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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 W 53/12·15.08.2012

EuGVVO: Exequatur ungarischer Mahnbescheid wegen Art. 34 Nr. 2 versagt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die vom Landgericht erteilte Vollstreckbarerklärung eines ungarischen Zahlungsbefehls ein. Streitig war, ob ein Anerkennungshindernis nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO wegen fehlender (rechtzeitiger) Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks vorliegt. Das OLG änderte den landgerichtlichen Beschluss und wies den Exequaturantrag zurück, weil eine Zustellung bzw. sonstige hinreichende Kenntnis vom Verfahren und vom genauen Inhalt der Entscheidung nicht feststand. Die unterbliebene Rechtsmitteleinlegung im Ursprungsstaat ließ das Vollstreckungshindernis nicht entfallen, da dem Antragsgegner keine verteidigungsfähige Kenntnis vermittelt worden war.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Exequaturantrag auf Vollstreckbarerklärung des ungarischen Zahlungsbefehls zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollstreckbarerklärung einer in einem EU-Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung darf im Rechtsmittelverfahren nur aus den Gründen der Art. 34, 35 EuGVVO versagt oder aufgehoben werden; eine Nachprüfung in der Sache ist unzulässig (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO).

2

Ein Anerkennungshindernis nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO liegt vor, wenn nicht feststeht, dass dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück so zugestellt wurde, dass er seine Verteidigung vorbereiten konnte, und er auch nicht anderweitig in verteidigungsfähiger Weise Kenntnis vom Verfahren erlangt hat.

3

Aus dem Fehlen eines Zustellungsdatums in der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, der Beklagte habe sich auf das Verfahren eingelassen; das Fehlen kann auch auf unterbliebene Zustellung oder einen Ausfüllfehler zurückgehen.

4

Die Obliegenheit, Rechtsbehelfe im Ursprungsstaat auszuschöpfen, setzt voraus, dass der Beklagte nicht nur von der Existenz, sondern vom genauen Inhalt der ausländischen Entscheidung in einer Weise Kenntnis erlangt hat, die eine sachgerechte Rechtsmitteleinlegung ermöglicht.

5

Die bloße Bezeichnung der ausländischen Entscheidung und die Wiedergabe ihres Tenors im Exequaturbeschluss genügt regelmäßig nicht, um eine Kenntnis vom genauen Inhalt der Ursprungsentscheidung anzunehmen, wenn dieser sich erst aus der Verbindung mit dem verfahrenseinleitenden Antrag erschließt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 34 Nr. 1 EuGVVO§ Art. 34 Nr. 2 EuGVVO§ 99/B der ZPO Ungarns§ Art. 43 EuGVVO§ 11 AVAG§ Art. 32 ff. EuGVVO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 6 O 287/11

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Das Gesuchs der Antragstellerin um Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des Stadtgerichts von Keszthely (Ungarn) vom 04.05.2009 (Aktenzeichen  Pk.50.427/2009) vom  24. April 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin

Wert: 8.000,- Euro

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin beabsichtigt, aus dem Zahlungsbefehl des Stadtgerichts von Keszthely (Ungarn) – Pk.50.427/2009 - vom 04. Mai 2009 gegen den Antragsgegner in Deutschland zu vollstrecken.

4

Auf Gesuch der Antragstellerin hat der Vorsitzende der 06. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach am 09. Januar  2012 wie folgt beschlossen:

5

„ Die Entscheidung des Stadtgerichts von Keszthely (Ungarn) vom 04.05. 2009

6

  (Aktenzeichen  Pk.50.427/2009) ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

7

  Zu vollstrecken ist die Verurteilung des Antragsgegners H. S., an die

8

Antragstellerin E. K., Balatonboglàr, 2.5000.000,--  HUF [richtig: 2.500.000,- HUF] nebst Zinsen in Höhe von 539.926,-- HUF und ab dem 01.01.2012 weitere Zinsen in Höhe von 451,-- HUF pro Tag sowie weitere 75.000,-- HUF Prozesskosten und weitere 200.000,-- HUF Kosten zu zahlen.“

9

Gegen diesen ihm am 04. Februar 2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 07. Februar 2012 eingegangen Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 09. März 2012 nicht abgeholfen hat.

