Anerkennung dänischen Versäumnisurteils: Prozessbetrugseinwand und ordre public
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich mit der Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines dänischen Versäumnisurteils in Deutschland und rügte u.a. Zustellungsmängel sowie einen durch falschen Vortrag erschlichenen Titel (ordre public). Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den BGH prüfte der Senat, ob ein versuchter Prozessbetrug durch bewusst überhöhte Stundenabrechnung vorliegt. Er verneinte eine hinreichende Grundlage für den Schluss auf vorsätzlich falschen Vortrag und sah auch eine Beweisaufnahme (Sachverständiger/sachverständiger Zeuge) als nicht geeignet bzw. nicht veranlasst an. Die Beschwerde blieb daher ohne Erfolg; die Vollstreckbarerklärung bestand fort.
Ausgang: Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung des dänischen Versäumnisurteils zurückgewiesen; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Einwand, ein ausländisches Versäumnisurteil sei durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erschlichen, kann im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren einen Verstoß gegen den deutschen ordre public begründen.
Ein objektiv (möglicherweise) überhöhter Zeit- bzw. Arbeitsaufwand bei vereinbarter Vergütung nach Stunden rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, es seien in Betrugsabsicht nicht erbrachte Stunden abgerechnet worden; erforderlich sind zusätzliche objektivierbare Anhaltspunkte für vorsätzlich falschen Vortrag.
Die Anerkennungsprüfung darf nicht zu einer sachlichen Nachprüfung der ausländischen Entscheidung führen; deshalb sind an den Betrugseinwand strenge Anforderungen zu stellen und eine Beweisaufnahme ist nur geboten, wenn das Vorbringen geeignet ist, die subjektiven Betrugsmerkmale zu tragen.
Ein vereinbarter hoher Stundensatz ist ohne weitere Umstände weder als wucherisch noch als sittenwidrig zu behandeln und steht der Anerkennung eines ausländischen Titels grundsätzlich nicht entgegen.
Ist das Vorbringen nach Würdigung des gesamten Parteivortrags nicht (mehr) geeignet, ein krasses Missverhältnis bzw. eine bewusst falsche Abrechnung darzulegen, kann von einer Beweiserhebung abgesehen werden.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 6 O 231/02
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens sowie der Rechtsbeschwer-de fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 7.000,- €
Rubrum
I.
Die Antragstellerin beabsichtigt, aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kopenhagen/Dänemark vom 28. Februar 2000 gegen die in Essen ansässige Antragsgegnerin in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstrecken.
Die Antragsgegnerin hat sich vor dem dänischen Gericht nicht eingelassen.
Die Antragstellerin hat beantragt, das (Versäumnis-)Urteil vom 28. Februar 2000 für vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Der Vorsitzende der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat dementsprechend durch Beschluss vom 23. September 2002 angeordnet:
"Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kopenhagen vom 28.02.2000 (AZ: BS 6 D-8753/1999) wird für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Die zu vollstreckende Entscheidung lautet:
"Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin 62.655,37 DKK (Dänische Kronen) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen dänischen Diskontsatz seit dem 19.08.1999 und 3.500 DKK an Verfahrenskosten zu zahlen."
Gegen diesen Beschluss hat sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde gewandt, mit der sie die Änderung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Gesuchs der Antragstellerin begehrt und die sie im Wesentlichen wie folgt begründet hat: Es liege ein Zustellungsmangel vor, weil die Zustellung der dänischen Klageschrift nebst Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem dänischen Gericht fehlgeschlagen sei. Im Übrigen verstoße das Urteil, weil durch vorsätzlich unrichtigen Prozessvortrag erschlichen, gegen den deutschen ordre public.
Die Antragstellerin ist dem entgegen getreten.
Der Senat hat am 14. Februar 2003 das Rechtsmittel zurückgewiesen und zur Begründung u.A. ausgeführt, die Antragsgegnerin reklamiere vorliegend zu Unrecht einen Verstoß gegen den ordre public. Denn zum Einen sei ein prozessbetrügerischer Vortrag der Antragstellerin im Erstverfahren weder dargelegt, geschweige denn unstreitig. Die von der Antragstellerin notwendig aufgewendete Arbeitstundenzahl unterliege einer – möglicherweise mit Hilfe eines Sachverständigen – vorzunehmen Überprüfung und Bewertung. Dass die Antragstellerin möglicherweise eine zu hohe Stundenzahl für notwendig gehalten und berechnet habe, stütze jedenfalls nach dem gegenwärtigen Stand den Vorwurf eines Prozessbetruges nicht. Überdies seien die dieser Einwendung zugrunde liegenden Tatsachen der Antragsgegnerin nicht erst nach dem Urteil des Erstgerichts bekannt geworden; sie hätte dieselben daher in dem Verfahren vor dem dänischen Gericht, notfalls nach ergangenem Urteil durch ein Rechtsmittel geltend machen können.
Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, der die Antragstellerin entgegengetreten ist, hat der Bundesgerichtshof am 6. Mai 2004 den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen und u. A. ausgeführt:
"5. Nach Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ ist der Entscheidung die Anerkennung zu versagen, wenn diese der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechen würde. Einen solchen Verstoß hat das Beschwerdegericht verneint, weil die Antragsgegnerin den von ihr behaupteten Prozessbetrug der Gegenseite nicht hinreichend dargelegt habe. Dass die Antragstellerin möglicherweise eine zu hohe Stundenzahl für notwendig gehalten oder berechnet habe, reiche für die Annahme eines Prozessbetruges nicht aus. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Beklagte, der sich im Ausland nicht eingelassen hat, kann im Anerkennungsverfahren rügen, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt; denn ein solches Urteil verstößt gegen die deutsche öffentliche Ordnung (BGHZ 141, 286, 304; BGH, Beschl. v. 10. Juli 1986 – IX ZB 27/86, WM 1986,1370,1371). Diese Möglichkeit besteht allgemein und ist nicht davon abhängig, ob der Antragsgegner diesen Einwand schon vor dem ausländischen Gericht hätte erheben können. Nur wenn er sich bereits vor dem Gericht des Erststaats verteidigt hat, ist er mit dem Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den er dort in den Rechtsstreit hätte einführen können. Lässt der Beklagte sich aber im Ausland nicht ein, steht ihm der Betrugseinwand im Verfahren nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ oder nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO uneingeschränkt zur Verfügung (BGHZ 141, 286, 306).
b) Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand ist nicht deshalb von vornherein ungeeignet, einen Prozessbetrug zu belegen, weil (nur) geltend gemacht wird, die Antragstellerin habe eine bei weitem zu hohe Stundenzahl in Rechnung gestellt.
Die Parteien haben eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart. Stellt der Dienstverpflichtete seinem Auftraggeber bewusst mehr Stunden in Rechnung, als er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe benötigt hat, macht er sich eines versuchten Betruges schuldig. Wer zur Zahlung einer in diesem Sinne überhöhten Vergütung verurteilt worden ist, muss daher auch im Anerkennungsverfahren die Möglichkeit haben, einen entsprechenden Tatbestand vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass ein krasses Missverhältnis zwischen dem für die Tätigkeit objektiv erforderlichen und dem vom Gläubiger in Rechnung gestellten Aufwand dargelegt und nachgewiesen wird. Ein entsprechendes Missverhältnis begründet ein geeignetes Beweisanzeichen für die beim Gegner erforderlichen subjektiven Merkmale. Da das Anerkennungsverfahren jedoch keinesfalls zu einer Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache führen darf (Art. 34 Abs. 3, 29 EuGVÜ) und diese Gefahr besonders groß ist, wenn der Streit der Parteien lediglich die Höhe des angemessenen und verkehrsüblichen Arbeitsaufwands betrifft, sind in solchen Fällen hohe Anforderungen an den Vortrag des Antragsgegners zu stellen, welcher geltend machen will, das zur Anerkennung gestellte Urteil sei arglistig erschlichen worden. Er muss einen Sachverhalt konkret und im einzelnen nachvollziehbar beschreiben, der geeignet ist, den erhobenen Betrugsvorwurf zu belegen.
c) Das Vorbringen der Antragsgegnerin in den Tatsacheninstanzen genügt jedoch diesen Anforderungen. Die Antragstellerin hat insgesamt acht ein Stundenhonorar enthaltende Rechnungen gestellt, die jeweils benennen, welche Tätigkeit eine Vergütung gefordert wird. Insgesamt weisen die Rechnungen einen Arbeitsaufwand von 83,5 Stunden aus. Die Antragsgegnerin ist auf jede in den Rechnungen genannte Leistung im einzelnen eingegangen, hat genau beschrieben, was zu erarbeiten war, die von der Antragstellerin verfassten Schriftstücke vorgelegt und dem von der Antragstellerin dargelegten Zeitaufwand eine eigene Berechnung der Arbeitsschritte gegenübergestellt, die zu dem Ergebnis gelangt, für die geleistete Tätigkeit sei eine Zeit von nicht mehr als 28 Stunden benötigt worden. Das auf alle Punkte eingehende Vorbringen der Antragsgegnerin ist einer Beweiserhebung uneingeschränkt zugänglich. Erweist es sich als zutreffend, spricht nach derzeitigem Sachstand alles dafür, dass ihr bewusst mehr Arbeitszeit in Rechnung gestellt wurde, als die Anwälte der Antragstellerin zur Erledigung des Auftrags tatsächlich benötigt haben. Das Beschwerdegericht hätte daher die von der Antragsgegnerin angebotenen Beweise erheben müssen.
