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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 104/10·30.05.2010

Bestimmung des Verwahrers von Gesellschaftsunterlagen nach Amtslöschung – Beschwerde zurückgewiesen

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsregisterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1 rügt die gerichtliche Bestimmung des Beteiligten zu 2 zum Verwahrer der Bücher und Schriften einer infolge Amtslöschung erloschenen GmbH. Streitpunkt ist, ob der Beteiligte zu 2 wegen befürchteter Verwertungen oder mangelnder Eignung ungeeignet ist. Das OLG bestätigt die Bestimmung: Das Gericht kann jeden ernennen, der auch durch Vertrag oder Beschluss hätte bestimmt werden können; bloße Vermutungen reichen als Ausschlussgrund nicht aus.

Ausgang: Beschwerde gegen die gerichtliche Bestimmung des Verwahrers der Gesellschaftsunterlagen wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 74 Abs. 2 GmbHG kann das Gericht zum Verwahrer der Bücher und Schriften jeden bestimmen, der hierzu auch durch Gesellschaftsvertrag, Beschluss oder Einigung hätte bestimmt werden können.

2

Die Vorschriften zur Verwahrung der Unterlagen gelten auch, wenn die Gesellschaft durch Amtslöschung ohne förmliche Liquidation erlischt (vgl. FamFG § 394 i.V.m. § 74 GmbHG).

3

Das gerichtliche Bestimmungsrecht ist nur dahin begrenzt, dass das Gericht nicht "sehenden Auges" eine handgreiflich ungeeignete Person zum Verwahrer bestellen darf.

4

Zur Begründung einer Ungeeignetheit genügen bloße Vermutungen über möglichen Missbrauch oder geplante Rechtsverwertung der Unterlagen nicht; es bedarf objektiver Anhaltspunkte, die die Eignung in tatsächlicher Hinsicht ausschließen.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 2 GmbHG§ 58 Abs. 1 FamFG§ 61 Abs. 1 FamFG§ 63 Abs. 1 FamFG§ 63 Abs. 3 FamFG§ 375 Nr. 6 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, HRB

Leitsatz

GmbHG §§ 74 Abs. 2 Satz 2; FamFG § 394

1.

Sind die Bücher und Schriften nach Beendigung der Liquidation der Gesellschaft oder deren Erlöschen durch Löschung einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben und ist dieser durch das Gericht zu bestimmen, so kann das Gericht jeden zum Verwahrer bestimmen, der hierzu auch durch Gesellschaftsvertrag, Beschluss oder Einigung hätte bestimmt werden können.

2.

Das gerichtliche Bestimmungsrecht ist lediglich nach allgemeinen Grundätzen dahin begrenzt, dass das Gericht nicht "sehenden Auges" einen handgreiflich ungeeigneten Verwahrer (hier offen bleibend im Falle eines zu befürchtenden Gebrauchs der aufzubewahrenden Unterlagen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Geschäftsführer und einem früheren Mitgesellschafter) bestimmen darf.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Mai 2010 – I-3 Wx 104/10

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Geschäftswert: 3.000 Euro.

Rubrum

1

I.

2

Die im Beschlusseingang bezeichnete Gesellschaft, deren Gesellschafter die Beteiligte zu 1 (40 %) und der Beteiligte zu 2 (60 %) waren und deren Geschäftsführer der Ehemann der Beteiligten zu 1, D. H., war, ist von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden.

3

Der Beteiligte zu 2 hat unter dem 06./09. November 2009 beantragt, ihn zum Verwahrer der Bücher und Schriften der Gesellschaft zu bestimmen sowie anzuordnen, dass der bis zur Amtslöschung bestellte Geschäftsführer D. H. diese Bücher und Schriften an ihn, den Beteiligten zu 2, herauszugeben hat.

4

Die Beteiligte zu 1 ist diesem Antrag entgegen getreten und hat ihrerseits beantragt, sie, hilfsweise ihren Ehemann, D. H., zum Verwahrer der Schriften und Bücher der Gesellschaft zu bestimmen, weil es dem Beteiligte zu 2 nicht um eine ordentliche Verwahrung der Unterlagen gehe, er vielmehr beabsichtige, sich aus den Büchern und Schriften einen persönlichen Vorteil für anhängige Gerichtsverfahren gegen sie und ihren Ehemann zu verschaffen.

5

Das Registergericht hat am 09. Februar 2010 unter Ablehnung des weiter gehenden Gesuchs des Beteiligten zu 2 diesen zum Verwahrer der Bücher und Schriften der Gesellschaft bestimmt, die Anträge der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 74 Abs. 2 GmbHG, der im Falle einer von Amts wegen gelöschten Gesellschaft entsprechend anzuwenden sei, sei in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Gesellschafterbeschlusses der Verwahrer der Bücher und Schriften durch das Gericht zu bestimmen. Es entspreche pflichtgemäßem Ermessen, den Beteiligten zu 1 als Antrag stellenden Mehrheitsgesellschafter zum Verwahrer zu bestimmen. Dadurch werde dem Umstand Rechnung getragen, dass im Falle eines Gesellschafterbeschlusses der Vorschlag des Mehrheitsgesellschafters auch gegenüber dem Minderheitsvorschlag obsiegt haben würde. Hiernach sei den Anträgen der Beteiligten zu 1 als Minderheitsgesellschafterin nicht zu entsprechen sei.

6

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1 mit am 10. März 2010 eingegangener Schrift Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund eines bereits anhängigen Rechtsstreit bzw. mit Blick auf angekündigte weitere Rechtsstreitigkeiten des Beteiligten zu 2 gegen sie, die Beteiligte zu 1, und ihren Ehemann sei davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 2 ihnen Einsicht in die Bücher verweigern werde. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beteiligte zu 2 Dokumente aus den Unterlagen herausziehe, um diese für weitere Rechtsstreitigkeiten – ggf. sinnentstellend – zu benutzen. Sie, die Beteiligte zu 1, und ihr Ehemann hätten bereits ein "Strafverfahren wegen Betrugsverdacht und Urkundenfälschung" gegen den Beteiligten zu 2 "in die Wege geleitet".

7

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24. März 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

8

Der Beteiligte zu 2 tritt dem Rechtsmittel entgegen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

10

II.

11

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 375 Nr. 6 FamFG, 74 Abs. 2 GmbHG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

12

1.

13

Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von 10 Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben (§ 74 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). In Ermanglung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Gesellschafterbeschlusses wird der Gesellschafter oder Dritte durch das Gericht bestimmt (§ 74 Abs. 2 Satz GmbHG). Die Vorschriften gelten auch für den Fall, dass die Gesellschaft durch Löschung (vgl. § 394 FamFG) ohne Liquidation erlischt (Scholz/K.Schmidt, GmbHG 10. Auflage 2010 § 74 Rdz. 27). Die Aufbewahrungspflicht ist Dokumentationspflicht. Die Aufbewahrung hat bei einem Gesellschafter oder bei einem Dritten stattzufinden. Da die Bestellung durch das Gericht lediglich die fehlende Bestimmung durch Gesellschaftsvertrag, Beschluss oder Einigung ersetzt (Scholz/K.Schmidt, a.a.O. Rdz 30), braucht der Verwahrer besondere persönliche Eignungsvoraussetzungen nicht aufzuweisen. Das Gericht kann vielmehr jeden zum Verwahrer bestimmen, der hierzu auch durch Gesellschaftsvertrag, Beschluss oder Einigung hätte bestimmt werden können. Das gerichtliche Bestimmungsrecht ist lediglich nach allgemeinen Grundsätzen dahin begrenzt, dass das Gericht nicht "sehenden Auges" einen handgreiflich ungeeigneten Verwahrer bestimmen darf.

14

2.

15

Dies vorausgeschickt hat das Amtsgericht beanstandungsfrei den Beteiligten zu 2 zum Verwahrer der Bücher und Schriften der Gesellschaft bestimmt und die Anträge der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

16

a)

17

Bei dem Beteiligten zu 2, der zuerst den Bestimmungsantrag gestellt hat, handelt es sich um den früheren Mehrheitsgesellschafter, der ohne Weiteres durch Gesellschafterbeschluss zum Aufbewahrer der Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Zeit nach deren Amtslöschung hätte bestimmt werden können und – worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat – bei entsprechender Beschlussvorlage nach den Mehrheitsverhältnissen auch bestimmt worden wäre.

18

b)

19

Befürchtungen, der Beteiligten zu 2 sei handgreiflich ungeeignet, die Bücher und Schriften aufzubewahren, entbehren der tatsächlichen Grundlage.

20

Es mag dahinstehen, ob der von der Beteiligten zu 1 befürchtete Gebrauch der aufbewahrten Unterlagen in einem gerichtlichen Verfahren die Eignung des Beteiligten zu 2 als Verwahrer überhaupt in Frage stellen könnte, denn die ordnungsgemäße Dokumentation gesellschaftlicher Vorgänge würde hierdurch nicht ohne Weiteres tangiert. Jedenfalls sind aber die in Bedenken der Beteiligten zu 1 – worauf bereits der Amtsrichter in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen hat - nur auf Vermutungen gestützt und in keiner Weise objektiviert. Dies gilt auch für von der Beteiligten zu 1 und deren Ehemann angeblich veranlasste Ermittlungen gegen den Beteiligten zu 2, auf deren Einleitung er keinen Einfluss hat, und deren Aktenzeichen und Stand die Beschwerdeführerin nicht mitteilt.

21

c)

22

Da das Amtsgericht hiernach mit der Person des Beteiligten zu 2 einen Verwahrer bestimmt hat, der nicht handgreiflich ungeeignet ist, kommt es – abgesehen davon, dass gegen die Beteiligte zu 1 und ihren Ehemann mit Blick auf ihre Verteidigung in Rechtsstreitigkeiten mit dem Beteiligten zu 2 den von ihnen gegen die Bestimmung des Beteiligten zu 2 geltend gemachten entsprechende Bedenken und Vermutungen ebenfalls erhoben werden könnten – nicht darauf an, ob die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann für die Aufbewahrung besser geeignet wären als der Beteiligte zu 2.

23

III.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

25

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 S. 1 KostO.