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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 W 242/16·29.03.2017

Vollstreckbarerklärung französischer Anwalts-Honorarfestsetzung nach Brüssel I-VO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt/Avocat beantragte in Deutschland die Vollstreckbarerklärung einer französischen Honorarfestsetzung nebst französischer Vollstreckbarerklärung. Der Antragsgegner wandte u.a. ein, Leistungen seien nicht erbracht bzw. überhöht und berief sich auf Verbraucherschutzgerichtsstände. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück, weil die formellen Voraussetzungen erfüllt waren und Versagungsgründe nach Art. 34, 35 Brüssel I-VO nicht vorlagen. Insbesondere sei die anwaltliche Tätigkeit allein auf Frankreich bezogen; eine auf Deutschland „ausgerichtete“ Tätigkeit i.S.d. Verbraucherzuständigkeit sei nicht dargetan.

Ausgang: Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung der französischen Entscheidung wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff. Brüssel I-VO (VO (EG) Nr. 44/2001) sind die Vorschriften der Brüssel Ia-VO nach Art. 66 Abs. 2 nicht anwendbar, wenn das ausländische Verfahren vor dem 10.01.2015 eingeleitet wurde.

2

Ein vom zuständigen Organ der Anwaltskammer erlassener, später gerichtlich für vollstreckbar erklärter Beschluss über Anwaltsvergütung kann eine „Entscheidung“ i.S.d. Art. 32 Brüssel I-VO darstellen.

3

Im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung darf die ausländische Entscheidung nach Art. 45 Abs. 2 Brüssel I-VO nicht inhaltlich überprüft werden; die Aufhebung kommt nur bei Vorliegen der Versagungsgründe nach Art. 34, 35 Brüssel I-VO in Betracht.

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Die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen die Verbraucherzuständigkeit (Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 15, 16 Brüssel I-VO) setzt voraus, dass der Unternehmer seine berufliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausübt oder auf diesen Staat ausrichtet.

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Die bloße Doppelzulassung und Unterhaltung von Kanzleien in zwei Mitgliedstaaten begründet für sich genommen keine Ausrichtung der Tätigkeit auf den jeweils anderen Staat, wenn der konkrete Auftrag ersichtlich ausschließlich auf Angelegenheiten im anderen Staat bezogen ist.

Relevante Normen
§ Art. 38 Brüssel I-VO§ Art. 54 Brüssel I-VO§ Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 – Brüssel Ia-VO§ AVAG in seiner Fassung bis zum 9. Januar 2015§ Art. 32 Brüssel I-VO§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1, 9 AVAG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 22 O 73/16

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

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Der Antragsteller ist sowohl Rechtsanwalt als auch Avocat und kanzleiansässig in Neuried sowie in Strasbourg. Er nahm den Antragsgegner – gesamtschuldnerisch mit dessen Tochter – in Frankreich auf Zahlung von Honorar in Anspruch. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Anwaltskammer Strasbourg vom 27. Juni 2014 wurde der gesamtschuldnerisch geschuldete Betrag auf brutto 2.152,80 € nebst Zinsen festgesetzt; in der „motivation de la décision“ war davon die Rede, der Antragsteller habe (unter anderem) den Antragsgegner in zwei gerichtlichen Verfahren vor einem Gericht in Béziers vertreten. Auf Antrag des Antragstellers vom 24. Juli 2015 wurde die vorbezeichnete Verfügung mit Verfügung des Tribunal de Grande Instance Strasbourg vom 3. August 2015 für vollstreckbar erklärt.

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Mit Schrift vom 5. August 2016 hat der Antragsteller beim Landgericht beantragt, die Verfügung des Vorsitzenden der Anwaltskammer Strasbourg wegen Honorarforderung vom 27. Juni 2014, in Frankreich für vollstreckbar erklärt durch Verfügung des Landgerichts Strasbourg vom 3. August 2015, gemäß Art. 38 Brüssel I-VO für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag beigefügt gewesen sind die beiden vorbezeichneten Verfügungen sowie eine Bescheinigung gemäß Art. 54 Brüssel I-VO, jeweils nebst deutscher Übersetzung.

5

Durch die angefochtene Entscheidung hat der Vorsitzende der 22. Zivilkammer des Landgerichts diesem Antrag entsprochen. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 30. August 2016 zugestellt worden.

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Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem am 28. September 2016 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel. Zu dessen Begründung führt er unter anderem an: Der Antragsteller fordere Zahlungen für Leistungen, die er nicht erbracht habe, zumindest überhöht berechne; außerdem habe er bereits einen Vorschuss erhalten. Der „Erstkontakt“ zum Antragsteller sei in Deutschland erfolgt. Hintergrund für dessen Beauftragung sei seine „grenzüberschreitende Zulassung“ gewesen. Es sei zu einem einzigen Termin – später trägt der Antragsgegner vor: zu einem ersten Gesprächstermin –, an dem auch seine Tochter teilgenommen habe, gekommen, der auf Wunsch des Antragstellers aus Zeitgründen in der französischen Kanzlei abgehalten worden sei.

