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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 W 36/08·05.05.2008

Exequatur: Abzug geleisteter Mietzahlung bei Vollstreckungsklausel (Art.45 EuGVVO)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtAnerkennung und Vollstreckung (EuGVVO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf hat die Vollstreckungsklausel eines niederländischen Urteils dahin abgeändert, dass eine am 21.07.2005 geleistete Mietzahlung in Höhe von 539,18 € abzuziehen ist. Streitgegenstand war die Anerkennung und Vollstreckung (Exequatur) und die Frage, ob eine Zahlung berücksichtigt werden darf. Das Gericht bekräftigt die Beschränkung nach Art.45 EuGVVO gegen eine inhaltliche Neubewertung, lässt aber unstreitige oder vom ausländischen Gericht offen gelassene Erfüllungseinwendungen zu. Weitergehende Anträge der Antragstellerin wurden zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners teilweise stattgegeben; Vollstreckungsklausel um am 21.07.2005 gezahlte 539,18 € reduziert, weitergehende Anträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils darf nach Art.45 EuGVVO nur aus den in Art.34 oder Art.35 genannten Gründen versagt oder aufgehoben werden; eine materielle Wiederaufnahme (révision au fond) ist unzulässig.

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Der Schuldner kann im Exequaturverfahren geltend machen, die titulierte Forderung sei nachträglich ganz oder teilweise erfüllt worden; ist der Erfüllungseinwand unstreitig, ist ihm im Rahmen des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. §12 AVAG).

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Auch eine bereits vor Erlass des ausländischen Urteils erfolgte Leistung kann im Exequaturverfahren berücksichtigt werden, wenn das ausländische Gericht in seiner Entscheidung die Möglichkeit eröffnet hat, eine solche Zahlung beim Schuldneranspruch abzuziehen.

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Die Überprüfung oder Änderung der im Ausland entstandenen Kostenverteilung ist im Exequaturverfahren nur eingeschränkt möglich; für die Kostenentscheidung im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren sind deutsche Prozesskostengrundsätze (vgl. § 92 Abs. 1 ZPO) maßgeblich, soweit die Inländerklausel dies betrifft.

Relevante Normen
§ Art. 43 EuGVVO i.V.m. § 11 AVAG§ Art. 76 Brüssel I – VO§ Art. 45 EuGVVO§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 13 O 36/08

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird unter Zurückweisung des Rechtsmit-tels im übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:

Das Urteil der Rechtsbank Roermond, Sector Kanton, Gerichtsstelle Ven-lo, vom 07.09.2005, Az. 148198/CV EXPL 05-1754 ist für folgende Ver-pflichtung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen:

„Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin gegen Quittung 729,90 € nebst gesetzlicher Zinsen von 4 % aus 717,68 € seit dem 19.05.2005 bis zum 18.05.2006, nebst Zinsen von 4 % aus 746,39 € vom 19.05.2006 bis zum 31.12.2006 und von 6 % aus 749,39 € vom 01.01.2007 bis zum 18.05.2007 und nebst Zinsen von 6 % aus 781,89 € seit dem 19.05.2007 bis zum Tag der vollständigen Entrichtung zu zahlen abzüglich am 21.07.2005 gezahlter 539,18 €. Der Antragsgegner wird ver-urteilt, die bis zu diesem Urteil auf Seiten der Antragstellerin bezifferten Kosten des Rechtsstreits von 431,60 €, darunter 200 € als Honorar des Bevollmächtigten, zu tragen.

Darüber hinaus hat der Antragsgegner an die Antragstellerin Nachhonorar des Bevollmächtigten in Höhe von 119,00 €, Zustellungskosten in Höhe von 82,40 € und 71,86 € Auskunftskosten in Höhe von 36,30 € und Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 177,91 € zu zahlen.“

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Rubrum

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I.

2

Der Antragsgegner ist durch Urteil des Kantongerichts Venlo vom 07.09.2005 zur Zahlung von 729,90 € (539,18 € Mietrückstand, 178,50 € außergerichtliche Inkassokosten, 12,22 € Zinsen bis zur Klagezustellung) nebst Zinsen und Kosten verurteilt worden. Auf Antrag der Antragstellerin hat die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf entschieden, dass dieses Urteil für folgende Verpflichtung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist:

3

"Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin gegen Quittung 729,90 € nebst gesetzlicher Zinsen von 4 % aus 717,68 € seit dem 19.05.2005 bis zum 18.05.2006, nebst Zinsen von 4 % aus 746,39 € vom 19.05.2006 bis zum 31.12.2006 und von 6 % aus 749,39 € vom 01.01.2007 bis zum 18.05.2007 und nebst Zinsen von 6 % aus 781,89 € seit dem 19.05.2007 bis zum Tag der vollständigen Entrichtung zu zahlen. Der Antragsgegner wird verurteilt, die bis zu diesem Urteil auf Seiten der Antragstellerin bezifferten Kosten des Rechtsstreits von 431,60 € darunter 200,00 € als Honorar des Bevollmächtigten, zu tragen.