III.
Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit die fehlenden Feststellungen nachgeholt werden können. Anschließend wird der Beschwerderichter unter Einbeziehung aller Umstände zu würdigen haben, ob- und gegebenenfalls in welchem Umfang - der Antragsgegnerin der von ihr zu führende Beweis (vgl. BGHZ 141, 286), dass das Urteil erschlichen wurde, gelungen ist."
Die Antragstellerin tritt dem Vorwurf des Prozessbetruges entgegen und erläutert im Einzelnen den der Antragsgegnerin in Rechnung gestellten Honoraraufwand.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden.
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung keinen Anlass.
Nach der Rechtsbeschwerdeentscheidung des BGH ist zu klären, ob die Antragstellerin das dänische Versäumnisurteil vom 28. Februar 2000 mit den Mitteln des Prozessbetruges erwirkt hat, was dessen Anerkennung entgegenstünde.
Hierbei kommt der Senat nach Bewertung der gesamten maßgeblichen Gesichtspunkte insbesondere unter Einbeziehung der Ausführungen der Antragstellerin zu den einzelnen Rechnungen in ihren Schriftsätzen vom 29. Juli und 9. August 2004 nebst Anlagen zu dem Ergebnis, dass die objektiven Gegebenheiten nicht den Schluss auf die zur Annahme eines versuchten Prozessbetruges erforderliche subjektive Seite (vorsätzlich falscher Prozessvortrag in maßgeblichen Punkten) zulassen, wobei auch ein Sachverständigengutachten bzw. das sachverständige Zeugnis des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in diesem Punkt weiteren Aufschluss zu geben, nicht geeignet erscheint.
a) Das Stundenhonorar ist mit 470,- DM sicherlich recht hoch. Der Stundensatz entspricht indes der Vereinbarung der Parteien, die ohne weitere Anhaltspunkte weder als wucherisch noch als sittenwidrig anzusehen ist.
b) Die Höhe des in Rechnung gestellten Aufwands mag im Vergleich zum üblichen überhöht sein, möglicherweise sogar objektiv in einem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen und deshalb zu beanstanden sein.
Zu bedenken ist aber, dass ein erhöhter Aufwand darauf beruhen kann, dass der Sachbearbeiter sich besonders gründlich - vielleicht auch zu gründlich - mit der Materie befasst hat, oder dass er (z.B. wegen fehlender Erfahrung oder mangelnder Konzentration) zu viel Zeit auf die einzelnen in Rechnung gestellten Tätigkeiten verwendet hat. Dass der Rechtsanwalt indes - insbesondere vorsätzlich - Zeiten als aufgewendet in Rechnung gestellt hat, die er in Wahrheit nicht auf die Sache verwendet hat – nur dies könnte den Vorwurf des versuchten Prozessbetruges rechtfertigen – ist weder dargetan noch ersichtlich und wäre nach Auffassung des Senats auch nicht durch einen Sachverständigen bzw. das sachverständige Zeugnis des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu klären. Denn selbst wenn ein Sachverständiger die von der Antragsgegnerin vorgetragene ganz erhebliche Diskrepanz zwischen einem üblichen Aufwand und dem in Rechnung gestellten Aufwand bestätigen sollte, könnte dies auch nach der vom BGH vertretenen Auffassung ("Beweisanzeichen für die beim Gegner erforderlichen subjektiven Merkmale") allenfalls indiziell dafür sprechen, dass der Antragsgegnerin bewusst mehr Arbeitszeit in Rechnung gestellt wurde, als die Anwälte der Antragstellerin zur Erledigung des Auftrags tatsächlich benötigt haben. Damit spricht aber weder nach dem gegenwärtigen noch spräche nach dem prognostizierten Sachstand (nach Beweiserhebung) bereits alles dafür, dass der Antragsgegnerin bewusst mehr Arbeitszeit in Rechnung gestellt wurde, als die Anwälte der Antragstellerin zur Erledigung des Auftrags tatsächlich benötigt haben, sondern außer dem - unterstellten - Missverhältnis nichts. Ohne weitere - vorliegend weder aufgezeigte noch sonst ersichtliche - objektivierbare Gesichtspunkte, also allein aus einem Missverhältnis zwischen üblichem und tatsächlich in Rechnung gestelltem Aufwand, wäre aber nicht darauf zu schließen, dass in Betrugsabsicht vorsätzlich ein Zeitaufwand als getätigt dargestellt worden ist, der in Wahrheit nicht angefallen ist.