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Der Antragsteller tritt dem Rechtsmittel entgegen und bringt unter anderem vor: Seine anwaltlichen Dienstleistungen hätten sich ausschließlich auf die französische Immobilie des Antragsgegners bezogen. Dieser habe ihn beauftragt, ihn in allen diese betreffenden Rechtsangelegenheiten zu vertreten, namentlich gegenüber der französischen Hausverwaltung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

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II.

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Auf das vorliegende Verfahren sind noch die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen – Brüssel I-VO, ehemals EuGVVO – sowie die Vorschriften des AVAG in seiner Fassung bis zum 9. Januar 2015 anwendbar. Denn die heute geltende Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 – Brüssel Ia-VO – ist nach deren Art. 66 Abs. 2 nicht anwendbar auf Vollstreckungstitel (Entscheidungen oder Vergleiche), die in gerichtlichen Verfahren, die vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, erlassen bzw. geschaffen wurden, sowie auf vor diesem Stichtag errichtete bzw. eingetragene öffentliche Urkunden.

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Der vom Präsidenten des Tribunal de Grande Instance (TGI) für vollstreckbar erklärte Beschluss des Präsidenten der Anwaltskammer betreffend die Honorarforderung eines französischen Anwalts ist eine Entscheidung im Sinne des Art. 32 Brüssel I-VO (BGH NJW-RR 2006, 143 f). Das zu dieser Entscheidung führende gerichtliche Verfahren wird – bereits – mit der Anrufung des Präsidenten der Anwaltskammer eingeleitet. Hierfür spricht, dass eine Partei eines zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses ein gerichtliches Verfahren in aller Regel mit dem Ziel beginnt, gegen einen Schuldner einen Vollstreckungstitel mit einem bestimmten Leistungsinhalt zu erlangen. Dieser Inhalt ergibt sich jedoch nicht aus der Vollstreckbarerklärung selbst, sondern aus dem Beschluss des Präsidenten der Anwaltskammer, der mithin aus Sicht der Rechtsverfolgung der Sache nach lediglich ein notwendiges Zwischenziel auf dem Weg der Schaffung des Vollstreckungstitels darstellt. Auf der anderen Seite wird auch der Schuldner seine Entschließung zur Verteidigung gegen seine Inanspruchnahme durch den Anwalt regelmäßig maßgeblich zu Beginn des Verfahrens vor dem Präsidenten der Anwaltskammer treffen; zu diesem Zeitpunkt muss er absehen können, nach welchen Maßgaben er später einer etwaigen Vollstreckung unterworfen sein könnte, und dies würde verfehlt, wenn das Rechtsregime zwischen der Verfügung des Präsidenten der Kammer und dem Verfahren vor dem TGI wechseln könnte. Das hier vertretene Ergebnis scheint im übrigen der Antragsteller bei Einleitung des hiesigen Verfahrens geteilt zu haben, denn ansonsten – nach „neuer“ Rechtslage – wäre sein Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht verständlich.

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Hier datiert nicht nur die Einleitung des Verfahrens vor dem Präsidenten der Anwaltskammer, sondern sogar dessen Verfügung noch aus dem Jahre 2014 und damit deutlich vor dem besagten Stichtag.

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Nach dem solchermaßen anwendbaren Recht ist die Beschwerde des Antragsgegners zulässig, aber nicht begründet.

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Durch den angegriffenen Beschluss hat das Landgericht sinngemäß angeordnet, die Verfügung des TGI mit der Vollstreckungsklausel zu versehen; die dem Wortlaut nach abweichende Fassung seines Ausspruchs folgt einer vor Erlass der oben angesprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs verbreiteten Sichtweise (vgl. OLG Hamm IPRspr 2003, Nr. 188, S. 618 ff m. zahlr. Nachw.), wonach die Vollstreckbarerklärung des TGI in Verbindung mit dem Beschluss des Kammerpräsidenten die Entscheidung im Sinne des Art. 32 Brüssel I-VO darstelle. Durch die Anordnung des Landgerichts ist die Verfügung des TGI nach §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1, 9 AVAG für vollstreckbar erklärt worden.

15

1.

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Gegen die Vollstreckbarerklärung ist für den Antragsgegner gemäß Art. 43 Abs. 1 bis 3 Brüssel I-VO i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 AVAG die Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet. Diese hat er in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht (§ 55 Abs. 2 AVAG), eingelegt.

17

2.

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In der Sache beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Vollstreckbarerklärung nach den Vorschriften der Artt. 32 ff Brüssel I-VO. Danach durfte das Landgericht dem Antrag des Antragstellers entsprechen.

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a)Die formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung haben vorgelegen.

20

Nach Art. 53 Brüssel I-VO hat die Partei, die die Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, außerdem eine Bescheinigung nach Art. 54 Brüssel I-VO. Diese Förmlichkeiten sind hier vor dem Landgericht erfüllt gewesen.

