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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 W 12/09·27.06.2010

EuGVVO-Vollstreckbarerklärung trotz widersprüchlicher Urteile aus demselben Staat

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin wandte sich mit der Beschwerde gegen die vom Landgericht angeordnete Vollstreckbarerklärung eines rumänischen Zahlungsurteils in Deutschland. Streitpunkt waren insbesondere Versagungsgründe nach Art. 34 EuGVVO wegen behaupteter Zustellungsmängel sowie wegen zweier sich widersprechender rumänischer Urteile. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück, weil weder ein ordre-public-Verstoß noch ein Fall des Art. 34 Nr. 2 oder Nr. 4 EuGVVO vorliege. Art. 34 Nr. 4 EuGVVO sei nicht anwendbar, wenn beide unvereinbaren Entscheidungen aus dem Urteilsstaat stammen; die Klärung solcher Kollisionen sei Sache der Rechtsordnung des Urteilsstaats.

Ausgang: Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung des rumänischen Urteils nach EuGVVO zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aufhebung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung nach Art. 45 Abs. 1 EuGVVO kommt nur bei Vorliegen der in Art. 34 und 35 EuGVVO abschließend geregelten Versagungsgründe in Betracht.

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Ein Verstoß gegen den ordre public (Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) liegt nicht bereits darin, dass im Urteilsstaat verfahrensfehlerhaft zwei in materieller Rechtskraft widersprüchliche Entscheidungen ergangen sind, solange das Gesamtverfahren rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt.

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Der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO ist ausgeschlossen, wenn dem Beklagten zumindest ein wirksamer Rechtsbehelf gegen das Versäumnisurteil bzw. eine ohne rechtliches Gehör ergangene Entscheidung zur Verfügung stand und er ihn nicht hinreichend genutzt hat.

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Art. 34 Nr. 4 EuGVVO ist nicht anwendbar, wenn die unvereinbaren Entscheidungen beide aus demselben Urteilsstaat stammen; die Vorschrift setzt eine Kollision mit einer früheren Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats oder Drittstaats voraus.

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Die Bewertung und Behandlung widersprüchlicher Entscheidungen aus dem Urteilsstaat ist grundsätzlich der Rechtsordnung des Urteilsstaats überlassen und kann im Anerkennungsstaat nur über andere Versagungsgründe (insbesondere Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) korrigiert werden.

Relevante Normen
§ Art. 43 Abs. 1 EuGVVO§ Art. 43 Abs. 5 Satz 1 EuGVVO§ 11 Abs. 1 AVAG§ 11 Abs. 3 AVAG§ Art. 66 Abs. 1 EuGVVO§ 1 Abs. 1 Nr. 2 a) AVAG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 13 O 456/08

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

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I.

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Die Antragsgegnerin firmierte ursprünglich als "S. H. GmbH"; Ende 2004 nahm sie ihre jetzige Firma an. Neben der Antragsgegnerin existiert ein weiteres Unternehmen, das sich "S. S. GmbH" nannte und im Jahre 2007 in "S. M. S. GmbH" umfirmierte; die neue Firma wurde am 3. September 2007 im Handelsregister eingetragen.

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Gleichfalls 2007 verklagte die Antragstellerin die Antragsgegnerin in Rumänien vor dem Kreisgericht Braila auf Zahlung von knapp 190.000 € aus Kaufverträgen. Diese Klage wurde mit Urteil des Kreisgerichts Braila vom 31. Januar 2008 (2693/113/2007) abgewiesen, weil es an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin fehle, da Vertragspartnerin der Antragstellerin die "S. S. GmbH" sei. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. In der Folgezeit erhob die Antragstellerin erneut Klage gegen die Antragsgegnerin. Die Klageschrift wurde dem von der Antragsgegnerin im ersten Prozess bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt, der nach der Behauptung der Antragsgegnerin für diese Zustellung von ihr nicht bevollmächtigt war. Daraufhin verurteilte das Kreisgericht Braila mit Urteil vom 6. März 2008 (280/113/2008) die Antragsgegnerin, an die Antragstellerin 188.330 € sowie 4 Lei Gerichtskosten zu zahlen.

