Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 109/07·31.05.2007

Anordnung von Abschiebungshaft aufgehoben wegen unterbliebener Anhörung der Ehefrau

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungshaftZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich gegen die Anordnung von Abschiebungshaft; er rügte insbesondere, seine Ehefrau sei nicht angehört worden. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück, weil die zwingende Anhörung nach § 5 Abs. 3 S. 2 FEVG unterblieben war. Die Anhörung diene nicht nur dem Gehör, sondern der erforderlichen Sachaufklärung über familiäre Bindungen.

Ausgang: Angefochtene Entscheidung aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen wegen unterbliebener Anhörung der Ehefrau nach § 5 Abs. 3 S. 2 FEVG

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anordnung von Abschiebungshaft ist die Anhörung naher Angehöriger (z. B. der Ehefrau) nach § 5 Abs. 3 S. 2 FEVG zwingend; ihre Unterlassung stellt einen Rechtsfehler dar.

2

§ 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG steht der Anordnung oder Fortdauer von Abschiebungshaft entgegen, wenn der Ausländer die Vermutung, er werde sich der Abschiebung entziehen, glaubhaft widerlegt; sozialen Bindungen kann dabei besonderes Gewicht zukommen.

3

Die Anhörung Betroffener und naher Angehöriger dient über die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs hinaus der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung und soll ermöglichen, einen persönlichen Eindruck des unmittelbar Betroffenen zu gewinnen.

4

Wird die Anhörungpflicht verletzt, begründet dies regelmäßig die Aufhebung der Haftanordnung und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung nach ordnungsgemäßer Ermittlung des Sachverhalts.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 27 FGG§ 62 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 AufthG§ 62 Abs. 2 S. 4 AufthG§ 5 Abs. 3 S. 2 FEVG§ 12 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 14 T 7/07

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der 3. Instanz vorbehalten bleibt.

Rubrum

1

I.

2

Das Amtsgericht hat auf Antrag des Antragstellers am 30.03.2007 gegen den Betroffenen Abschiebungshaft von längstens 3 Monaten angeordnet.

3

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde macht der Betroffene insbesondere geltend, dass die gebotene Anhörung seiner Ehefrau unterblieben ist.

4

II.

5

Das zulässige Rechtsmittel hat insofern Erfolg, als die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen war, weil ein Rechtsfehler (§ 27 FGG) vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

6

Die Kammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt, es lägen die Haftgründe aus § 62 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 AufthG vor. § 62 Abs. 2 S. 4 AufthG stehe der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegen. Der Betroffene sei türkischer Staatsbürger; für die Richtigkeit seiner Behauptung, Libanese zu sein, lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit Ehefrau und Kindern des Betroffenen könne auch in der Türkei verwirklicht werden.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

8

Aus Rechtsgründen zu beanstanden ist, dass das Landgericht entgegen der zwingenden Verfahrensvorschrift des § 5 Abs. 3 S. 2 FEVG (vgl. dazu Senat InfAuslR 1995, 208; BayObLG InfAuslR 2001, 174; OLG München v. 25.10.2006 – 34 Wx 120/06, zitiert nach Melchior, Abschiebungshaft, Anhang) die Ehefrau des Betroffenen nicht angehört hat – nachdem schon das Amtsgericht die Anhörung der Ehefrau unterlassen hatte. Nach dieser Bestimmung bietet die Verwirklichung des Haftgrundes aus § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufthG keine Grundlage mehr für die Anordnung der Abschiebungshaft, wenn der Ausländer die aufgrund seiner illegalen Einreise bestehende Vermutung, er werde sich der Abschiebung entziehen, glaubhaft widerlegt. Besonderes Gewicht kann insoweit sozialen Bindungen des Betroffenen zukommen (BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Dass Art und Intensität der familiären Bindung für die Entscheidung eines ausreisepflichtigen Ausländers, sich seiner Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen, von Bedeutung sind, liegt auf der Hand. Das gesetzliche Gebot der Anhörung erschöpft sich im übrigen nicht in der bloßen Garantie rechtlichen Gehörs, sondern soll darüber hinaus im Sinne der Gewährleistung eines Mindeststandards der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung sicherstellen, dass über eine Freiheitsentziehung nicht ohne einen persönlichen Eindruck von dem hierdurch unmittelbar Betroffenen entschieden wird.

9

Über den Prozesskostenhilfeantrag des Betroffenen wird gesondert entschieden werden.