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Die Zustellung der ausländischen Entscheidung an den Schuldner vor der Vollstreckbarkeitserklärung ist nach der Brüssel I-VO nicht erforderlich; das ergibt sich aus Art. 42 Abs. 2 Brüssel I-VO, in dem es heißt, die Vollstreckbarkeitserklärung und, „soweit dies noch nicht geschehen ist“, die Entscheidung seien dem Schuldner zuzustellen (Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 38 Rdnr. 8). Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall ausweislich der Zustellungsurkunde vom 30. August 2016 Rechnung getragen worden; denn danach wurden dem Antragsgegner neben einer Ausfertigung des richterlichen Beschlusses über die Vollstreckbarerklärung auch die Anlagen zum Antrag des Antragstellers vom 5. August 2016 zugestellt.

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c)Sodann darf die Vollstreckbarerklärung vom Senat als Rechtsmittelgericht gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Brüssel I-VO nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 Brüssel I-VO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Weitergehend, nämlich in der Sache selbst, darf der Senat die ausländische Entscheidung keinesfalls nachprüfen, Art. 45 Abs. 2 Brüssel I-VO.

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Als Versagungs- oder Aufhebungsgrund kommen hier einzig Artt. 35 Abs. 1, 16 Abs. 2, 15 Abs. 1 lit. c) Brüssel I-VO näher in Betracht. Nach diesen Vorschriften wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn sie auf einem gerichtlichen Verfahren beruht, in dem gegen die in der Brüssel I-VO geregelte Zuständigkeit bei Verbrauchersachen verstoßen wurde. Danach muss der Verbraucher vor Gerichten desjenigen Mitgliedstaates verklagt werden, in dem er seinen Wohnsitz hat. Das setzt allerdings voraus, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher – hier dem Antragsgegner – und dem anderen Teil – hier dem Antragsteller – in den Bereich der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Teils fällt, die dieser im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausübt oder auf diesen Staat ausrichtet.

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Dies ist vorliegend jedoch, selbst wenn es sich bei dem Verfahren in Frankreich insgesamt um eine Klage im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Brüssel I-VO handeln sollte, schon deshalb nicht der Fall, weil der Antragsteller vom Antragsgegner gerade nicht in seiner Eigenschaft als in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt, sondern allein als in Frankreich zugelassener Avocat zur Vertretung in Rechtsangelegenheiten betreffend in Frankreich belegenen Grundbesitz beauftragt wurde. War aber die anwaltliche Tätigkeit allein auf Frankreich beschränkt, kann der bloße Umstand, dass der Antragsteller eine Zulassung als Anwalt in zwei Staaten hat und auch in beiden Staaten eine Kanzlei führt, nicht zu der Beurteilung führen, er richte seine Tätigkeit jeweils auch auf den anderen Staat aus, dies selbst bei weitem Verständnis des Begriffs der Ausrichtung.

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Der vorstehend zugrunde gelegte Sachverhalt steht nach dem Vorbringen des Antragstellers, das durch den Inhalt der Verfügung des Präsidenten der Anwaltskammer gestützt wird, fest, weil der Antragsgegner dem nicht erheblich entgegengetreten ist. Zum einen lassen sich seine Darstellungen, der Erstkontakt zum Antragsteller habe in Deutschland stattgefunden, und, der einzige Termin sei in der französischen Kanzlei abgehalten worden, nicht ohne weiteres miteinander vereinbaren. Jedenfalls würde bei der vorliegend gegebenen besonderen Lage der „Doppelqualifikation“ auch der Umstand eines „Erstkontaktes“ in Deutschland noch nicht für die Ausrichtung der Tätigkeit des Antragstellers als französischer Anwalt auf Deutschland sprechen, denn daraus lässt sich noch nicht einmal schließen, der Antragsteller sei in dieser Hinsicht in irgendeiner Form werbend aufgetreten (dazu BGH NJW 2016, 2888 ff).

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3.Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass sich die Anlage „Verfügung des Amtsgerichts Kehl“ zum Schriftsatz des Antragstellers vom 7. Januar 2017 überhaupt nicht auf ein Verfahren unter Beteiligung des Antragsgegners bezieht, deshalb zu Recht geschwärzt wurde und in dieser Form lediglich zur Dokumentation einer bestimmten, vom Antragsteller referierten Rechtsansicht zur Akte gereicht worden ist.

27

III.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

29

Eine Wertfestsetzung von Amts wegen ist nicht veranlasst, weil für das vorliegende Rechtsmittelverfahren eine Festgebühr erhoben wird (Nr. 1520 GKG-KV).

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R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :

31

Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

32

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat, die mit der Zustellung der vorliegenden Entscheidung beginnt, durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

33

Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

34

Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen, und zwar innerhalb eines Monats ab Zustellung der vorliegenden Entscheidung. Die Begründung muss enthalten die Rechtsbeschwerdeanträge (die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Oberlandesgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde), eine Darlegung zu den hier im ersten Absatz genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe (die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben); soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.