Beschwerde gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel nach EuGVVO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für ein vorläufig vollstreckbares französisches Urteil ein und beantragte Aussetzung der Vollstreckung. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. Eine materielle Überprüfung des ausländischen Urteils ist im Klauselerteilungsverfahren unzulässig (Art.36 EuGVVO); die Revision in Frankreich verhindert die Klauselerteilung nicht, eine Aussetzung nach Art.46 EuGVVO kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückgewiesen; Antrag auf Aussetzung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung der Vollstreckbarerklärung nach Art. 32 ff. EuGVVO darf nur aus den in Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Gründen versagt oder aufgehoben werden.
Eine inhaltliche Überprüfung der im Erststaat ergangenen Entscheidung ist im Klauselerteilungsverfahren unzulässig; Einwendungen, die eine materielle Prüfung der Sache erfordern, sind nicht zu diesem Verfahren zuzulassen (Art.36 EuGVVO).
Die Einlegung eines Rechtsmittels im Erststaat hindert grundsätzlich nicht die Erteilung der Vollstreckbarerklärung; eine Aussetzung nach Art.46 Abs.1 EuGVVO ist nur ausnahmsweise und im Ermessen des Gerichts zu gewähren, wenn erkennbar begründete Erfolgsaussichten oder neu vorgebrachte, im Erststaat nicht geltend gemachte Gründe vorliegen.
Für die Erteilung der Vollstreckbarerklärung hat die antragstellende Partei die Entscheidungsurkunde mit der für ihre Beweiskraft erforderlichen Form sowie die Bescheinigung nach Art.54 EuGVVO vorzulegen; der Nachweis der Zustellung ist erforderlicher Bestandteil des Antrags (Art.53, Art.54 EuGVVO).
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin unter dem 30. Januar 2003 ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Cour d´Appel de Colmar (RG 01/03 269) erwirkt, durch das die Antragsgegnerin zur Zahlung verurteilt worden ist.
Auf Gesuch des Antragstellers hat der Vorsitzende der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg am 10. Dezember 2003 angeordnet, das vorbezeichnete Urteil dahin mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, dass die zu vollstreckende Verurteilung wie folgt lautet:
"Die Antragsgegnerin wird verurteilt, folgende Beträge an den Antragsteller zu zahlen:
6.814, 47 Euro als Schadensersatz für eine ungerechtfertigte Entlassung; 302,85 Euro als Entlassungsentschädigung; 2.498,63 Euro als Ausgleichsentschädigung für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und das entsprechende Urlaubsgeld; 212,67 Euro für bezahlten Urlaub; 14.213,00 Euro für ausstehende Gehälter.
- 6.814, 47 Euro als Schadensersatz für eine ungerechtfertigte Entlassung;
- 302,85 Euro als Entlassungsentschädigung;
- 2.498,63 Euro als Ausgleichsentschädigung für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und das entsprechende Urlaubsgeld;
- 212,67 Euro für bezahlten Urlaub;
- 14.213,00 Euro für ausstehende Gehälter.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch die Verfahrenskosten in Höhe von 1.000,00 Euro zu tragen."
Gegen diesen Beschluss legt die Antragsgegnerin Beschwerde ein und beantragt die Aussetzung der Vollstreckung. Zur Begründung führt sie aus, gegen das Urteil des französischen Gerichts sei fristgerecht Revision eingelegt worden, gegen den Antragsteller und dessen Arbeitgeber habe sie Strafanzeige wegen Verdachts des Betruges erstattet, nicht sie, die Antragsgegnerin, sondern der Arbeitgeber des Antragstellers habe laut den geschlossenen Verträgen alle Lasten nach französischem Recht zu tragen.
Der Antragsteller tritt dem entgegen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 11 AVAG, Art. 43 EuGVVO). In der Sache hat es keinen Erfolg.
Die Vollstreckbarerklärung erfolgt nach den Vorschriften der Art. 32 ff. EuGVVO. Gemäß Art. 38, 41 EuGVVO werden die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Nach Art. 53 EuGVVO hat die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Sie hat ferner eine Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO vorzulegen.
Der Antragsteller hat ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Cour d´Appel de Colmar (RG 01/03 269) vom 30. Januar 2003 und eine Erklärung der Anwältin am Berufungsgericht Wybrecht-Hiriart aus Colmar vorgelegt, wonach der Antragsgegnerin das vorgenannte Urteil am 3. März 2003 zugestellt worden ist.
Gemäß Art. 45 EuGVVO darf die Vollstreckbarerklärung von dem Senat als Rechtsmittelgericht nur aus einem der in den Art. 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Solche Gründe hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht und sind auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
1. Zu Unrecht beanstandet die Antragsgegnerin, dass das französische Gericht eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen habe (nicht sie, die Antragsgegnerin, sondern der Arbeitgeber des Antragstellers habe nach den geschlossenen Verträgen alle Lasten nach französischem Recht zu tragen).
Denn abgesehen davon, dass dieser Einwand nicht unter Art. 34 und 35 EuGVVO subsumiert werden kann, ist derselbe der Untersuchung in dem vorliegenden Verfahren auch schon deshalb entzogen, weil er eine Überprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst voraussetzt, die Art. 36 EuGVVO ausdrücklich untersagt. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Antragstellerin ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
2. Die Revision gegen das Urteil des französischen Gerichts, hindert nicht die Vollstreckbarerklärung.
Allerdings kann in einem solchen Fall auf Antrag des Schuldners das Klauselerteilungsverfahren ausgesetzt werden (Art. 46 Abs. 1 EuGVVO). Eine solche Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Es sind die mutmaßlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Erststaat und des deutschen Klauselerteilungsverfahrens zu berücksichtigen (Senat NJW-RR 2001, 1575; Stadler IPrax 1995, 220; Hüßtege in Thomas-Putzo 24. Auflage Art. 46 EuGVVO Rdz. 3). Hierbei sind indes wegen des Verbots der Überprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst (Art. 36 EuGVVO) nur Gründe zu beachten, die der Schuldner vor dem Gericht des Erststaats noch nicht geltend machen konnte (vgl. BGH NJW 1994, 2156; Hüßtege a.a.O.). Die Aussetzung ist die Ausnahme und kommt nur bei erkennbar fehlerhaften Entscheidungen des Erststaats in Betracht.
Danach ist dem Aussetzungsgesuch der Antragsgegnerin nicht zu entsprechen. Wie die Antragstellerin nämlich unwidersprochen vorträgt, sind die geltend gemachten Einwände bereits in das Berufungsverfahren vor der Cour d´Appel in Colmar eingeführt worden. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, so spricht jedenfalls nichts dafür, dass dieselben dort nicht hätten vorgebracht werden können.
Sonstige Gründe, die der Erteilung der Vollstreckungsklausel entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Das Rechtsmittel konnte keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.