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Nach der Darstellung des rumänischen obersten Gerichts- und Kassationshofes in seinem Beschluss vom 13. November 2009 – in der von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten Übersetzung – ergriff die Antragsgegnerin gegen das Urteil vom 6. März 2008 mehrere Rechtsbehelfe. Zum ersten stellte sie vor dem Gericht in Braila einen Antrag auf Aufhebung jenes Urteils mit der Begründung, dass sie im Laufe des diesem vorangegangenen Verfahrens nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgeladen worden sei; der Rechtsbehelf wurde mit Entscheidung vom 8. Mai 2008 zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, den gerichtlichen Anordnungen auf Hinterlegung von Prozessgebühren Folge zu leisten. Zum zweiten erhob die Antragsgegnerin mit dem Ziel der Aufhebung des Urteils und der Neuverhandlung der Sache Widerspruch, gleichfalls mit der ebengenannten Begründung; dieser wurde von dem Gericht in Braila als (nach deutscher Rechtsterminologie) unstatthaft abgelehnt. Ferner stellte die Antragsgegnerin einen Revisionsantrag, den sie in erster Linie auf die Existenz zweier gegensätzlicher Urteile stützte. Nach einer Entscheidung des Gerichts in Braila vom 12. Februar 2009 wies das Berufungsgericht Galati den Antrag mit der Begründung zurück, er sei zu spät gestellt worden. Diese Begründung bestätigte der rumänische oberste Gerichts- und Kassationshof mit Beschluss vom 13. November 2009; dem dortigen Vorbringen der hiesigen Antragsgegnerin, eine Fristversäumung liege nicht vor, weil die die Frist auslösende Zustellung wiederum an eine von ihr (der Antragsgegnerin) hierfür nicht bevollmächtigte Anwältin erfolgt sei, schloss sich das oberste rumänische Gericht nicht an.

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Die Antragstellerin beabsichtigt, aus dem Urteil vom 6. März 2008 gegen die Antragsgegnerin in Deutschland zu vollstrecken. Auf ihr Gesuch hat die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch die angefochtene Entscheidung angeordnet, jenes Urteil für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Gegen diesen ihr am 11. Dezember 2008 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 12. Januar 2009 – einem Montag – bei Gericht eingegangenen Beschwerde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

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II.

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Die innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 EuGVVO, § 11 Abs. 1 und 3 AVAG). Sie ist jedoch nicht begründet.

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Auf das vorliegende Verfahren sind die Vorschriften des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sowie die Vorschriften des AVAG (gemäß dem dortigen § 1 Abs. 1 Nr. 2 a) anwendbar. Wie der Senat bereits im Aussetzungsbeschluss vom 6. Juli 2009 angesprochen hat, ist nach Aktenlage diejenige Klage, die zu dem für vollstreckbar zu erklärenden Titel geführt hat, erhoben worden, nachdem die EuGVVO in Rumänien in Kraft getreten war (vgl. Art. 66 Abs. 1 EuGVVO). Auch die Beteiligten gehen von einer dementsprechenden Rechtslage aus.

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Indem durch den angegriffenen Beschluss angeordnet worden ist, das Urteil des Kreisgerichts Braila vom 6. März 2008 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, ist dieses nach §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 1, 9 AVAG für vollstreckbar erklärt worden. Die Rechtmäßigkeit dieser Vollstreckbarerklärung beurteilt sich nach den Vorschriften der Artt. 32 ff. EuGVVO.

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1.

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Gemäß Artt. 38, 41 EuGVVO werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Nach Art. 53 EuGVVO hat die Partei, welche die Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, außerdem eine Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO.

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Diese Förmlichkeiten sind, wie vom Landgericht jedenfalls durch Erlass des angegriffenen Beschlusses festgestellt und auch von der Antragsgegnerin nicht bezweifelt, hier erfüllt worden.

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Die Vollstreckbarkeit des Ausspruchs des Urteils vom 6. März 2008 unterliegt keinen Bedenken. Zwar lautet er teilweise auf eine ausländische Währung, doch sind für die Umrechnung eines derartigen Titels in die Währung des Anerkennungsstaates die für den Richter dieses Staates anwendbaren Vorschriften maßgebend (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 38 Rdnr. 16). § 244 BGB erkennt die Fremd-währungsschuld an und gebietet daher eine Umrechnung nicht.

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2.

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Sodann darf die Vollstreckbarerklärung vom Senat als Rechtsmittelgericht gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 EuGVVO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Ein solcher Grund ist nicht gegeben.

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Gründe nach Art. 35 EuGVVO sind weder nach Aktenlage ersichtlich, noch werden sie von der Antragsgegnerin vorgetragen. Aber auch Gründe gemäß Art. 34 EuGVVO liegen nicht vor.

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a) Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO, ist nicht feststellbar.

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Nach welchen rechtlichen Grundsätzen der Senat das Vorliegen dieses Versagungsgrundes im vorliegenden Fall beurteilt, ist bereits im Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 dargestellt. Hieran wird nach Überprüfung festgehalten.

