Vollstreckungsklausel: Rechtzeitigkeit der Zustellung (Art. 27 EuGVÜ)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für ein Urteil des Kantongerichts Groningen wegen Mietrückständen. Das Landgericht verweigerte die Klausel mit der Begründung unrechtzeitiger Zustellung der Dagvaarding. Das OLG Düsseldorf hob auf und erklärte die Zustellung für rechtzeitig, da Aufenthaltsort, Sprach- und Handlungsmöglichkeiten der Beklagten sowie ihr Unterlassen, Rechtsbehelfe zu ergreifen, eine ausreichende Verteidigungszeit gewährten.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Vollstreckungsklausel für niederländisches Urteil für Deutschland erteilt
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ist eine ausländische Entscheidung dann nicht anzuerkennen, wenn dem Beklagten, der sich nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.
Die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung nach Art. 27 EuGVÜ obliegt dem Richter des Vollstreckungsstaates in eigener Zuständigkeit und ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit sind insbesondere Wohnsitz des Beklagten, Sprachkenntnisse oder Übersetzungsmöglichkeiten, die Praktikabilität der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten sowie die dem Beklagten offenstehenden prozessualen Abwehrmöglichkeiten (z.B. Antrag auf Aussetzung, mündliche Stellungnahme) zu berücksichtigen.
Eine kurze Frist zwischen Zustellung und Verhandlung (z.B. neun oder zehn Tage) kann ausreichend sein, wenn die Umstände des Einzelfalls eine sachgerechte Verteidigung erlauben; das bloße Überschreiten einer inländischen Einlassungsfrist führt nicht automatisch zum Versagungsgrund des Art. 27 EuGVÜ.
Das Unterlassen, gegen ein ausländisches Versäumnisurteil Rechtsbehelfe einzulegen oder sich am nachfolgenden Anerkennungsverfahren nicht zu beteiligen, spricht für eine ausreichende Rechtzeitigkeit der früheren Zustellung.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Das Urteil des Kantongericht Groningen - Rollen-Nr.: X - durch das die An-tragsgegnerin verurteilt worden ist, die Kosten des Verfahrens zu zahlen "sei-tens der Klägerin" bis zum Urteil festgelegte 450 hfl Gerichtskosten, 104,96 hfl Vorladungskosten und 300 hfl Anwaltskosten wird für das Gebiet der Bundes-republik Deutschland für vollstreckbar erklärt und ist mit der Vollstreckungsklau-sel zu versehen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Rubrum
Die Antragsgegnerin ist durch Urteil des Kantongerichts Groningen vom 19.04.2001 verurteilt worden, gegen Vorlage eines Zahlungsbeweises an die Antragstellerin einen Betrag von 3.545,03 hfl zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit dem Tag der Vorladung bis zum Tag der gesamten Zahlung sowie künftig für jeden Monat oder eines Teiles davon in dem die Beklagte das betroffene Objekt nutzt, ab 01.04.2001 einen Betrag von 503,60 hfl zu zahlen; ferner, für den Fall der Nichtzahlung, das Mietobjekt zu räumen sowie die Kosten des Verfahrens zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat sich auf das Verfahren vor dem niederländischen Gericht nicht eingelassen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
das Urteil des Kantongerichts Groningen vom 19.04.2001, Rollen-Nr. X für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland in der Kostenentscheidung für vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Der Vorsitzende der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat den Antrag zurückgewiesen, weil das das Verfahren vor dem Gericht in Groningen einleitende Schriftstück der Antragsgegnerin nicht rechtzeitig i. S. des Artikel 27 Nr. 2 EuGVÜ zugestellt worden sei. Die Verhandlung vor dem niederländischen Gericht habe am 19.04.2001 stattgefunden, die Zustellung des "Dagvaarding" (Klageschrift und Ladung zum Termin) sei am 10.04.2001 erfolgt. Der Zeitraum von neun Tagen sei angesichts der in der Deutschland maßgeblichen Einlassungsfrist von zwei Wochen zu gering, um eine noch "rechtzeitige" Zustellung anzunehmen, auch wenn nicht ersichtlich sei, dass die Antragsgegnerin dem Klagevorbringen umfangreiche Einwendungen entgegen zu setzen hatte.
Der Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt. Sie weist darauf hin, die Antragsgegnerin habe zur Zeit des Verfahrens vor dem niederländischen Gericht ihren Wohnsitz in den Niederlanden gehabt. Die normale Ladungsfrist in den Niederlanden sei in Mietangelegenheiten bei Klagen auf Räumung wegen Mietrückstände durch einen Beschluss aller Mietrichter im Bereich der Arondissement-Recht-Bank Groningen auf fünf Tage verkürzt worden. Diese Frist sei mehr als ausreichend gewahrt.
Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die gemäß § 11 AVAG, zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
Die nach Artikel 46 und 47 EuGVÜ für die Zulassung der Vollstreckung erforderlichen formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung (Artikel 46 Nr. 1 EuGVÜ) mit einer Vollstreckbarkeitserklärung (Artikel 47 Nr. 1 EuGVÜ) und urkundlicher Bestätigung über die Zustellung des Urteils an die Antragsgegnerin vorgelegt.
