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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 11/13·22.07.2013

Sterbeurkunde zur Erbenermittlung: „Günstigere“ Übersendung ans Nachlassgericht genügt nicht

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Antragsteller verlangten vom Standesamt die Übersendung einer Sterbeurkunde zur Klärung möglicher Erbrechte. Das Standesamt wollte die Urkunde nur unmittelbar an das Nachlassgericht übersenden und verneinte ein rechtliches Interesse. Das OLG änderte den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise und stellte klar, dass das rechtliche Interesse nicht wegen der angebotenen Übersendung an das Nachlassgericht entfällt. Eine uneingeschränkte Anweisung zur Urkundenerteilung lehnte es jedoch ab, weil das Standesamt das rechtliche Interesse (insb. die behauptete Verwandtschaft) eigenständig zu würdigen hat.

Ausgang: Beschwerde des Standesamts teilweise erfolgreich; Ablehnung wegen „günstigerer“ Übersendung ans Nachlassgericht unzulässig, aber keine uneingeschränkte Anweisung zur Urkundenerteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Personenstandsurkunde (§ 62 Abs. 1 PStG) liegt vor, wenn deren Kenntnis zur Verfolgung bestehender oder bevorstehender Erbrechte erforderlich ist.

2

Die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses im Verfahren nach § 62 PStG erfordert keine volle Überzeugung, sondern nur eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen (§ 31 FamFG).

3

Ein Benutzungsantrag nach § 62 PStG kann wegen einer „günstigeren Möglichkeit der Rechtsverfolgung“ nur abgelehnt werden, wenn diese Alternative den Schutz der betroffenen Personen wahrt und dem Antragsteller eine gleichwertige Rechtsverfolgung eröffnet.

4

Die Möglichkeit, Personenstandsurkunden auf Anforderung unmittelbar an das Nachlassgericht zu übersenden, lässt das rechtliche Interesse des Antragstellers an der eigenen Übersendung nicht entfallen, wenn die Urkunde zur Vorbereitung und Substantiierung eines Erbscheinsantrags beizubringen ist.

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Eine gerichtliche Anweisung zur uneingeschränkten Erteilung einer Personenstandsurkunde kommt nur in Betracht, wenn das rechtliche Interesse zweifelsfrei vorliegt; andernfalls verbleibt die Würdigung der Glaubhaftmachung im Rahmen von § 62 PStG beim Standesamt nach freier Überzeugung.

Relevante Normen
§ 2356 Abs. 1 BGB§ 62 PStG§ Nr. 62.1.1. PStG-VwV§ 2358 BGB§ 2354 BGB§ 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Kleve, 8 III 21/12

Tenor

Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise geändert:

Die Beteiligte zu 2 wird angewiesen, das Gesuch der Beteiligten zu 1 nicht deshalb abzulehnen, weil es mit Blick auf die „günstigere“ Möglichkeit, die angeforderte Urkunde unmittelbar an das zuständige Nachlassgericht zu übermitteln, an einem rechtlichen Interesse der Gesuchsteller an der Übersendung der Sterbeurkunde  betreffend A. S., geborene B., verstorben 1988, fehle.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten zu 1 machen geltend, ihre Tante A. S., geborene B., sei 1988 - mutmaßlich kinderlos - verstorben. Zur Klärung der Erbfolge nach M. G. M. benötigten sie den Nachweis, dass ihre Tante vor dem Erblasser verstorben sei.

4

Die Beteiligte zu 2 – Standesamt -  bezweifelte das rechtliche Interesse der Beteiligten zu 1, erklärte sich aber bereit, falls die Sterbeurkunde zur Vorlage bei einem Amtsgericht (Nachlassgericht) benötigt werde, dieselbe unmittelbar an dieses Gericht zu übersenden, wozu die Antragsteller das entsprechende Gericht, das Aktenzeichen und den Sachbearbeiter benennen sollen.

5

Die Beteiligten zu 1 entgegneten, sie als Erben, nicht das Nachlassgericht, seien gemäß § 2356 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Personenstandsurkunden zu beschaffen; die Sterbeurkunde müsse schon vor Beurkundung des Erbscheinsantrages eingereicht werden; sie bäten deshalb abermals um Übersendung.

