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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Wx 101/13·24.06.2013

Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses wegen fehlender Vorlagereife und unvollständiger Akten

VerfahrensrechtHandelsregisterverfahrenZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht hebt den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf auf, weil die Sache nicht vorlagereif im Sinne des § 68 Abs. 1 FamFG war. Das Beschwerdegericht kann nur durch einen wirksamen Vorlagebeschluss befasst werden; dafür müssen die wesentlichen Tatsachen und Unterlagen vorgelegt sein. Fehlten ein vollständiger Ausdruck elektronischer Dokumente, ein nach § 298 Abs. 2 ZPO formulierter Transfervermerk und ein aktueller Handelsregisterauszug sowie ein nachvollziehbarer Zusammenhang der Unterlagen, ist der Vorlagebeschluss unwirksam.

Ausgang: Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts wegen fehlender Vorlagereife und unvollständiger Aktenvorlage

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vorlagebeschluss nach § 68 Abs. 1 FamFG ist nur wirksam, wenn die Sache vorlagereif ist; fehlt die Vorlagereife, ist der Beschluss aufhebungswürdig.

2

Das Beschwerdegericht übernimmt die umfassende Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung und benötigt deshalb in den wesentlichen Punkten die Tatsachenbasis, die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde lag.

3

Bei elektronischer Anmeldung sind der Akte bei Vorlage an das Beschwerdegericht ein vollständiger Ausdruck der zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen elektronischen Dokumente sowie ein Transfervermerk mit dem in § 298 Abs. 2 ZPO bezeichneten Inhalt beizufügen; außerdem ist ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister beizufügen.

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Fehlt ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Beschluss, der beigefügten Registereintragung und dem übrigen Akteninhalt, entfaltet der Vorlagebeschluss keine Wirksamkeit und ist aufzuheben; die Nichtabhilfe hängt daran und hat ohne wirksame Vorlage keine eigenständige Bedeutung.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG§ 9 Abs. 6 Satz 1 HRV§ 298 Abs. 2 ZPO§ 25 Abs. 1 HGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf

Tenor

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts – Registergerichts - Düsseldorf vom 24. Mai 2013 wird aufgehoben.

Gründe

2

1.

3

Die aufgehobene Entscheidung ist mangelhaft, da die Sache nicht vorlagereif im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG ist.

4

Das Ausgangsgericht kann sich aber der Befassung mit der Sache nur durch einen wirksamen Vorlagebeschluss entledigen und nur so den Übergang der Befassung auf das Beschwerdegericht  (vgl. (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Auflage 2011, § 68 Rdz. 31), auslösen.

5

2.a)

6

Gegenstand der umfassenden Nachprüfung und Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die gesamte erstinstanzliche Entscheidung. Das Beschwerdegericht hat nicht nur die Entscheidungsgründe des Gerichts erster Instanz zu überprüfen, sondern eigenständig das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis einer eigenen Beurteilung zu unterziehen (Keidel/Sternal,  a.a.O., Rdz. 42). Dieser Aufgabe kann das Beschwerdegericht aber nur gerecht werden, wenn ihm das Ausgangsgericht, jedenfalls in den wesentlichen Punkten, die Tatsachenbasis präsentiert, die Grundlage seiner eigenen Entscheidung war.

7

b)

8

Um dies sicherzustellen, sind, wenn die betroffene Anmeldung – wie hier – auf elektronischem Weg erfolgt ist, bei der Vorlage einer Registersache an das Beschwerdegericht der Akte ein vollständiger Ausdruck der – zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen  (vgl. § 9 Abs. 6 Satz 1HRV ) - elektronischen Dokumente und ein Transfervermerk mit dem in § 298 Abs. 2 ZPO bezeichneten Inhalt beizufügen. Der Akte beizufügen ist ferner ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister (vgl. OLG Köln FG-Prax 2010, 56; Senat, Beschluss vom 18.03.2010, I-3 Wx  51/10).

9

c)

10

Hier fehlt es darüber hinaus an einem nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Beschluss, der beigefügten Registereintragung und dem übrigen Akteninhalt. Das Verfahren betrifft die in der Handelsregistersache Residenz U. G. GmbH, Reichstraße 41, 40217 Düsseldorf. Abgelehnt durch Beschluss vom 07. Mai 2013 wurde eine (erneute) Anmeldung vom 02. Mai 2013 zur Eintragung eines Haftungsausschlusses gemäß 25 Abs. 1 HGB. In der Sachverhaltsdarstellung ist ausgeführt, die T. V. GmbH [HRB …] habe ein Hotel nebst Restaurant in Mülheim an der Ruhr „R. U.“ betrieben und diesen Geschäftsbetrieb eingestellt. Die Gesellschaft (R. U. G. GmbH) wolle das Objekt vom Grundstückseigentümer pachten, um dort ebenfalls Restaurants unter der gleichen Etablissementbezeichnung zu betreiben.

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Der Haftungsausschluss solle für die Gesellschaft eingetragen werden, weil ein Teil der zuvor von der T. V. GmbH gepachteten Räumlichkeiten, das Inventar, die Etablissementbezeichnung, die Telefonnummer und eventuell auch Personal übernommen werde. Der beigefügte Registerauszug HRB …dokumentiert allerdings nicht diese „Übernahme“, sondern einen Übergang von „E. Kindergärten GmbH, 40217 Düsseldorf“ auf die Gesellschaft.

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Hiernach unterlag der Vorlagebeschluss mangels Vorlagereife der Aufhebung; Nämliches gilt wegen der vom Gesetz her vorgesehenen Abhängigkeit beider Entscheidungsteile auch für die Nichtabhilfe, der bei unwirksamer Vorlage keine eigenständige Bedeutung zukommt.