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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 W 292/10·03.04.2011

EuGVVO-Vollstreckbarerklärung: Niederländisches Säumnisurteil mit 50%-Verzugserhöhung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin griff die Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Säumnisurteils (Lohnansprüche inkl. 50% Verzugserhöhung) in Deutschland an. Streitig war insbesondere, ob materielle Einwendungen (Fälschung des Arbeitsvertrags) zu prüfen sind und ob die 50%-Erhöhung gegen den deutschen ordre public verstößt. Das OLG wies die Beschwerde zurück: Eine Nachprüfung in der Sache ist nach Art. 45 Abs. 2 EuGVVO ausgeschlossen und substantiiertes Vorbringen zu betrügerischer Titelerlangung fehlte. Die Verzugserhöhung nach Art. 7:625 BW sei als Arbeitnehmerschutzregel nicht ordre-public-widrig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung des niederländischen Säumnisurteils zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO darf die Versagung oder Aufhebung nur auf die Anerkennungshindernisse der Art. 34, 35 EuGVVO gestützt werden.

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Eine Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache ist nach Art. 45 Abs. 2 EuGVVO ausgeschlossen; Einwendungen, die auf eine materielle Unrichtigkeit des Titels zielen, sind grundsätzlich unbeachtlich.

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Die Versagung nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO wegen betrügerischer Titelerlangung (z.B. Vorlage gefälschter Urkunden) setzt einen nach deutschem Prozessrecht beachtlichen, substantiierten und prüffähigen Tatsachenvortrag voraus.

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Eine ausländische arbeitsrechtliche Verzugserhöhung von bis zu 50% des geschuldeten Entgelts verstößt nicht allein wegen ihrer Höhe gegen den deutschen ordre public, wenn sie als Arbeitnehmerschutzregel ausgestaltet und im Einzelfall herabsetzbar ist.

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Ein ordre-public-Verstoß liegt nicht bereits vor, wenn ein deutsches Gericht bei Anwendung zwingenden deutschen Rechts anders entschieden hätte; erforderlich ist ein unerträglicher Widerspruch zu grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen (anerkennungsrechtlicher ordre public).

Relevante Normen
§ Art. 43 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 EuGVVO§ 11 Abs. 1 und 3 AVAG§ Verordnung (EG) Nr. 44/2001§ Art. 76 EuGVVO§ 1 Nr. 2 a) AVAG§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1, 9 AVAG

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 4 O 213/10

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller beabsichtigt, aus dem Säumnisurteil des Gerichts („Rechtbank“) Arnheim vom 12. Juli 2010 in Sachen 696878 CV EXPL 10-8877 / 43-TRL gegen die Antragsgegnerin in Deutschland zu vollstrecken. In dem Titel ist dem Antragsteller als Kläger unter Bezugnahme auf die dortige Ladung eine „Forderung“ zugesprochen worden. In dem in Bezug genommenen Schriftstück ist der Antrag enthalten, dem Kläger den Lohn ab dem 1. März 2007 bis zum seinerzeitigen Tage zuzüglich der gesetzlichen Erhöhung von 50 % wegen verspäteter Zahlung sowie 1.000 € wegen außergerichtlicher Kosten zu zahlen.

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Der Antragsteller hat beantragt, dieses Urteil für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Daraufhin hat das Landgericht von ihm eine Konkretisierung des Urteilsausspruches eingeholt und alsdann durch die angefochtene Entscheidung angeordnet, das vorbezeichnete Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wobei sich die vollstreckbare Forderung – hinzu träten Ladungskosten, Grundgebühren und Anwaltshonorar – auf 330.086,44 € belaufe; darin enthalten seien Gehalt für 39 Monate, Urlaubsgeld, Gewinnanteile und Aufwandsentschädigung sowie die gesetzliche Erhöhung von 50 % wegen Verzuges und außergerichtliche Kosten von 1.000 €.

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Gegen diesen ihr am 24. November 2010 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 15. Dezember 2010 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Zu deren Begründung macht sie geltend: Der Antragsteller führe tatsächlich weder einen Doktortitel, noch sei er Dermatologe. Den zwischen den Beteiligten angeblich geschlossenen Arbeitsvertrag habe sie nie unterzeichnet, er sei gefälscht. Darüber hinaus könne der Vollstreckungstitel insoweit, wie er eine gesetzliche Erhöhung von 50 % wegen Verzuges ausspreche, weder anerkannt noch für vollstreckbar erklärt werden, da dies dem deutschen ordre public widerspreche; denn es handele sich um einen Strafschadenersatz ähnlich dem amerikanischen Recht, was sich auch durch einen Vergleich mit den um Vieles niedrigeren, titulierten Verzugszinsen ergebe. Im übrigen sei das niederländische Urteil nicht rechtskräftig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

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II.

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Die innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 EuGVVO, § 11 Abs. 1 und 3 AVAG). Sie ist jedoch nicht begründet.

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1.