6

Unter dem 08./09. August 2012 beantragten die Beteiligten zu 1, die Beteiligte zu 2 anzuweisen, die Sterbeurkunde der A. S., geborene B., verstorben 1988, auszustellen und an ihren Verfahrensbevollmächtigten zu übersenden sowie mitzuteilen, wann und wo die Eheschließung der A. S. erfolgte und ob es nach den vorhandenen Unterlagen zutreffe, dass A. S. kinderlos war.

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Die Beteiligte zu 2 – und ihr folgend der Beteiligte zu 3 - vertrat die Auffassung, hierfür fehle es an einem rechtlichen Interesse im Sinne des § 62 PStG. Ein rechtliches Interesse an der Benutzung der Personenstandsregister sei nach Nr. 62.1.1. PStG-VwV nur dann gegeben, wenn die Kenntnis der Personendaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sei. Ein rechtliches Interesse setze ein bereits bestehendes Recht voraus, das ohne die erstrebte Handlung in seinem Bestand gefährdet würde.

8

Soweit glaubhaft gemacht werde, dass ein Erbschein beantragt werden solle, beruhe das rechtliche Interesse nicht auf einem bestehenden Recht. Die Personenstandsurkunden seien erforderlich, um das Recht zu erwirken. Hierzu gebe es die „günstigere“ Möglichkeit, die angeforderte Urkunde unmittelbar an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden.

9

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 04. Dezember 2012 den Standesbeamten angewiesen, dem Antragsteller eine Sterbeurkunde seiner Tante zur erteilen und zur Begründung ausgeführt, der Beteiligte zu 1 benötige zur Klärung der Erbfolge nach M. G. M. den Nachweis, dass seine Tante A. S. vor dem Erblasser M. M. verstorben sei, wodurch er ein rechtliches Interesse im Sinne des § 62 PStG dargelegt habe. Der Standesbeamte, der nicht berechtigt sei, dem Beteiligten zu 1 die Erteilung der Sterbeurkunde zu verweigern, werde allerdings zu prüfen haben, ob es überhaupt stimmt, dass der Beteiligte zu 1 ein Neffe der A. S. ist.

10

Gegen diese am 12. Dezember 2012 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte zu 2, eingehend am 08. Januar 2013, Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses durch den Antragsteller könne als nachgewiesen angesehen werden, wenn es nach dem Vortrag oder den verfügbaren Unterlagen des Benutzungsinteressenten nahe liege, dass die Angaben zutreffen; eine Überprüfung der Angaben durch das Standesamt sei gesetzlich nicht bestimmt. Der Schutz der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, erfordere aber gründliche Prüfung, ob eine günstigere Möglichkeit zur Rechtsverfolgung eröffnet ist.

11

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09. Januar 2013 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, die Beschwerde sei unbegründet. Wenn ein Bürger vor Stellung eines Erbscheinsantrags sich über die Abkömmlinge und sonstige eventuelle gesetzliche Erben eines Verstorbenen informieren wolle, so stelle dies ein rechtliches Interesse im Sinne des Gesetzes dar. Die Beteiligte zu 2 missverstehe den Begriff des rechtlichen Interesses, wenn sie meine, das Erbrecht müsse bereits feststehen, bevor sie eine Urkundenabschrift erteilen darf. Die vom Standesamt angebotene Möglichkeit, dem Nachlassgericht auf dessen Anforderung Personenstandsurkunden zu übersenden, lasse das rechtliche Interesse nicht entfallen. Das Nachlassgericht sei zwar berechtigt, gemäß § 2358 BGB zu ermitteln, werde dies aber nur dann tun, wenn der Antragsteller des Erbscheinsantrags die gemäß § 2354 BGB erforderlichen Angaben gemacht, nämlich insbesondere angegeben habe

12

- das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht, (§ 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

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- ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert würde, (§ 2354 Abs. 1 Nr. 3 BGB)

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- wenn Personen weggefallen sind, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, in welcher Weise die Person weggefallen ist (§ 2354 Abs. 2 BGB).

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Wer um einen Erbschein antrage, sei verpflichtet, die Richtigkeit der gemäß § 2354 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. (§ 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB). Außerdem müsse ein Gesuchsteller mit Blick auf die Kostenpflicht vor Antragstellung die Erfolgsaussicht selbst einschätzen können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

17

II.

