Festsetzung des Gebührenstreitwerts bei Rückabwicklung: Annahmeverzug ohne eigenen Wert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts. Das OLG ändert die Festsetzung und setzt den Streitwert für den ersten Rechtszug bis zum 28.10.2015 auf 13.000 € und ab 29.10.2015 auf bis zu 3.000 €. Zur Begründung folgt der Senat der BGH-Rechtsprechung, wonach ein Feststellungsantrag wegen Annahmeverzugs keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert hat; außerdem war eine Klageänderung zu berücksichtigen.
Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung des Gebührenstreitwerts teilweise stattgegeben; Wert für erstinstanzlichen Streit auf 13.000 € bis 28.10.2015 und bis 3.000 € ab 29.10.2015 festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsantrag hinsichtlich des Annahmeverzugs der Gegenleistung bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags begründet keinen selbständigen Gebührenstreitwert, da er wirtschaftlich mit dem Leistungsverlangen identisch ist.
Bei der Bestimmung des Streitwerts ist eine etwaige ersparte Kostenposition in der Zwangsvollstreckung nicht maßgeblich; ein Additionsverbot ist anzunehmen, wenn wirtschaftliche Identität besteht.
Das Gericht kann eine bereits getroffene Kostenfestsetzung nachträglich ändern oder rückfestsetzen, insbesondere wenn die erstinstanzliche Erstattungsforderung zwischenzeitlich ausgeglichen worden ist.
Bei einer vorliegenden und der Kammer zugegangenen Klageänderung ist der Gebührenstreitwert nach dem geänderten Antragsumfang zu bemessen; Unterlassen des Berücksichtigens führt zu einer Änderung der Wertfestsetzung.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 3 O 177/15
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird dahin geändert, dass der Gebührenstreitwert für den ersten Rechtszug wie folgt festgesetzt wird:bis zum 28. Oktober 2015: 13.000 €;ab dem 29. Oktober 2015: bis 3.000 €.
Gründe
1.Das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß 68 Abs. 1 Satz 1 GKG als Beschwerde gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwertes statthaft und auch im übrigen zulässig.
Der Senat kann über die Festsetzung entscheiden, ohne durch eine Änderungssperre eingeschränkt zu sein. Zwar ist hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bereits ein– soweit ersichtlich, rechtskräftiger – Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2016 ergangen. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Kostenfestsetzung und hierbei, sollte die festgesetzte Erstattungsforderung zwischenzeitlich ausgeglichen worden sein, auch der Rückfestsetzung (dazu eingehend OLG Düsseldorf [10. ZS.] MDR 2006, 118 f).
2.a)In der Sache hat der Senat seit 2006 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der auf Feststellung des Annahmeverzuges bezüglich der Gegenleistung gerichtete Antrag in Fällen der Rückabwicklung eines Kaufvertrages regelmäßig mit 3 % des Bruttokaufpreises zu bemessen sei. Im Hinblick auf den zumindest zwischenzeitlich erreichten Meinungsstand in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum hält er hieran nicht mehr fest; auf den genannten Antrag entfällt vielmehr kein eigenständiger Wert.
Schon 2010 hatte der Bundesgerichtshof ausgesprochen, sowohl bei der Bemessung der Beschwer als auch bei derjenigen des Gebührenstreitwertes komme dem besagten Feststellungsantrag neben dem Antrag auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung nicht zu, und dabei seine Erwägungen weder auf bestimmte Gegenseitigkeitsverhältnisse – namentlich einzelne Vertragstypen – beschränkt, noch nach den Inhalten der Gegenleistung unterschieden (BGH Beschluss vom 23. Februar 2010 in Sachen XI ZR 219/09; BGH NJW-RR 2010, 1295 f). Diese Rechtsprechung hat er neuerdings in vollem Umfang bestätigt (BGH Beschluss vom 9. Mai 2017 in Sachen XI ZR 484/15). Die Kommentarliteratur folgt dem inzwischen ganz überwiegend (MK-Wöstmann, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 3 Rdnr. 29 i.V.m. § 5 Rdnr. 4 m. zahlr. Nachw. auch zum Streitstand), teilweise unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Kaufverträge (Stein/Jonas-Roth, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 3 Stichwort Annahmeverzug i.V.m. § 5 Rdnr. 9). Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt: „Die Frage des Annahmeverzuges ist nur ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch. Eine mit dem Feststellungsausspruch verbundene etwaige Kostenersparnis des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung kann für die Ermittlung des Streitwerts oder des Werts der Beschwer im Erkenntnisverfahren nicht maßgeblich sein.“ Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt dem nunmehr auch der Senat und nimmt ein Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität an.
b)Die weitergehende Änderung der Wertfestsetzung beruht darauf, dass das Landgericht, worauf der Kläger mit Schriftsatz vom 22. November 2017 – nach Grund und Höhe – zutreffend hinweist, die Klageänderung mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015, bei Gericht eingegangen am 29. Oktober 2015, nicht berücksichtigt hat. Angesichts dieses ausdrücklichen Antrages stellen sich Fragen der Wertbemessung bei einseitiger Erledigungserklärung nicht mehr.
3.Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst (§ 68 Abs. 4 und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 GKG).
4.Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für eine Änderung des das Berufungsverfahren betreffenden Festsetzungsbeschlusses des Senats vom22. August 2017 von Amts wegen kein Anlass besteht. Die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist abgelaufen; das letztinstanzliche Urteil des Senats ist am 1. Dezember 2016 verkündet worden (schon der Beschluss vom 22. August 2017 konnte nur ergehen, weil mit ihm der Wert lediglich konkretisiert, nicht geändert worden ist).