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Auf das vorliegende Verfahren sind die Vorschriften des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), die gemäß Art. 76 EuGVVO am 1. März 2002 in den Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft (mit Ausnahme Dänemarks) in Kraft getreten ist, sowie die Vorschriften des AVAG (gemäß dem dortigen § 1 Nr. 2 a)) anwendbar.

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Indem durch den angegriffenen Beschluss angeordnet worden ist, das Säumnisurteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, ist dieses nach §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1, 9 AVAG für vollstreckbar erklärt worden. Die Rechtmäßigkeit dieser Vollstreckbarerklärung beurteilt sich nach den Vorschriften der Artt. 32 ff. EuGVVO.

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2.

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Gemäß Art. 38, 41 EuGVVO werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Nach Art. 53 EuGVVO hat die Partei, welche die Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, außerdem eine Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO.

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Diese Förmlichkeiten sind, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt und auch von der Antragsgegnerin letztlich nicht bezweifelt, hier erfüllt.

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Die Identität des Titelgläubigers mit dem hiesigen Antragsteller stellt sie nicht in Abrede; bei ihrem Vorbringen, er sei nicht zur Führung des Doktortitels berechtigt und habe auch nicht die von ihm geltend gemachte berufliche Qualifikation, handelt es sich allenfalls um Behauptungen zur materiellen Begründetheit der titulierten Ansprüche. Soweit im Rubrum des landgerichtlichen Beschlusses vom 15. November 2010 der Antragsteller als Rechtsanwalt bezeichnet worden ist, handelt es sich um eine Unrichtigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung.

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Ferner ist die Rechtskraft des niederländischen Urteils ohne Belang, entscheidend ist allein seine Vollstreckbarkeit, und die Antragsgegnerin trägt nichts vor, was an dieser zweifeln ließe.

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3.

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Alsdann darf die Vollstreckbarerklärung vom Senat als Rechtsmittelgericht gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 EuGVVO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Ein solcher Grund ist nicht gegeben.

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a)

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Der Einwand der Antragsgegnerin, der Arbeitsvertrag sei gefälscht, diesen habe sie nicht unterschrieben, ist nach Art. 45 Abs. 2 EuGVVO unerheblich. Nach dieser Vorschrift darf die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Auf eine derartige Prüfung liefe der bezeichnete Einwand jedoch hinaus, da das titelschaffende Gericht ersichtlich von der Wirksamkeit des Arbeitsvertrages ausgegangen ist.

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Zwar können Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO zu versagen sein, wenn die ausländische Entscheidung das Ergebnis betrügerischer Machenschaften ist, was in Fällen der Vorlage gefälschter Urkunden der Fall sein kann. Doch bedarf es hierzu eines nach dem deutschen Prozessrecht beachtlichen, insbesondere substantiierten Vortrages des Antragsgegners (BGH AnwBl 2006, S. 214; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 328 Rn. 260 mit zahlreichen Nachweisen). Das sich auf einen einzigen Satz beschränkende Vorbringen der Antragsgegnerin ist jedoch weder beachtlich, noch nach deutschem materiellen Recht in dieser Form überhaupt erheblich. Denn selbst wenn es an einem schriftlichen Arbeitsvertrag fehlen sollte, schließt dies nach deutschem materiellen Arbeitsrecht nicht aus, dass zwischen den Parteien (auf andere Weise als durch Abschluss eines schriftlichen Vertrages) ein Arbeitsverhältnis und dies auch mit dem im Vertrag niedergelegten Inhalt entstanden ist. Darüber hinaus beschränkt sich der Fälschungseinwand auf die bloße Rechtsbehauptung, ohne nähere, erwiderungs- und prüffähige Angaben darzulegen.

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b)

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Ein Hindernis für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 34 Nr. 1 EuGVVO besteht schließlich auch nicht, soweit die titulierte Forderung auf einer Erhöhung um 50 % wegen Verzuges beruht. Hierbei handelt es sich nicht um eine dem ordre public zuwiderlaufende Form des Schadenersatzes.

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Art. 7:625 BW bestimmt, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erhöhung wegen Verzuges hat, falls der ihm auszuzahlende Lohnanteil nicht spätestens bis zum dritten Werktag nach Fälligkeit vom Arbeitgeber gezahlt wird und diese Nichterfüllung dem Arbeitgeber zuzurechnen ist; im Einzelnen beträgt die Erhöhung für den vierten bis zum achten Werktag 5 % pro Tag und für jeden folgenden Tag 1 % mit der Maßgabe, dass die Erhöhung in keinem Fall die Hälfte des geschuldeten Betrages überschreiten darf; ungeachtet dessen kann der Richter die Erhöhung auf einen solchen Betrag begrenzen, der ihm im Hinblick auf die Umstände billig erscheint; von den vorstehenden Regelungen kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden.