18

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 ist gemäß §§ 53 Abs. 2, 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i. V. m. §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässig und nach der vom Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe dem Senat nach § 68 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz FamFG zur Entscheidung angefallen. In der Sache hat es den aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Erfolg.

19

1.

20

Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich zunächst insoweit als widersprüchlich, als sie das Standesamt einerseits (uneingeschränkt) dazu anweist, dem Antragsteller eine Sterbeurkunde seiner Tante zur erteilen, andererseits annimmt, das Standesamt werde allerdings zu prüfen haben, ob es überhaupt stimmt, dass der Beteiligte zu 1 ein Neffe der A. S. ist. Ergäbe nämlich eine Prüfung im letztgenannten Sinne, dass der Beteiligte zu 1 nicht der Neffe der A. S. ist, so relativierte dies sein rechtliches Interesse an der Erlangung der Sterbeurkunde (§ 62 PStG) und käme eine Anweisung der Beteiligten zu 2 zu deren Erteilung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

21

Soweit das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) (nicht – ausdrücklich-) mit berücksichtigt hat, gilt nichts anderes.

22

2.

23

a)

24

aa)

25

Das Recht, die Personenstandsregister zu benutzen (§ 61 PStG), ergibt sich aus § 62 PStG; zur Benutzung gehören Auskunft und Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge und die Erteilung von Personenstandsurkunden (§ 61 Abs. 2  Satz 2 PStG).

26

Nach § 62 Abs. 1 PStG  haben andere Personen, als die, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorverfahren und Abkömmlinge (§ 62 Abs. 1 Satz 1 PStG) ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden nur, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem – über 16 Jahre alten - Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird (§ 62 Abs. 1 Satz 2 PStG).

27

Der auch in anderen Gesetzen verwendete Begriff des rechtlichen Interesses setzt voraus, dass er ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache umfasst (KG, BeckRS 2011, 01793). In Bezug auf Personenstandsdaten ist er nur dann gegeben, wenn deren Kenntnis für eine Person zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (OLG Frankfurt, FGPrax 2000, 67, 68; NJW-RR 1995, 846,847). Hierbei wird allgemein das rechtliche Interesse eines Antragstellers an der Erteilung von Personenstandsurkunden zum Zwecke der Feststellung von Personenstandsdaten von Angehörigen bejaht, wenn diese zum Nachweis von bestehenden oder bevorstehenden Erbrechten benötigt werden (OLG Frankfurt, a.a.O.).

28

bb)

29

Wer nicht zu dem privilegierten Personenkreis gehört, hat ein rechtliches Interesse an der Benutzung der Personenstandsurkunde, deren Übersendung durch das Standesamt er erstrebt, glaubhaft zu machen. Im Gegensatz zum Beweis, der die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit voraussetzt, genügt bei der Glaubhaftmachung im Sinne von § 31 FamFG ein geringerer Grad der Beweisführung. Für die Benutzung der Personenstandsregister bedeutet dies, dass über das Vorliegen der Tatsachen nicht die volle Überzeugung, sondern lediglich die erhebliche Wahrscheinlichkeit vermittelt werden muss (Nr. 62.1.3 PStG-VwV; Gaaz-Bornhofen, Personenstandsgesetz 2. Auflage 2010 § 62 Rdz. 11). Rdz. 11).

30

cc)

31

Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat das Standesamt – so die Beschwerdeführerin zutreffend - überdies mit Blick auf den zu gewährenden Schutz der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, eingehend zu prüfen, ob eine günstigere Möglichkeit zur Rechtsverfolgung eröffnet ist; ist dies der Fall, so hat das Standesamt den Antrag auf Benutzung abzulehnen (Gaaz-Bornhofen, a.a.O.).

32

b)

33

Dies vorausgeschickt hat das Amtsgericht zutreffend angenommen, dass der Geltendmachung eines Rechts des Beteiligten zu 1 auf Übersendung der begehrten Sterbeurkunde und auf Erteilung der erbetenen Auskunft nicht mit Blick auf ein Schutzbedürfnis der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, das Vorhandensein einer günstigeren Möglichkeit der Rechtsverfolgung entgegen steht.