10

Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Antragsgegner geltend, der Entscheidung des ungarischen Stadtgerichts stünden Anerkennungshindernisse gemäß Artikel 34 Nr. 2 EuGWO entgegen. Er habe von 1996 bis Anfang Februar 2009 in Ungarn gelebt und dort für die Betreibung von Grundstücksgeschäften die S. K. gegründet. Diese habe die Antragstellerin mit der Buchführung beauftragt. Ein Vertragsverhältnis habe daher lediglich zwischen der S. K.. und der Antragstellerin, nicht zwischen ihm und der Antragsstellerin bestanden. Im Dezember 2008 habe er die S. K. verkauft. Er habe die gesamten Unterlagen von der Antragsstellerin zurückerhalten; das Vertragsverhältnis zwischen der S. K. und der Antragstellerin sei abgewickelt und beendet worden. Anfang Februar 2009 sei er wieder nach Deutschland gezogen. Er habe sich in Ungarn abgemeldet; eine Anschrift sei nach seinem Wegzug dort nicht mehr vorhanden gewesen. Ihm sei weder in Ungarn noch in Deutschland ein Mahnbescheid oder ein ähnliches verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt worden. Von der vorliegenden Angelegenheit habe er erstmals aufgrund des Schreibens des Landgerichts Mönchengladbach vom 12.10.2011 (Übernahmenachricht) Kenntnis erhalten.

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Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung verstoße gegen den ordre public;  sie verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen. Er habe sich nicht auf das Verfahren eingelassen, sich nicht verteidigen können und zu keiner Zeit die Möglichkeit gehabt, einen Rechtsbehelf einzulegen.

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Die  Antragstellerin, die um Zurückweisung der Beschwerde bittet, macht geltend, ein Verstoß gegen den ordre public gem. Art. 34 Nr. 1 EuGVVO sei nicht gegeben; der Antragsgegner begründe einen solchen auch nicht näher.

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Ein Verstoß gegen Art. 34 Nr. 2 EuGVVO sei nicht ersichtlich. Der vorliegende rechtskräftige Mahnbescheid/die Entscheidung des Gerichtes in Keszthely sei auf der Grundlage geltender ungarischer Gesetze erlassen worden. Dazu gehöre auch die Zustellung des Bescheides an den Schuldner gemäß den einschlägigen Gesetzen Ungarns. Nicht immer können sich Schuldner an solche Dinge wie eine „Zustellung" erinnern. Der Antragsgegner habe auch ganz vergessen, dass er weder Ungarn im Februar 2009 verlassen, noch dass er sich jemals von seinem Hauptwohnsitz/Lebensmittelpunkt in Ungarn abgemeldet habe, an dem er nach eigenem Vortrag seit 1996 wohnhaft ist/war. Dies ergebe die Meldebestätigung des Bürgeramtes von Balatonboglär/Auskunft aus dem zentralen Melderegister Ungarns vom 05.April 2012; der Vortrag des Antragsgegners sei insoweit unglaubwürdig. Die angeblich im Dezember 2008 „verkaufte" Firma namens „S. K." sei am 25. Oktober 2010 von Amts wegen gelöscht worden, sei also unter der Leitung des Antragsgegners, der sowohl alleiniger Geschäftsführer, als auch Alleingesellschafter gewesen sei, bis dahin in Ungarn aktiv gewesen. Der Antragsgegner hätte zudem mindestens ab Kenntnis der Entscheidung des Stadtgerichts Keszthely alle nach dem Recht des Ursprungsstaates statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel auszuschöpfen müssen und sei verpflichtet, die ihm zu Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung im Ausgangstaat einzulegen. Dies gelte selbst in den Fällen, in denen der Schuldner erst im Vollstreckbarerklärungsverfahren von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. § 99/B der ZPO Ungarns sehe die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb eines Zeitraumes von 15 Tagen nach Kenntnisnahme der anzugreifenden Entscheidung vor. Für den Antragsgegner, der seit vielen Jahren in Ungarn lebe bzw. bis vor kurzem dort gelebt habe, wäre die Einhaltung dieser Frist kein Problem gewesen.