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Nach wie vor ist von einer Identität der Streitgegenstände beider Rechtsstreite, die zu den unterschiedlichen Urteilen führten, auszugehen. Dies hat der Senat bereits in dem vorbezeichneten Beschluss nach dem seinerzeitigen Aktenstand begründet. Dem ist die Antragstellerin in der Folgezeit nicht mehr erheblich entgegengetreten. Darüber hinaus steht zumindest inzwischen fest, dass die Antragsgegnerin nicht nur Gelegenheit hatte, den Gesichtspunkt entgegenstehender materieller Rechtskraft gegen das zweite Urteil in prozessual geeigneter Form vorzubringen, sondern diese Gelegenheit auch ergriffen hat und ihr Vorbringen im Instanzenzug bis zum rumänischen obersten Gerichts- und Kassationshof auch zur Kenntnis genommen wurde; ferner, dass eine Behandlung dieses rechtlichen Gesichtspunktes in der Sache durch die rumänischen Gerichte deshalb unterblieb, weil das diesbezügliche Rechtsmittel von der (hiesigen) Antragsgegnerin verspätet eingelegt worden war.

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Damit weicht das Verfahren der rumänischen Gerichte, mag in dem Übersehen entgegenstehender materieller Rechtskraft auch ein Verfahrensfehler liegen, doch nicht in einem solchem Maße von den Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung ab, dass die Entscheidungen nicht mehr als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden könnten. Auch im deutschen Rechtskreis kann es – bei verfahrensfehlerhaftem Vorgehen – zu zwei einander in ihrer materiellen Rechtskraft widersprechenden Urteilen kommen, und die Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 7 a) ZPO kann, muss aber nicht erhoben werden.

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Es kann auch keine Rede davon sein, dass in den rechtlichen Erwägungen durch das rumänische oberste Gericht seinerseits ein Verstoß gegen den deutschen ordre public liege. Wie sich aus der von der Antragsgegnerin selbst zur Akte gereichten Übersetzung des letztinstanzlichen Urteils ergibt, hing die Beurteilung des Fristbeginns letztlich von der Würdigung der Reichweite einer Anwaltsvollmacht ab, und insofern vertrat das rumänische letztinstanzliche Gericht – wie im übrigen dem Anschein nach schon das Berufungsgericht – einen anderen Standpunkt als die Antragsgegnerin. Eine solche Streitfrage kann ohne weiteres auch in der deutschen Rechtsordnung auftreten.

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b) Hinsichtlich des Versagungsgrundes des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO verbleibt es bei den Erwägungen des Senats im Aussetzungsbeschluss vom 6. Juli 2009.

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Der weitere Verfahrensstoff gibt keinen Anlass, von den dortigen Erwägungen abzugehen. Zwar steht nach dem Urteil des rumänischen obersten Gerichts- und Kassationshofes fest, dass der Antragsgegnerin mehrere statthafte Rechtsbehelfe zur Verfügung standen, doch kommt es hierauf nicht an; für den Ausschluss des vorbezeichneten Versagungsgrundes reicht es aus, dass die Antragsgegnerin eine Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen das Urteil vom 6. März 2008 hatte, aber nicht – hinreichend – nutzte.

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c) Schließlich bleibt der Senat auch nach erneuter Überprüfung dabei, dass hier der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO nicht eingreift.

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Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn die unvereinbaren Entscheidungen beide aus dem Urteilsstaat stammen. Den gegenteiligen Überlegungen der Antragsgegnerin, die weitestgehend mit einer Äußerung im Schrifttum aus dem Hause der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin übereinstimmen (C. Müller IPRax 2009, S. 484 ff.), vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

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Von allen ersichtlichen Äußerungen im Schrifttum, über die der vorgenannte Aufsatz einen Überblick gibt, behandelt allein Kropholler (a.a.O., Art. 34 Rdnr. 56) die Frage ausdrücklich. Danach betreffe Art. 34 Nr. 4 EuGVVO Fälle, in denen nicht lediglich zwei Staaten – nämlich ein Urteilsstaat, dessen Urteil anerkannt werden soll, und ein Anerkennungsstaat – betroffen seien, sondern ein "Dreistaatenverhältnis" gegeben sei, bei dem der Anerkennungsstaat mit zwei in derselben Sache ergangenen unvereinbaren Urteilen aus zwei anderen Staaten konfrontiert werde, wobei der dritte beteiligte Staat sowohl ein Mitgliedstaat als auch ein Nichtmitgliedstaat sein könne; die nach der Begründung des Kommissionsentwurfs zur EuGVVO beabsichtigte Schließung einer Regelungslücke durch die besagte Nr. 4 bestehe in der Einbeziehung der Urteile dritter Mitgliedstaaten. Als hiervon abweichende Auffassung kann zwar die Formulierung in Musielak-Stadler, ZPO, 7. Aufl. 2009, Art. 34 EuGVVO Rdnr. 14 verstanden werden, wenn dort formuliert ist, Nr. 4 finde Anwendung, wenn in einem Drittstaat oder einem anderen Mitgliedstaat, "also nicht dem Anerkennungsstaat", eine Entscheidung ergehe und anerkannt werden solle; denn danach könnte es sich bei dem anderen Mitgliedstaat durchaus auch um den Urteilsstaat handeln. Indes lässt die bezeichnete Stelle im Schrifttum nicht erkennen, dass das hier in Rede stehende Problem bewusst gewesen wäre. Nicht anders liegt es bei der Äußerungen in Hk-ZPO/Dörner, 3. Aufl. 2009, Art. 34 EuGVVO Rdnr. 25 – in Anspruch genommen für die hier abgelehnte Ansicht –, aber auch MK-Gottwald, ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 34 EuGVO Rdnr. 42, die sich im Sinne des hier vertretenen Standpunktes erklärt. Sonstige Äußerungen, sei es im Schrifttum, sei es in den Materialien zur EuGVVO, werden in der bezeichneten Übersicht nicht als weiterführend erachtet; diese Einschätzung teilt der Senat.

