Wertfestsetzung der Gerichtsgebühren bei Unternehmensfortführung durch Insolvenzverwalter
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf änderte die angefochtene Entscheidung zur Bemessung der Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren. Streitgegenstand war, ob bei Fortführung die gesamten Erlöse oder nur der Erlös nach Abzug fortführungsbedingter Ausgaben als Wert zugrunde zu legen sind. Der Senat folgt der Ansicht, dass nur der Fortführungsüberschuss zu berücksichtigen ist, und bestätigt die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde; das Verfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die Wertfestsetzung überwiegend stattgegeben; Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen die Festsetzung des höheren Wertes zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Fortführung eines Unternehmens durch den Insolvenzverwalter ist für die Bemessung der Gerichtsgebühren nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG grundsätzlich der aus der Fortführung verbleibende Überschuss (Erlöse abzüglich fortführungsbedingter Ausgaben) als Wertgrundlage heranzuziehen.
Die Auslegung des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Methodenlehre unter Beachtung von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte und darf nicht primär über Regelungen der InsVV bestimmt werden.
Die Berücksichtigung des Fortführungsüberschusses steht nicht im Widerspruch zu der unterschiedlichen Behandlung von Abwicklungsfällen, weil bei bloßer Abwicklung von vornherein niedrigere Zerschlagungswerte zugrunde gelegt werden müssen.
Eine weitere Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung gemäß §§ 66, 68 GKG ist zulässig; das Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei sein und es werden keine Kosten erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 4 T 213/13
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird geändert.
Die gegen die Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren im Beschluss des Insolvenzgerichts vom 19. Juni 2013 – dortige Ziffern 1. und 2. des Ausspruches – gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beteiligte zu 1. führte im Insolvenzverfahren das Unternehmen der Schuldnerin fort. Die Erlöse der Fortführung betrugen 498.084,46 €, deren Ausgaben 396.306,29 €, so dass ein Überschuss von 101.778,17 € verblieb. Setzte man die Ausgaben der Fortführung ab, belief sich die Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens auf 1.047.424,25 € (niedriger Betrag), berücksichtigte man hingegen allein die Erlöse, auf 1.443.730,54 € (höherer Betrag). Die Beteiligten streiten darüber, welcher Wert für die Gerichtsgebühren – Nrn. 2310 und 2320 GKG-KV – in Ansatz zu bringen sei. Nachdem eine ursprüngliche Gerichtskostenrechnung vom 9. Januar 2013 von dem niedrigeren Betrag ausgegangen war, stellte der Beteiligte zu 2. unter dem 3. Mai 2013 einen Antrag auf Erhöhung. Diesen wies das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2013 zurück und setzte zugleich den den Gerichtskosten zugrunde liegenden Wert auf den niedrigeren Betrag fest. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung entsprochen und die Festsetzung auf den höheren Wert vorgenommen. Dagegen richtet sich die – vom Landgericht zugelassene – weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.
Beim Senat zur Entscheidung angefallen ist allein eine weitere Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 GKG. Zwar hatte das Insolvenzgericht – unter Ziffer 3. seines Beschlussausspruches – auch über die zuvor vom Beteiligten zu 1. eingelegte Erinnerung gegen einen Kostenansatz (nämlich in der zwischenzeitlich erhöhten Gerichtskostenrechnung vom 15. Mai 2013) befunden. Diesen Ausspruch hat das gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichtete Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. seinem ausdrücklichen, allein auf die Wertfestsetzung bezogenen Antrag zufolge jedoch nicht umfasst. Dementsprechend hat auch das Landgericht allein über eine die Wertfestsetzung betreffende Beschwerde entschieden. Dies folgt nicht nur aus der Begründung seines Beschlusses, in der es heißt, allein umstritten sei die Frage des Gegenstandswertes, sondern auch aus seinem Beschlusstenor, in dem es den Kostenansatz selbst nicht behandelt, sondern lediglich das Amtsgericht angewiesen hat, die Gebühren nach dem von ihm für zutreffend erachteten Wert festzusetzen. Soweit der Beteiligte zu 2. wie auch das Landgericht wiederholt § 66 GKG – statt § 68 GKG – zitiert haben, liegt hierin eine bloße Falschbezeichnung.
Das als weitere Wertbeschwerde statthafte Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. ist insgesamt zulässig und auch in der Sache begründet.
Der Streit über die Frage, ob im Falle einer Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter dem Wert für die Gerichtskosten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG der gesamte Fortführungserlös oder dieser nur nach Abzug der fortführungsbedingten Ausgaben zugrunde zu legen ist, ist den Beteiligten ausweislich des Akteninhaltes in allen Einzelheiten bekannt. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlass, ihn nochmals darzustellen. In seinem Beschluss vom 19. März 2012 hat sich der Senat in einem Fall, in dem noch die Konkursordnung Anwendung fand und das Unternehmen vom Verwalter letztlich veräußert wurde, dafür ausgesprochen, nur die Überschüsse aus der Unternehmensfortführung zu berücksichtigen. An den dortigen Erwägungen wird nach Überprüfung festgehalten. Zugleich erachtet der Senat sie auch für den Geltungsbereich der Insolvenzordnung und im Falle einer „bloßen“ Fortführung – ohne Veräußerung – für tragfähig.
Zeitlich nach der vorbezeichneten Senatsentscheidung haben sich – soweit ersichtlich – obergerichtlich der 25. Zivilsenat des OLG Hamm (ZIP 2013, S. 470 ff), der 15. Zivilsenat des OLG Hamm (ZIP 2013, S. 1924 f), das OLG Dresden (NZI 2014, S. 76 f), das OLG Koblenz (ZIP 2014, S. 385 f) und das OLG Stuttgart (NZI 2014, S. 7) dem vorgenannten Standpunkt angeschlossen. Insbesondere den Erwägungen des OLG Hamm in dessen beiden Entscheidungen tritt der erkennende Senat bei. In ihnen werden nicht nur die zuvor vom 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf und vom OLG München aufgeworfenen Gesichtspunkte umfassend behandelt, sondern es wird auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gedankengang nicht von Inhalt, systematischer Stellung und Entstehungsgeschichte der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung und insbesondere deren § 1, sondern von der Auslegung des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG an Hand der anerkannten Grundsätze der Methodenlehre auszugehen habe. Dann können auch die von der Gegenmeinung angeführten eher praktischen, insbesondere auf die Gerichtstätigkeit bezogenen, Überlegungen in ihrem Stellenwert richtig eingeordnet werden. Zugleich weist das OLG Hamm zutreffend darauf hin, dass die hiesige Auffassung auf die bisher geübte Handhabung der Berücksichtigung abwicklungsbedingter Massekosten und Masseschulden bei der Wertbemessung keine Auswirkungen hat, womit ein vermeintlicher Widerspruch der hier vertretenen Auslegung des § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG zu § 1 Abs. 2 Nr. 4. Satz 1 InsVV ausgeräumt ist; in der Tat findet die unterschiedliche Behandlung ihre Rechtfertigung darin, dass in Fällen einer bloßen Abwicklung der Wertbemessung von vornherein nur die gegenüber Fortführungswerten deutlich geringeren Zerschlagungswerte zugrunde gelegt werden können. Schließlich setzt sich die hier vertretene Auffassung auch nicht in einen Wertungswiderspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 195, 322 ff).
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Angesichts dessen erübrigt sich auch eine diesbezügliche Wertfestsetzung.