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Darüber hinaus hat der Antragsgegner an die Antragstellerin Nachhonorar des Bevollmächtigten in Höhe von 119,00 €, Zustellungskosten in Höhe von 82,40 € und 71,86 € Auskunftskosten in Höhe von 36,30 € und Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 177,91 € zu zahlen."

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Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Vollstreckung vorläufig auszusetzen. Er macht geltend, er habe die Miete für den Monat Juli 2005, der Gegenstand des niederländischen Verfahrens war, am 20.07.2005 bezahlt und legt dazu die Kopie eines Kontoauszugs vor, der die Abbuchung des (korrekten) Betrags in Höhe von 539,18 € am 20.07.2005 mit dem entsprechenden Verwendungszweck – Miete Juli 05 – ausweist.

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Die Kopie des Kontoauszugs hatte laut Urteil des Kantongerichts Venlo bereits im dortigen Verfahren vorgelegen. In den Gründen des niederländischen Urteils heißt es dazu:

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"Da V. nicht mehr die Gelegenheit hat, zu dieser Behauptung Stellung zu nehmen, wird das Gericht dem Antrag auf Zahlung der Miete für Juli 2005 stattgeben unter Abzug der von K. nach Zustellung der Klageschrift nachweislich geleisteten Zahlung."

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Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Im vorliegenden Verfahren hat sie die behauptete Zahlung stets bestritten und erst mit Schriftsatz vom 21.04.2008 auf die Aufforderung des Senats zur substantiierten Stellungnahme mitgeteilt, sie habe nach "nochmaliger Prüfung aller Zahlungseingänge im fraglichen Zeitraum" feststellen müssen, dass tatsächlich unter dem 21.07.2005 ein Zahlungseingang in Höhe von 539,18 € erfolgt sei. Da die Miete jeweils im voraus zahlbar gewesen sei, sei diese Zahlung auf die August-Miete des Jahres 2005 verbucht worden.

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II.

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Die innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts eingegangene Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß Art. 43 EuGVVO, § 11 AVAG zulässig. Sie ist auch teilweise begründet.

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Grundlage der Prüfung sind neben dem AVAG die Vorschriften des Kapitels III der am 01.03.2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO bzw. Brüssel I – VO), die gemäß Art. 76 am 01.03.2002 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft – mit Ausnahme Dänemarks – in Kraft getreten ist.

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Nach Art. 45 EuGVVO darf die Vollstreckbarerklärung vom Senat als Rechtsmittelgericht nur aus einem der in den Art. 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Allerdings ist anerkannt, dass der Schuldner im Verfahren über einen Rechtsbehelf nach Art. 43 EuGVVO auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden kann, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich ganz oder teilweise erfüllt worden sei; dies gilt jedenfalls dann, wenn der von dem Schuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist (BGH NJW 2007, 3433 m.w.N.). Grund dafür ist die Erwägung, dass die Behandlung von nachträglichen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen, die dem Gericht im Ursprungsstaat vor Erlass der Entscheidung nicht zur Überprüfung gestellt werden konnten und deren Berücksichtigung im Exequaturverfahren demzufolge auch keinen Verstoß gegen das Verbot der révision au fond darstellen würde, nicht in den Regelungsbereich der EuGVVO fällt.

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Im vorliegenden Fall ist zwar die unstreitige Tatsache der vollständigen Zahlung der Juli-Miete keine nachträglich entstandene Einwendung. Dennoch ist in diesem besonderen Fall die Berücksichtigung dieses Umstandes gleichermaßen geboten wie bei einer nachträglich entstandenen Einwendung. Denn das niederländische Gericht hat in seiner Entscheidung hierüber nicht befunden, wie es ausdrücklich in den Urteilsgründen ausführt. Es hat zugleich aber den Weg für die spätere Berücksichtigung des Zahlungsnachweises eröffnet, in dem es dem Klageantrag unter Abzug der nach Klagezustellung nachweislich geleisteten Zahlung stattgegeben hat.

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Vor diesem Hintergrund stellt die vom Senat vorgenommene Einschränkung der Klauselerteilung keinen Verstoß gegen Art. 45 EuGVVO dar.

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Was die Verurteilung des Antragsgegners zu Zinsen und Kosten betrifft, so ist diese zumindest teilweise dadurch begründet, dass der Antragsgegner die laufenden Mietforderungen im allgemeinen verspätet beglich; die Miete für Dezember 2004, die bei Klagezustellung am 19.05.2005 ausweislich des niederländischen Urteils rückständig war, zahlte der Antragsgegner nach eigener Angabe sogar erst am 01.06.2005 vollständig an die Antragstellerin. Der Senat darf nicht nachprüfen, inwieweit die nachträglich unstreitig gewordene Zahlung der Juli-Miete am 21.07.2005 Einfluss auf in dem ausländischen Rechtsstreit entstandene Kosten hat, so dass es insoweit bei der landgerichtlichen Vollstreckbarerklärung bleiben musste.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.