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Bei dieser Lage ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Auffassung von Kropholler ohne weiteres in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Art. 34 EuGVVO zu bringen ist. Dort heißt es, widersprüchliche Entscheidungen betreffend, zunächst in Nr. 3, eine Entscheidung werde nicht anerkannt, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar sei, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht werde, ergangen sei; hier geht es mithin um einen Widerspruch zwischen Entscheidungen des Urteilsstaates und des Anerkennungsstaates. Sodann heißt es in Nr. 4, eine Entscheidung werde nicht anerkannt, wenn sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar sei, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen sei, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfülle, in dem die Anerkennung geltend gemacht werde. Nicht nur wegen des Bezuges zur vorangehenden Nr. 3, in der der Urteilsstaat eine Rolle spielte, sondern auch wegen der nachfolgenden Nennung des Anerkennungsstaates liegt es zumindest nahe, den Begriff des "anderen" Mitgliedstaates am Beginn der Nr. 4 so zu verstehen ist, dass es sich hierbei weder um den Urteils-, noch um den Anerkennungsstaat handelt.

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Allein dieses Verständnis wird nach Auffassung des Senats auch der Systematik der EuGVVO gerecht. Sowohl Art. 34 Nr. 3 als auch Art. 34 Nr. 4 EuGVVO betreffen Kollisionslagen bei Entscheidungen aus verschiedenen Staaten. Die Lösung dieses Widerspruchs kann nicht Sache einer einzelnen nationalen Rechtsordnung sein und bedurfte daher einer Regelung in der EuGVVO selbst. Anders liegt es, wenn die unvereinbaren Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat stammen. Dann ist es Aufgabe des Urteilsstaates, in seiner Rechtsordnung Sicherungen gegen das Entstehen einer derartigen Situation zu treffen, eine entstandene Unvereinbarkeit wieder aufzulösen oder die beiden Entscheidungen unter besonderen Voraussetzungen zu akzeptieren. Die diesbezüglichen Normen des Urteilsstaates hat alsdann, wie aus Art. 45 Abs. 2 EuGVVO folgt, der Anerkennungsstaat grundsätzlich hinzunehmen, es sei denn, es lägen anderweitige von der EuGVVO aufgezählte Versagungsgründe vor, namentlich ein Verstoß gegen den ordre public des Anerkennungsstaates (Art. 34 Nr. 1 EuGVVO). Dieses der von der EuGVVO bezweckten Anerkennungsfreundlichkeit entsprechende System würde unterlaufen, wenn sich der Anerkennungsstaat ohne Berücksichtigung der Rechtsordnung des Urteilsstaates anmaßte, von zwei miteinander unvereinbaren Entscheidungen dieses Staates nur die zeitlich frühere zu "akzeptieren".

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Mit anderen Worten teilt der Senat den dem Vorbringen der Antragsgegnerin zugrunde liegenden Standpunkt nicht, die Anerkennung zweier unvereinbarer Entscheidungen im Anerkennungsstaat müsse auf jeden Fall vermieden, eine sich in Verfolgung dieses Ziels auftuende vermeintliche Lücke in den Regelungen des Art. 34 EuGVVO mithin auf jeden Fall geschlossen werden, sei es durch erweiternde Auslegung der Nr. 4, sei es durch deren analoge Anwendung.

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Da gegen den vorliegenden Beschluss die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnet ist (§ 15 Abs. 1 AVAG) und die Überprüfung des Bundesgerichtshofes insbesondere eine Verletzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft umfasst (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AVAG), sieht der Senat für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof keinen Anlass.

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III.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Eine Wertfestsetzung für die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, weil für das vorliegende Rechtsmittelverfahren eine Festgebühr erhoben wird.