Beschwerde gegen Zurückweisung des Eintragungsantrags einer Vorgenossenschaft
KI-Zusammenfassung
Die Vorgenossenschaft rügte die vom Registergericht ausgesprochene Zurückweisung ihres Eintragungsantrags. Streitpunkt war, ob die in § 1 GenG genannten Merkmale und der Gesellschaftszweck das Wesen einer Genossenschaft erfüllen. Das OLG hob die Entscheidung auf und stellte fest, dass die vier Tatbestandsmerkmale vorliegen; das Registergericht wurde angewiesen, den Antrag nicht mit der beanstandeten Begründung zurückzuweisen.
Ausgang: Beschwerde der Vorgenossenschaft gegen Zurückweisung des Eintragungsantrags stattgegeben; angefochtene Entscheidung aufgehoben und Registergericht zur Neubewertung angewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorgenossenschaft ist beschwerdebefugt gegen die Zurückweisung ihres Eintragungsantrags, auch wenn sie noch nicht rechtsfähig ist.
Für die Eintragung nach § 1 GenG müssen die Tatbestandsmerkmale Gesellschaft, nicht geschlossene Mitgliederzahl, gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb und ein gesetzlich anerkannter Förderzweck vorliegen.
Das Identitätsprinzip der eingetragenen Genossenschaft erlaubt, dass Mitglieder zugleich Unternehmer und Arbeitnehmer sein können; Förderung kann in der Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen oder in der Verminderung von Ausgaben der Mitglieder bestehen.
Der Markterfolg einer Gesellschaft begründet allein keinen Förderzweck; Gewinne sind Mittel zur Förderung der Mitglieder und nicht Selbstzweck.
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld, 40 AR 90/17
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht mit der Begründung zurückzuweisen, bei der betroffenen Vorgenossenschaft seien die gesetzlichen Merkmale einer Genossenschaft nicht feststellbar.
Gründe
Das infolge der vom Registergericht mit Beschluss vom 11. Mai 2017 ordnungsgemäß ausgesprochenen Nichtabhilfe (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG) dem Senat zur Entscheidung angefallene Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Es ist als befristete Beschwerde statthaft (§§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 3, 374 Nr. 2 FamfG) und auch im übrigen (§§ 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 ABs. 1 und 2 FamFG) zulässig.
Wird – wie hier – die von der Vorgesellschaft beantragte Eintragung vom Registergericht abgelehnt, ist ungeachtet ihrer noch ausstehenden Rechtsfähigkeit die Vorgesellschaft selbst beschwerdebefugt, nicht etwa sind es nur die Vorstände (BGHZ 117, 323 ff; Lang/Weidmüller, GenG, 38. Aufl. 2016, § 11a Rdnr. 5 m. Nachw. auch zur Gegenmeinung).
2.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Ausweislich der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses stützt das Registergericht die Zurückweisung des Eintragungsantrages jetzt nur noch auf den Gesichtspunkt, der Gesellschaftszweck verfehle das Wesen einer Genossenschaft. Zu den weiteren Beanstandungen, die das Gericht mit Schreiben vom 23. Februar 2017 geäußert hatte, sind zwischenzeitlich auch ergänzende Äußerungen und Unterlagen zur Gerichtsakte gelangt.
Dem vom Registergericht eingenommenen Standpunkt vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die nach § 1 Abs.1 GenG erforderlichen vier Tatbestandsmerkmale einer Genossenschaft liegen hier vor.
Das gilt zunächst für die Erfordernisse der Gesellschaft, der nicht geschlossenen Mitgliederzahl und des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes, nämlich – zumindest in erster Linie – der Führung eines Restaurantbetriebes einschließlich des Ein- und Verkaufs von Lebensmitteln. Es soll aber auch ein gesetzlich anerkannter Förderzweck verfolgt werden.
Die grundlegende Struktur einer eG, nach der sich einzelne Fragestellungen – wie etwa diejenige des Förderzwecks – beurteilen, ist das Identitätsprinzip: Zwar gibt es wie bei jeder wirtschaftlich tätigen Gesellschaft auch zur eG die zweifache Beziehung als Kapitalgeber und Kunde, doch besteht zwischen diesen beiden Positionen grundsätzlich Personenidentität mit dem einheitlichen Interesse der wirtschaftlichen Förderung. Daher umfasst der Förderzweck, soweit er sich auf den Erwerb der Mitglieder richtet, deren gesamte berufliche Lebenssphäre, das heißt jede nachhaltige gewerbliche oder sonstige berufliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Zwar bedeutet dabei der Markterfolg des Unternehmens für sich genommen noch keine Erfüllung des Förderauftrages; vielmehr müssen die Gewinne so verwendet werden, dass die Mitglieder den größtmöglichen Nutzen haben (der Gewinn ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Erfüllung des Förderauftrages). Jedoch kann die Förderung ohne weiteres erreicht werden durch Vermehrung der Einnahmen oder Verminderung der Ausgaben der Mitglieder, und darunter fallen nicht nur die Schaffung und Verbesserung von Absatzmöglichkeiten – dies scheint dem Registergericht vorgeschwebt zu haben –, sondern auch diejenige von Arbeitsmöglichkeiten. Im einzelnen orientiert sich die Art der Förderung unter anderem am Unternehmensgegenstand: Dieser kann ein Betrieb zur Förderung gewerblicher wie auch freiberuflicher wie auch abhängiger Tätigkeiten sein (Lang/Weidmüller a.a.O.,§ 1 Rdnr. 3, 27-29 und 33, je m. w. Nachw. ). Mit anderen Worten ist das Identitätsprinzip auch dann gewahrt, wenn die Mitglieder gleichzeitig Unternehmer und Mitarbeiter, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind; die Förderleistung besteht dann in der Schaffung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes, der Vergütung für die geleistete Arbeit und hierneben der Teilnahme am Gewinn. Eine solche Konstellation ist für eine Produktivgenossenschaft (abzugrenzen von der Produktionsgenossenschaft) geradezu typisch (Lang/Weidmüller a.a.O., § 1 Rdnr. 49 m.w.Nachw.; Helios/Strieder, Beck’sches Handbuch der Genossenschaft, 2009, § 1 Rdnr. 27).
Nach diesen Grundsätzen und nach allen der Aktenlage zu entnehmenden Erkenntnissen handelt es sich im gegebenen Fall um eine (jedenfalls im Schwerpunkt) Dienstleistungs-Produktivgenossenschaft.
3.
Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels bedarf es weder einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren – an dem einzig die betroffene Vorgenossenschaft beteiligt ist –, noch einer Wertfestsetzung, und bereits mangels Beschwer der Rechtsmittelführerin kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht näher in Betracht.