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Der Antragsgegner verweist auf die vorgelegten Unterlagen, aus denen sich aus dem Fehlen eines entsprechenden Vermerks ergebe, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden sei. Er habe sich mangels Gelegenheit nicht auf das Verfahren eingelassen; Ungarn habe er am 04. Februar 2009 verlassen; an diesem Tage habe er der Käuferin die Grundstücke übergeben und seien Klingel und Briefkastenschilder etc. entfernt worden; seitdem halte er sich in Deutschland auf.

15

Gegen den Anspruch habe er unbestrittene Einwendungen, insbesondere das Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, geltend gemacht.

16

Die Antragstellerin macht geltend, aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich mit Blick auf das fehlende Zustelldatum, dass der Antragsgegner sich auf das Verfahren eingelassen habe.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

18

II.

19

1.

20

Die innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach eingegangene Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß Art. 43 EuGVVO, § 11 AVAG zulässig.

21

2.

22

Sie ist auch in der Sache begründet.

23

a)

24

Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt nach den Vorschriften der Art. 32 ff. EuGVVO.  Gemäß Art. 38, 41 EuGVVO werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag der Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.

25

Nach  Art. 45 Abs. 1 EuGVVO darf die Vollstreckbarerklärung vom Senat als Rechtsmittelgericht nur aus einem der in den Art. 34 und 35 EuGVVO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden, Art. 45 Abs. 2 EuGVVO.

26

b)

27

Mit Erfolg macht der Antragsgegner geltend, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, von dem Mahnbescheid des ungarischen Gerichts vom 04. Mai 2009 Kenntnis zu nehmen.

28

aa)

29

Aus der – korrigierten – Bescheinigung nach Artikel 54 EuGVVO vom 27. Oktober 2011 ergibt sich zunächst nicht, dass dem Antragsgegner in dem Verfahren, in dem die Entscheidung des Stadtgerichts von Keszthely (Ungarn) vom 04. Mai 2009 ergangen ist, das verfahrenseinleitende Schriftstück (hier: Mahnantrag vom 10. April 2009) zu einem bestimmten Zeitpunkt zugestellt worden ist. Die Urkunde enthält kein Zustellungsdatum. Ziffer 4.4 des Formulars sieht zwar die Angabe des Datums der Zustellung nur vor, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erging, auf das der Beklagte sich nicht eingelassen hat. Aus dem Fehlen der Angabe lässt sich indes nicht umgekehrt schließen, dass der Antragsgegner sich – entgegen seiner Darstellung - auf das Verfahren eingelassen hat. Denn diese Angabe kann ebenso vergessen worden sein bzw. ihr Fehlen darauf beruhen, dass eine Zustellung nicht erfolgt ist.

30

bb)

31

Dass der Antragsgegner – entgegen seinem dies bestreitenden Vorbringen - auf andere Weise von dem Verfahren Kenntnis erlangt hat und er deshalb in der Lage war, seine Rechte geltend zu machen, ist nicht ersichtlich.

32

Ein Vollstreckungshindernis nach Art. 45 Abs. 1, 34 Nr. 2 EuGVVO entfällt insbesondere nicht deshalb, weil der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid des ungarischen Gerichts ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.

33

(a)

34

Grundsätzlich ist die Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dann ausgeschlossen, wenn der Antragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Ursprungsstaates statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat (BGH NJW 2011, 3103 [23]; NJW 2009, 3306).

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Für die Rüge einer nicht rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ist dies in Art. 34 Nr. 2 EuGVVO ausdrücklich geregelt.

