Zweigniederlassung einer im Ausland gegründeten Gesellschaft – Rückverweisung wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit
KI-Zusammenfassung
Eine in England gegründete Gesellschaft beantragt die Eintragung einer Zweigniederlassung in Deutschland; Amtsgericht und Landgericht lehnten ab unter Verweis auf die Sitztheorie. Das Oberlandesgericht hebt die Vorentscheidungen auf und verweist die Sache zurück, weil die Verweigerung der Anerkennung einer nach ausländischem Recht wirksam gegründeten Gesellschaft gegen Art. 43 und 48 EG-Vertrag verstößt. Die einschlägigen HGB-Vorschriften sind im Lichte des EG-Rechts auszulegen.
Ausgang: Vorinstanzen aufgehoben; Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über die Zweigniederlassungsanmeldung zurückverwiesen wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam gegründete Gesellschaft darf nicht allein deshalb in einem anderen Mitgliedstaat ihrer Rechts- und Parteifähigkeit beraubt werden, weil ihr tatsächlicher Verwaltungssitz dorthin verlegt wurde; dies verstößt gegen Art. 43 und 48 EG-Vertrag.
Die Anknüpfung der Rechts- und Eintragungsfähigkeit einer juristischen Person an den tatsächlichen Verwaltungssitz (sog. Sitztheorie) ist mit der im EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit unvereinbar, soweit sie zur Verweigerung der Anerkennung führt.
Die Vorschriften über die Eintragung einer ausländischen Gesellschafts-Zweigniederlassung (§§ 13d Abs.1-2, 13e, 13g HGB) sind im Lichte des EG-Rechts auszulegen; Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie legitimen Zielen (z.B. Gläubigerschutz, Minderheitenschutz, Steuerinteressen) dienen und verhältnismäßig sind.
Die bloße Tatsache, dass eine im Ausland gegründete Gesellschaft im Gründungsstaat keine operative Tätigkeit entfaltet oder nur ein geringes Stammkapital aufweist, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung im Hinblick auf die in Art. 43 und 48 EG verankerte Niederlassungsfreiheit.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 25 T 2/02
Tenor
Die vorbezeichnete Entscheidung sowie der zugrunde liegende Beschluss des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom 2.1.2002 werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen zur erneuten Be-handlung und Entscheidung über die nachgesuchte Anmeldung nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 Euro.
Gründe
I.
Die betroffene Gesellschaft ist eine Gesellschaft englischen Rechts, die mit der deutschen GmbH vergleichbar ist. Sie wurde am 14.12.2000 nach englischem Recht gegründet und im dortigen Handelsregister eingetragen. Das eingezahlte Stammkapital beträgt 100 britische Pfund. Gesellschafterin und Direktorin ist die in Deutschland wohnhafte Frau D... B.... An ihrem Geschäftssitz in Bristol hat die Gesellschaft bislang keinerlei Geschäftstätigkeit aufgenommen.
Mit Schreiben vom 22.11.2001 hat die Gesellschaft beim Registergericht um Eintragung einer Zweigniederlassung der Gesellschaft in M..., W... gebeten.
Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 2.1.2002 zurückgewiesen. Die Gesellschaft hat Beschwerde eingelegt, die beim Landgericht ohne Erfolg geblieben ist.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Gesellschaft nunmehr mit der weiteren Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die in Art. 43 und 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ( Amsterdam konsolidierte Fassung ) garantierte Niederlassungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.
Beide Vorinstanzen haben die Ansicht vertreten, die Rechts- und Eintragungsfähigkeit einer juristischen Person beurteile sich nach demjenigen Recht, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt ( so genannte Sitztheorie ). Die Anknüpfung an den tatsächlichen Verwaltungssitz führe dazu, dass eine im Ausland gegründete Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliere, wenn sie ihren ständigen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik nehme. Die betroffene Gesellschaft übe in England keinerlei Geschäftstätigkeit aus; sie sei lediglich zur Umgehung der Gründungsvorschriften einer GmbH in Deutschland als L... in England gegründet worden. Da sie dort keinerlei Geschäftstätigkeit entfalte, müsse sie sich nach deutschem Recht messen lassen. Art. 43, 48 EG-Vertrag stünden der Sitztheorie nicht entgegen. Insbesondere habe der EuGH den Mitgliedstaaten nicht in der "Centros-Entscheidung" ( NJW 99, 2027 ) die Wahl eines bestimmten Anknüpfungspunktes für das Gesellschaftsstatut vorgeschrieben.
Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Für die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Sitz oder Hauptniederlassung sich im Ausland befindet, finden die Vorschriften der §§ 13 d Abs. 1 und 2, 13 e, 13 g HGB Anwendung. Diese sind im Lichte der Bestimmungen des EG-Vertrages auszulegen. Der EuGH hat bereits in seiner "Centros-Entscheidung" ( NJW 1999, 2027 ) die Bedeutung der im EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit dargestellt. Nunmehr hat er auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.3.2000 ( DB 2000,1114 ) am 5.11.2002 entschieden, dass es gegen Art. 43 und 48 EG-Vertrag verstößt, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit abgesprochen wird ( Rn. 94 des Urteils ). Weiterhin hat der EuGH erklärt, dass ein Mitgliedstaat, in dem eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht, gemäß Art. 43 und 48 EG-Vertrag zur Achtung ihrer Rechtsfähigkeit verpflichtet ist ( Rn. 95 ).
Der Entscheidung des EuGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die in den Niederlanden gegründete Ü... BV erwarb 1992 in Düsseldorf zwei bebaute Grundstücke, mit deren Sanierung sie die N... GmbH beauftragte. Im Dezember 1994 erwarben zwei in Düsseldorf wohnhafte deutsche Staatsangehörige sämtliche Geschäftsanteile der Ü.... Diese verklagte die N... wegen mangelhafter Werkleistungen auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen fehlender Rechts- und Parteifähigkeit als unzulässig zurückgewiesen. Ü... hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Dieser hat dem EuGH die Sache vorgelegt, weil er es für fraglich gehalten hat, ob bei der grenzüberschreitenden Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes die in Art. 43 und 48 EG garantierte Niederlassungsfreiheit der Anknüpfung der Rechtsstellung der Gesellschaft an das Recht des Mitgliedstaates ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes entgegensteht.
Diese Frage hat der EuGH nunmehr bejaht. Er hat im einzelnen ausgeführt, die Bestimmungen des EG-Vertrages seien auch ohne weitere Harmonisierungsübereinkünfte zu beachten; Art. 293 EG-Vertrag sei lediglich als Anregung zum Abschluss von Übereinkünften zu verstehen, nicht etwa als Rechtsetzungsvorbehalt zugunsten der Mitgliedstaaten ( Rn. 52, 54, 55, 60 ). Aus Art. 43 EG-Vertrag folge unmittelbar das Recht der Gesellschaften, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben; der satzungsmäßige Sitz und die Hauptverwaltung diene nur der Bestimmung ihrer Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaates ( Rn. 57 ). Dies erfordere zwingend die Anerkennung dieser Gesellschaften durch alle Mitgliedstaaten, in denen sie sich niederlassen wollen ( Rn. 59 ). Eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates als der Bundesrepublik Deutschland wirksam gegründet sei und in diesem anderen Mitgliedstaat ihren satzungsmäßigen Sitz habe, habe nach deutschem Recht für ihre Anerkennung nur die Möglichkeit der Neugründung ( Rn. 79 ). Dies widerspreche der in Art. 43, 48 EG-Vertrag bestimmten Möglichkeit, von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen können ( Rn. 80, 82 ). Eine derartige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Es lasse sich zwar nicht ausschließen, dass die Interessen von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern, Arbeitnehmern oder des Fiskus Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen könnten ( Rn. 92 ). Dies dürfe aber nicht dazu führen, einer Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß gegründet worden ist und die dort ihren satzungsmäßigen Sitz habe, die Rechts- und Parteifähigkeit abzusprechen, da dies einer Negierung der in Art. 43 und 48 EG-Vertrag zuerkannten Niederlassungsfreiheit gleichkomme ( Rn. 93 ).
Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Sitzverlegung; die betroffene Gesellschaft hat lediglich die Eintragung einer Zweigniederlassung angemeldet. Bereits im "Centros-Urteil" hatte der EuGH die Weigerung einer dänischen Behörde beanstandet, die Zweigniederlassung einer im Vereinigten Königreich wirksam gegründeten Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Mag diese Entscheidung in der Folgezeit Auslegungsfragen aufgeworfen haben ( vgl. Forsthoff BB 2002, 318 ff. ), so sind diese nunmehr klargestellt: die Rechtsfolgen aus der Anknüpfung an den tatsächlichen Verwaltungssitz verstoßen gegen die in Art. 43, 48 EG-Vertrag gewährleistete Niederlassungsfreiheit ( Rn. 79, 80, 82 ). Dies ist auch im nationalen deutschen Gesellschafts-Kollisionsrecht zu beachten.
Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts und der zugrunde liegende Beschluss des Amtsgerichts sind deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung des Gesuchs der betroffenen Gesellschaft an das Amtsgericht zurückzugeben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO.