Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Aufhebung von Beschluss und Zwischenverfügung
KI-Zusammenfassung
Der 3. Zivilsenat des OLG Düsseldorf berichtigt von Amts wegen den Tenor seines Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO. Der korrigierte Tenor hebt den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Duisburg und die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Grundbuchamtes Wesel auf. Zugleich wird der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 600 € festgesetzt.
Ausgang: Tenor des Beschlusses nach § 319 ZPO berichtigt; LG-Beschluss und Zwischenverfügung aufgehoben, Beschwerdewert 600 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Unrichtigkeiten im Tenor eines gerichtlichen Beschlusses sind von Amts wegen nach § 319 ZPO zu berichtigen.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn der vorhandene Wortlaut erkennbar von dem vom Gericht beabsichtigten oder richtig zu formulierenden Tenor abweicht und die Unrichtigkeit offenkundig ist.
Der berichtige Tenor kann die Aufhebung von Entscheidungen oder Verfügungen früherer Instanzen zum Inhalt haben, soweit dies der berichtigten Entscheidungenstext erfordert.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann im Tenor angegeben bzw. berichtigt werden und bestimmt maßgeblich Gebühren- und Verfahrensfolgen.
Tenor
Der Tenor des Beschlusses des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. August 2008 wird gemäß § 319 ZPO wegen of-fensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen dahin berichtigt, dass er richtig wie folgt lautet:
"Der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25.04.2008 und die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Grundbuchamtes Wesel vom 19.11.2007 werden aufgehoben.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 600 €"