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Diese Regelung lässt sich damit rechtfertigen, dass über Verfahrensfehler möglichst sachnah im Ursprungsstaat entschieden werden soll. Zudem ist die prozessuale Lage, auf der das Vollstreckungshindernis des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO beruht, wenn der Beklagte das verfahrenseinleitende Schriftstück zwar nicht rechtzeitig erhalten, von der anhängigen Klage aber in einem späteren Stadium, z. B. durch Zustellung des Urteils, erfahren hat, durch die weitere Entwicklung überholt. Dadurch wird die Rechtsposition des Beklagten allerdings nicht unerheblich eingeschränkt. Erforderlich ist deshalb, dass der Beklagte nicht nur von der Existenz eines Urteils, sondern auch von dessen genauem Inhalt Kenntnis erlangt (BGH NJW 2011, 3103 [23] mit Nachweisen). Selbst wenn der Beklagte erst im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Art. 42 Abs. 2 EuGVVO vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis erlangt, ist er grundsätzlich verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung im Ausgangsstaat einzulegen (BGH, a.a.O.; NJW-RR 2010, 571 und NJW-RR 2010, 1001).

37

(b)

38

Soweit der Antragsgegner durch Schreiben des Landgerichts vom 12. Oktober 2011 („Übernahmenachricht“) von dem Exequaturverfahren und damit indirekt von einem gegen ihn existierenden Titel Kenntnis erlangt hat, war dies allein jedenfalls nicht geeignet, ihn in den Stand zu setzen, ein nach ungarischem Recht statthaftes, zulässiges und zumutbares Rechtsmittel einzulegen. Nämliches gilt auch für die dem Antragsgegner am 04. Februar 2012 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts vom 09. Januar 2012. Zwar wird dort die mit der Vollstreckungsklausel zu versehende Entscheidung des ungarischen Gerichts (Mahnbescheid des Stadtgerichts von Keszthely vom 04. Mai 2009 (Az.:  Pk.50.427/2009) bezeichnet und deren Tenor referiert. Dies reicht indes nicht aus, dem Antragsgegner von der gegen ihn ergangenen Entscheidung im Rechtsinne (BGH NJW 2011, 3103 [23] mit Nachweisen) Kenntnis zu verschaffen, nämlich ihn über deren bloße Existenz hinaus von deren genauem Inhalt, der sich nur in Verbindung mit dem Mahnantrag vom 10. April 2009 erschließt, in Kenntnis zu setzten.

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Die vom Gesetzgeber in Kauf genommene Schwächung der Rechtsposition des Beklagten, dadurch dass Art. 34 Nr. 2 EuGVVO nicht auf die formal ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Art. 8 EuZVO 2000, sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte abstellt und diese als gewahrt sieht, wenn der Antragsgegner/Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte (BGH, a.a.O.), verlangt es, die Rechte des Antragsgegners/Beklagten nicht darüber hinaus weiter anzutasten, indem man die Schwelle für die Annahme einer Kenntnis vom genauem Inhalt der Entscheidung besonders niedrig ansetzt, etwa allein die Bezeichnung sowie die Referierung des Tenors der Entscheidung des ausländischen Gerichts im erstinstanzlichen Beschluss über die Vollstreckbarkeit stets ausreichen lässt, um eine verteidigungsfähige Kenntnis des Antraggegners von der Ursprungsentscheidung, verbunden mit der Verpflichtung Rechtsmittel im Ursprungsstaat einzulegen, zu bejahen. Denn gerade in dem fortgeschrittenen Stadium der Zustellung der Vollstreckbarkeitsentscheidung erscheint eine – zumeist recht aufwendige - Rechtsmitteleinlegung beim ausländischen Gericht unzumutbar, solange der Gegenstand der Verteidigung dem Antragsgegner inhaltlich nicht bekannt gegeben worden ist. Dies gilt umso mehr als der Antragsgegner ansonsten zur  Aufrechterhaltung seines Rechte, Anerkennungshindernisse geltend zu machen, quasi jede Vollstreckbarerklärung zusätzlich mit einer – nicht substanziell begründeten, vorsorglichen - Rechtsbehelfseinlegung gegen die Erstentscheidung im Ursprungsland bekämpfen müsste.

40

III.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.