Exequatur: Vollstreckbarerklärung eines belgischen Versäumnisurteils wegen unwirksamer Zustellung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Vollstreckbarerklärung eines belgischen Versäumnisurteils. Der Antragsgegner rügte, er sei nicht wirksam zugestellt worden und habe sich nicht verteidigen können. Das OLG stellte fest, dass die formellen Urkunden vorlagen, die erforderliche Zustellung jedoch nicht hinreichend nachgewiesen wurde; nach Art. 34 EuGVVO ist die Vollstreckbarerklärung daher zu versagen. Eine nachträgliche Kenntnisnahme durch das Exequaturverfahren kann die fehlende ursprüngliche Zustellung nicht heilen.
Ausgang: Antrag auf Vollstreckbarerklärung des belgischen Versäumnisurteils wegen unwirksamer Zustellung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts im Exequaturverfahren ist auf die in den Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Versagungsgründe beschränkt; eine materielle Nachprüfung der ausländischen Entscheidung ist unzulässig (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO).
Nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO ist die Anerkennung einer Entscheidung zu versagen, wenn der Beklagte das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht rechtzeitig und derart erhalten hat, dass er sich verteidigen konnte.
Die Antragstellerin trägt die Beweislast dafür, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten wirksam zugestellt worden ist; Vorlage der Entscheidung und der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO ersetzt nicht fehlenden Nachweis wirksamer Zustellung.
Eine erst im Exequaturverfahren erfolgte Zustellung oder Kenntnisnahme des Urteils kann die zuvor unwirksame Zustellung im Ergangensland nicht nachträglich in ein Prozessrechtsverhältnis verwandeln, das die Grundlage der Anerkennung bilden würde.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 13 O 12/08
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Versäum-nisurteils des Friedensgerichts des Kantons Maasmechelen vom 28.11.2003 - A.R. Nr. 03A839 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wert des
Beschwerdegegenstandes: Bis 3.000,- Euro.
Gründe
I.
Die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat am 22. Januar 2008 angeordnet:
"Das Versäumnisurteil des Friedensgerichts des Kantons Maasmechelen vom 28.11.2003 - A.R. Nr. 03A839 - durch das der Antragsgegner verurteilt wurde, an die Antragstellerin 655,51 €, 768,33 € und 3 x 85,37 € jeweils nebst 7 % Zinsen seit dem 24.10.2003 sowie Kosten von 371,33 € zu zahlen, ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen."
Gegen den am - 14. März 2008 zugestellten - Beschluss vom 22. Januar 2008 wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er die Änderung des angefochtenen Beschlusses begehrt.
Er begründet sein Rechtsmittel dahin, die dem Versäumnisurteil zugrunde liegende Forderung, resultierend aus Stellplatzgebühren für einen Campingwagen, sei nicht berechtigt. Er besitze einen solchen Wagen nicht und habe somit auch keinen Stellplatz "in den Niederlanden" angemietet. Es müsse sich um einen Irrtum handeln; sein Sohn J. habe einen Campingwagen besessen und auch einen Platz in Holland oder Belgien angemietet gehabt. Der Sohn, der bis vor Kurzem in seinem Haushalt gelebt habe, habe wahrscheinlich die Korrespondenz in der Sache angenommen. Er, der Antragsgegner, nehme an, dass sein Sohn Verträge in seinem Namen abgeschlossen und auch seine Unterschrift gefälscht habe, da er, der Antragsgegner, bis auf die Zustellung des angefochtenen Beschlusses "keinerlei Bescheide" erhalten habe.
Die Antragstellerin bittet um
Zurückweisung der Beschwerde.
Sie trägt vor, der Antragsgegner sei ihr Vertragspartner geworden. Um einen Irrtum handele es sich dabei nicht. Dieser Einwand sei im Übrigen ausgeschlossen, da der Antragsgegner ihn in dem Verfahren vor dem belgischen Gericht hätte geltend machen müssen. Der Vortrag des Antragsgegners sei bloße Schutzbehauptung.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingegangene Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
1.
Auf das vorliegende Verfahren, betreffend die Vollstreckbarerklärung eines belgischen Titels, sind die Vorschriften des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), die gemäß Art. 76 EuGVVO am 1. März 2002 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (mit Ausnahme Dänemarks) in Kraft getreten ist, anwendbar. Indem durch den angegriffenen Beschluss angeordnet worden ist, das Versäumnisurteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, ist dieses für vollstreckbar erklärt worden (§§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1, 9 AVAG). Die Rechtmäßigkeit dieser Vollstreckbarerklärung beurteilt sich nach den Vorschriften der Art. 32 ff. EuGVVO.
Gemäß Art. 38, 41 EuGVVO werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Nach Art. 53 EuGVVO hat die Partei, welche die Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, außerdem eine Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO. Diese Förmlichkeiten sind, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, hier erfüllt.
Sodann darf die Vollstreckbarerklärung vom Senat als Rechtsmittelgericht gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 EuGVVO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden; keinesfalls hingegen darf der Senat die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachprüfen, Art. 45 Abs. 2 EuGVVO.
2.
Die Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach Artikel 34 Nr. 2 EuGVVO liegen vor. Danach wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.
a)
Die Antragstellerin hat nicht belegt, dass dem Antragsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück überhaupt zugestellt worden ist.
Der Antragsgegner trägt hierzu u. A. vor, er besitze keinen Campingwagen und habe somit auch keinen Stellplatz angemietet; bis auf die Zustellung des angefochtenen Beschlusses habe er "keinerlei Bescheide" erhalten. Damit leugnet der Antragsgegner u. A., auf dem Campingplatz – wo das verfahrenseinleitende Schriftstück am 14. Oktober 2003 zugestellt worden sein soll - gewohnt oder sich aufgehalten zu haben. Dies bestreitet die Antragstellerin nicht substantiell, sondern lediglich indem sie den Vortrag als "Schutzbehauptung" bezeichnet und – ohne dies näher auszuführen - geltend macht, der Antragsgegner sei ihr Vertragspartner geworden.
Hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner am 14. Oktober 2003, dem Tag, den das Zustellzeugnis vom 21. März 2006 nach Maßgabe der Art. 54, 58 EuGVVO bescheinigt, am Zustellungsort, dem Campingplatz in R./Belgien, gewohnt oder sich in einer eine Zustellanschrift begründenden Weise dort aufgehalten hat. Damit ist aber mangels Klageerhebung durch Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Antragsgegner, ein Prozessrechtsverhältnis der Antragstellerin zu dem Antragsgegner, das nur Grundlage für die Verurteilung des Antragsgegners sein konnte (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1999, 217), nicht begründet worden.
b)
Nachdem auch das Versäumnisurteil des Friedensgerichts des Kantons Maasmechelen vom 28. November 2003 auf dem Campingplatz ohne Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Antragsgegner am 30. Juni 2004 zugestellt worden war, hat der Antragsgegner zwar später, nämlich mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 14. März 2008 Kenntnis von der ergangenen Entscheidung des belgischen Gerichts erlangt und dagegen – soweit ersichtlich – einen zulässigen Rechtsbehelf nicht eingelegt, insbesondere nicht Wiedereinsetzung beantragt (vgl. OLG Zweibrücken IPrax 2006, 486).
Dies ist aber mit Blick auf die Unwirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils in Belgien ohne Belang. Denn durch die Zustellung des Versäumnisurteils am 14. März 2008 durch das Exequaturgericht konnte ohnehin nicht im Nachhinein ein Prozessrechtsverhältnis der Parteien begründet werden (vgl. auch OLG Zweibrücken a.a.O., das allerdings die Frage der Notwendigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den ordre public verneint).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.