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Danach handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Verzugserhöhung – in deutscher Rechtsterminologie – um eine besondere, zugunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingend ausgestaltete Arbeitnehmer-Schutzvorschrift. Auch nach deutschem Rechts-

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verständnis lässt sie sich damit rechtfertigen, dass ein Arbeitnehmer typischerweise auf die uneingeschränkt pünktliche Zahlung seines Lohnes oder Gehalts als seiner Lebensgrundlage zwingend angewiesen ist und, falls die Zahlung ausbleibt, typischerweise, insbesondere durch die Notwendigkeit der Aufnahme von Krediten zu ungünstigen Bedingungen, weitreichende Schäden erleidet. Es lässt sich nicht sagen, dass eine Erhöhung des Entgelts wegen Verzuges um 50 % zu diesen Schäden außer jedem Verhältnis stünde. Dies gilt umso mehr, als eine Herabsetzung (Begrenzung) des Verzugsbetrages nach Billigkeit und damit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht ausgeschlossen ist. Auch ermangelt die Verzugserhöhung weder nach ihren Voraussetzungen, noch in der Ausgestaltung der Rechtsfolge der erforderlichen Bestimmtheit.

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Bei dieser Lage lässt sich ein Verstoß gegen den ordre public im Sinne der EuGVVO nicht feststellen.

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Mit ihm ist eine ausländische Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter, hätte er das Verfahren entschieden, aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (sogenannter anerkennungsrechtlicher ordre public international, BGHZ 138, 331 ff.).

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Danach ist eine – nachvollziehbare – abstrakte Schadensberechnung grundsätzlich nicht ordre public-widrig und darf nicht mit Strafschadenersatz gleichgesetzt werden (BGH NJW-RR 2000, S. 1372 f.; vgl. auch BGHZ 75, 167 ff.). Denn ein derartiger Strafschadenersatz nach dem Vorbild US-amerikanischen Rechts wird als weiterer Geldbetrag zum rein ausgleichenden Schadenersatz zuerkannt, wenn einem Täter als erschwerender Umstand zu einem allgemeinen Haftungstatbestand ein absichtliches, bösartiges oder rücksichtsloses Fehlverhalten zur Last fällt; das Rechtsinstitut soll unter anderem zu einer Bestrafung des Täters für sein rohes Verhalten führen, auch um mögliche Racheakte des Opfers zu verhindern. Um all dies geht es hier nicht. Das staatliche Strafmonopol wird von der in Rede stehenden Verzugserhöhung in keiner Weise berührt.

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Zwar mag es sein, dass sich die Erhöhung um 50 % trotz der Befugnis zu ihrer Herabsetzung nicht in jedem Falle vollständig mit einem tragenden Grundsatz des deutschen Schadenersatzrechts vereinbaren lässt, nämlich mit dem Verbot einer Bereicherung des Geschädigten, wonach der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht „verdienen“ soll. Gegen den ordre public verstößt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung indes erst, wenn in dieser ein Betrag zugebilligt worden ist, der über die Schadenskompensation um ein Mehrfaches hinausgeht (BGHZ 118, 312 ff.; OLG Koblenz IPrax 2006, S. 25 ff.). Zudem unterliegt der materielle ordre public insoweit einem abgestuften Prüfungsmaßstab, als es auch entscheidend auf Ausmaß und Bedeutung der Inlandsbeziehung des Sachverhalts ankommt, den das in der Bundesrepublik zu vollstreckende Urteil regelt sowie möglicherweise im Ergebnis umgestalten würde; gewichtige inländische Interessen wer-den unter anderem dann nicht berührt, wenn eine Schadenersatzforderung die Sanktion für ein bestimmtes Verhalten darstellt, dessen Konsequenzen für den Schädiger bei Vollzug dieses Verhaltens absehbar waren (BGHZ 118, 312 ff. [juris-Version Rdnr. 100 und 104]). Jedenfalls unter Berücksichtigung der zuletzt genannten Gesichtspunkte lässt sich hier ein Verstoß gegen den ordre public wegen Verstoßes gegen das Bereicherungsverbot nicht feststellen. Abgesehen davon, dass es zu einem derartigen Verstoß an jeglichem konkreten Tatsachenvortrag fehlt, ist zu bedenken, dass die Antragsgegnerin als Arbeitgeber in den Niederlanden mit dortigem Geschäftssitz auftrat und – wovon der Senat auszugehen hat – das Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller einging; der schriftliche Arbeitsvertrag nahm darüber hinaus in Art. 16 ausdrücklich auf einen niederländischen Tarifvertrag Bezug. Diese Lage kommt bezüglich eines etwaigen die notwendige Schadenskompensation überschreitenden Betrages der Sachlage bei einer vereinbarten Vertragsstrafe nahe, und eine solche wäre auch nach deutschem Rechtsverständnis ohne weiteres wirksam.

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Angesichts dessen ändert sich das Ergebnis auch dann nicht, wenn die Rechtsgedanken der in Art. 40 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 EGBGB enthaltenen Vorbehalte gegen die Höhe von Schadenersatz zur Bestimmung eines ordre public-Verstoßes herangezogen werden könnten.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Nach den Vorschriften des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz bedarf es einer Wertfestsetzung von Amts wegen nicht.