Gemäß Artikel 34 Abs. 2 EuGVÜ kann der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nur aus einem der in Artikeln 27, 28 EuGVÜ angeführten Gründe abgelehnt werden. Vorliegend kommt lediglich der in Artikel 27 Nr. 2 EuGVÜ genannte Versagungsgrund in Betracht.
Nach dieser Bestimmung wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.
Nach dem insoweit vorliegend maßgeblichen niederländischen Recht wird der Prozess durch Zustellung des "Dagvaarding", nämlich der Ladung zum Termin mit Angabe der Klagegründe, eingeleitet.
Der Antragsgegnerin ist das das Verfahren einleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden. Nach den bei den Akten befindlichen Unterlagen - Urkunde des Gerichtsvollzieherbüros H. in A. - ist die Antragsgegnerin durch Niederlegung der Ladung am 9. April 2001 nach den Vorschriften der niederländischen Zivilprozessordnung zum Termin vom 19.04.2001 geladen worden.
Die Ladung ist auch so rechtzeitig zugestellt worden, dass die Antragsgegnerin sich gegen die Klageforderung verteidigen konnte. Das Erfordernis der Rechtzeitigkeit in Artikel 27 EuGVÜ soll gewährleisten, dass dem jeweiligen Beklagten ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, um seine Verteidigung vorzubereiten oder die zur Vermeidung einer Säumnisentscheidung erforderlichen Schritte einzuleiten. Dabei ist darauf abzustellen, ob dem Beklagten nach den Umständen des Einzelfalles tatsächlich genügend Zeit zur Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung zur Verfügung stand, ohne dass es darauf ankommt, dass der Beklagte tatsächlich von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück Kenntnis genommen hat. Ob eine Zustellung rechtzeitig im Sinne des Artikel 27 EuGVÜ erfolgt ist, muss der Richter des Vollstreckungsstaates - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit ohne Bindung an die Feststellungen des ausländischen Gerichts beurteilen.
Bei dieser Prüfung hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, d.h. auch die Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner und auf welche Weise bzw. mit welchen Maßnahmen der Beklagte eine Versäumnisentscheidung vermeiden konnte.
Der Senat hält im vorliegenden Fall einen Zeitraum von 9 bzw. 10 Tagen für ausreichend. Zwar ist dem Landgericht zu zu geben, dass nach der für Inlandprozesse maßgeblichen Einlassungsfrist der Beklagte einen Zeitraum von zwei Wochen zur Verfügung hat, um Maßnahmen zur Vermeidung eines Versäumnisurteils zu ergreifen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Überschreitung dieser Zwei-Wochen-Frist bei einem Verfahren vor einem ausländischen Gericht grundsätzlich dazu führt, dass eine Zustellung der Klageschrift nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden kann. Eine Frist von 9 oder 10 Tagen kann u.U. dann zu gering sein, wenn die Zustellung der Klageschrift eines niederländischen Klägers dem Beklagten in der Bundesrepublik zugestellt wird, dieser möglicherweise erst das verfahrenseinleitende Schriftstück übersetzen lassen muss, einen beim niederländischen Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt ausfindig machen und diesen mit seiner Vertretung beauftragen muss. Dies trifft vorliegend aber nicht zu. Die Antragsgegnerin - Beklagte - hatte während des Verfahrens vor dem niederländischen Gericht in den Niederlanden ihren Wohnsitz. Sie hatte dort eine Wohnung gemietet und - wie der ausgeurteilte Mietrückstand von mehr als 3.500 hfl zeigt - auch längere Zeit dort gewohnt. Dies spricht dafür, dass sie entweder die niederländische Sprache soweit beherrschte, dass sie den Inhalt der Klageschrift auch ohne Übersetzung verstand oder aber zumindest innerhalb kürzester Zeit sich dieses Schriftstück übersetzen lassen konnte. Auch die möglicherweise in Betracht zu ziehende Beauftragung eines niederländischen Rechtsanwaltes war einfacher zu bewerkstelligen als für einen Beklagten, der seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hatte. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach dem Inhalt der Dagvaarding die Möglichkeit hatte, ohne zunächst auf die Forderung der Klägerin einzugehen, um eine Aussetzung des Verfahrens zu ersuchen oder aber erst in der gerichtlichen Sitzung mündlich zu der Klageforderung Stellung zu nehmen. Zur Abwendung des gegen sie ergangenen Versäumnisurteils hätte sie kurzfristig aktiv werden können.
Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin nicht nur gegen das Versäumnisurteil des niederländischen Gerichts kein Rechtsmittel eingelegt hat und nach den bei den Akten befindlichen Urkunden des niederländischen Gerichtsvollziehers die angemietete Wohnung nach Erlass des Versäumnisurteils geräumt hat, sondern sich auch am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat und auf die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin nicht eingegangen ist.
Zwar ist die erst nach Erlass des niederländischen Urteils in Kraft getretene EuGVVO, in deren Artikel 34 bestimmt ist, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn der Beklagte habe gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, noch nicht anwendbar, jedoch zeigt die Bestimmung der EuGVVO, dass auch in der alten Fassung des Artikel 27 EuGVÜ der Begriff "rechtzeitig" nicht eng und formell ausgelegt werden sollte.
Unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung war daher anzuordnen, das Urteil des Kantongerichts Groningen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.