34

aa)Zum Einen ist schon nicht ersichtlich, dass durch Übersendung der Sterbeurkunde der A. S., geborene B., verstorben 1988, an den Verfahrensbevollmächtigten und die Mitteilung an ihn, wann und wo die Eheschließung der A. S. erfolgte und ob es nach den vorhandenen Unterlagen zutreffe, dass A. S. kinderlos war, schützenswerte Rechte der eingetragenen Personen verletzen könnte.

35

bb)

36

Überdies kann in der Variante, den Erbscheinsantrag ohne die begehrte Sterbeurkunde dem Nachlassgericht vorzulegen und dieses zu veranlassen, seinerseits die Sterbeurkunde vom Standesbeamten zu verlangen, eine günstigere Möglichkeit zur Rechtsverfolgung deshalb nicht gesehen werden, weil die dem Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren entsprechend § 26 FamFG durch § 2358 BGB auferlegte Ermittlungspflicht voraussetzt, dass der Antragsteller die in §§ 2354 bis 2356 BGB vorgesehenen Unterlagen für die Entscheidung bereits von sich aus beigebracht hat (vgl. § 27 FamFG; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 856, 847 mit Nachw.; Siegmann/Höger in Bamberger-Roth, BeckOK-BGB Stand 01.05.2012,  § 2358 Rdz. 4; J. Meyer in Münchener Kommentar zum BGB 5. Auflage 2010 § 2358 Rdz. 13 ff.).

37

cc)

38

Schließlich steht der Annahme der Beteiligten zu 2, die Rechtsverfolgung (Urkundenbeschaffung) vor dem Nachlassgericht innerhalb eines Erbscheinsverfahrens stelle eine günstigere Möglichkeit dar – so bereits zutreffend das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss - das Kostenrisiko des Gesuchstellers im Erbscheinsverfahren entgegen.

39

3.

40

a)

41

Hiernach hat die Beteiligte zu 2 – wie vom Amtsgericht zutreffend angenommen - zu Unrecht das Ersuchen des Beteiligten zu 1 nach § 62 PStG aus dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer günstigeren Möglichkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt und war ihr Rechtsmittel insoweit zurückzuweisen.

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b)Soweit das Amtsgericht allerdings – zumindest im Tenor - die Beteiligte zu 2 (uneingeschränkt) zur Erteilung der nachgesuchten Urkunde angewiesen hat, unterliegt der angefochtene Beschluss der Änderung.

43

aa)

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Eine uneingeschränkte Anweisung der Beteiligten zu 2 zur Erteilung der nachgesuchten Urkunde und Auskünfte käme nämlich nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für ein rechtliches Interesse der Beteiligten zu 1 im Sinne des § 62 PStG zweifellos zu bejahen wären, insbesondere das Standesamt sie zu Unrecht als nicht gegeben angesehen hätte. Dies ist aber hier – selbst nach den Ausführungen des Amtsgerichts, der dem Standesamt die Überprüfung nahe legt, ob es überhaupt stimmt, dass der Beteiligte zu 1 ein Neffe (und die Beteiligten zu 1 eine Nichte) der A. S. ist - nicht der Fall.

45

bb)

46

Darüber, ob die Beteiligte zu 2 die Voraussetzungen für das Vorhandensein eines rechtlichen Interesses der Beteiligten zu 1, nämlich eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine potentielle Erbenstellung nach M. G. M., gestorben am 27. Juli 2010, namentlich die in Rede stehende Neffenstellung des Beteiligten zu 1 als dargelegt und ausreichend glaubhaft gemacht (vgl. hierzu AG Schöneberg, ZEV 2005, 171) ansieht, entscheidet das Standesamt nach freier Überzeugung (vgl. Keidel/Sternal, FamFG 17. Auflage § 31 Rdz. 14 mit Nachw.).

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Ob die Beteiligte zu 2 diese Voraussetzungen zu Recht angenommen hat, ist auf ihr Rechtsmittel hin nicht zur Überprüfung des Senats gestellt.

48

III.

49

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

50

Bei dieser Lage erübrigt sich eine Wertfestsetzung von Amts wegen.

51

Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht nicht.