c) aa) Die Beanstandungen des Antragsgegnerin gehen zwar – wie der BGH ausgeführt hat – auf jede in den Rechnungen genannte Leistung im Einzelnen ein. Die Einwendungen erscheinen allerdings zum überwiegenden Teil eher aus der Luft gegriffen als von sachlicher Substanz getragen. Insbesondere der von der Antragsgegnerin für angemessen gehaltene zeitliche Aufwand ist weder das Ergebnis einer plausiblen nachvollziehbaren Alternativberechnung, geschweige denn zeigt die Antragsgegnerin Anhaltspunkte für ein krasses Missverhältnis zwischen dem in Rechnung gestellten und einem üblichen oder angemessenen zeitlichen Aufwand auf und schon gar nicht legt sie den Versuch eines "Abrechnungsbetruges" dar. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang der folgende unter keinem Gesichtspunkt als sachlich einzuordnende, handgreiflich unrichtige und zum Beleg eines Missverhältnisses im vorgenannten Sinne gänzlich ungeeignete Vortrag erwähnt: Für die Fertigung des fünfseitigen Entwurfs einer Klageschrift sei - so die Antragsgegnerin - nur 1 Arbeitsstunde zuzugestehen, für die Übersetzung der dreieinhalbseitigen Klageschrift vom 29. Januar 1997 0,5 Arbeitsstunden und für die siebenseitige Übersetzung der Klageerwiderung vom 11. März 1997 "nicht mehr als 1 Stunde", für einfache Schreiben je 3 Minuten und für die Überarbeitung ("nur ganz geringfügig modifiziert") und Übersetzung eines 23-seitigen Schriftsatzentwurfs "nicht mehr als 4 Stunden". Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass von einer geringfügigen Modifizierung schon deshalb nicht gesprochen werden kann, weil der fragliche Schriftsatz um 10 Seiten gestrafft worden ist.
Diese von der Antragsgegnerin befürworteten Arbeitszeiten lassen völlig außer Betracht, dass es hier nicht um die Bewertung jederzeit abrufbarer und kontinuierlich zu erbringender Standardtätigkeiten (gleichsam Fließbandarbeit) geht, sondern die Vorbereitung und Ausführung nicht standardisierter, individueller, im Einzelnen vom Verfasser – gegebenenfalls auch haftungsrechtlich - zu verantwortender geistiger Produkte zur Bewertung steht, wobei sich die mit ihrer Erstellung verbundene Mühewaltung und der Zeitaufwand (z.B. Aktenstudium, Informationsbeschaffung, (auch sprachliche) Anpassung an die Verfahrenssituation bei einem ausländischen Gericht, Auswertung von Fachliteratur) dem Umfang des schriftlich niedergelegten Ergebnisses nicht unmittelbar entnehmen lässt.
bb) Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist jedenfalls mit Blick auf den Vortrag der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Juli 2004 nebst Anlagen (erwidert mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. August 2004) sowie die mit Schriftsatz vom 9. August 2004 in Ablichtung überreichten Handakten nicht mehr geeignet, ein krasses Missverhältnis zwischen dem für die Tätigkeit objektiv erforderlichen und dem vom Gläubiger in Rechnung gestellten - geschweige denn einen in betrügerischer Absicht zu Unrecht angesetzten, in Wahrheit nicht getätigten - zeitlichen Aufwand darzulegen.
Zu dem nunmehr unter Vorlage von Handaktenauszügen seitens der Antragstellerin im Einzelnen dargestellten Aufwand, der in keinem Punkt für eine betrügerische Darstellung des Arbeitsaufwandes spricht, hat die Antragsgegnerin nicht mehr Stellung genommen, sodass - abgesehen von der seitens des Senats verneinten Eignung dieses Beweismittels zum Nachweis eines versuchten Prozessbetruges der Antragstellerin (vorsätzlich unrichtige Darstellung des tatsächlichen Zeitaufwands) – eine Beweiserhebung durch Sachverständigenbegutachtung bzw. Einvernahme des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin als sachverständiger Zeuge nicht in Betracht kommt. Dies gilt um so mehr als die Beweisaufnahme nach den Ausführungen des BGH ohnehin allenfalls zur Feststellung eines "geeigneten Beweisanzeichens für die beim Gegner erforderlichen subjektiven Merkmale" führen könnte. Dies aber würde zum Beweis eines versuchten Prozessbetruges mangels weiterer objektivierbarer Anhaltspunkte nicht ausreichen (vgl. hierzu bereits BGH NJW 1983, 2034, 2035 - "Mosaiktheorie"; s. auch Zöller-Greger ZPO, 24. Auflage 2004 § 286 Rdz. 9 a).