Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 W 104/11·29.02.2012

EuGVVO: Vollstreckbarerklärung einer englischen Third Party Costs Order in Deutschland

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Gegenstand war die Vollstreckbarerklärung einer englischen „Third Party Costs Order“ (Abschlagszahlung 20.000 GBP zzgl. Zinsen) gegen einen Dritten. Der Beschwerdeführer rügte Versagungsgründe nach Art. 34 Nr. 2 und Nr. 1 EuGVVO wegen fehlender Zustellung/Verteidigungsmöglichkeit sowie ordre-public-Verstoß. Das OLG verneinte die Versagungsgründe, weil der Beschwerdeführer vom Kostenverfahren tatsächlich Kenntnis hatte und keinen Rechtsbehelf im Ursprungsstaat einlegte. Die Beschwerde blieb erfolglos; lediglich wurde klargestellt, dass die Zahlung gesamtschuldnerisch mit M. R. geschuldet ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung der englischen Costs Order zurückgewiesen (mit Klarstellung der gesamtschuldnerischen Haftung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine „Third Party Costs Order“ und ihr Ausführungsbeschluss können als „Entscheidung“ im Sinne der EuGVVO anerkennungs- und vollstreckungsfähig sein, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar sind.

2

Art. 34 Nr. 2 EuGVVO stellt nicht allein auf die formale Ordnungsgemäßheit der Zustellung ab; maßgeblich ist, ob die Verteidigungsrechte tatsächlich gewahrt waren und der Betroffene rechtzeitig Kenntnis vom Verfahren erlangte.

3

Eine (auch unterstellte) fehlerhafte oder unterbliebene Zustellung hindert die Anerkennung nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO nicht, wenn der Betroffene gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er dazu aufgrund seiner Kenntnis vom Verfahren die Möglichkeit hatte.

4

Die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO („Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“) greift nur bei Streitigkeiten, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihm stehen.

5

Die Auferlegung von Kosten auf einen nicht am Ausgangsverfahren beteiligten Dritten verstößt nicht offensichtlich gegen den deutschen ordre public, wenn sie auf einer Rechtsgrundlage beruht und dem deutschen Recht nicht schlechthin fremd ist.

Relevante Normen
§ Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 76 EuGVVO§ Art. 34 EuGVVO§ 11 Abs. 3 Satz 1 AVAG§ Art. 1 Abs. 1 EuGVVO§ Art. 1 EuGVVO§ Art. 1 Abs. 2 b) EuGVVO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 13 O 49/11

Tenor

Das Rechtsmittel des Antragsgegners wird - mit der Maßgabe, dass

die Zahlungsverpflichtung gesamtschuldnerisch mit M. R.

besteht - auf seine Kosten zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 25.000,- Euro.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin war am 03. Januar 2007 im englischen Insolvenzverfahren über das Vermögen des deutschen Staatsbürgers M. R. zur Treuhänderin bestellt worden.

4

Am 05. Juni 2007 fand aufgrund eines von der Antragstellerin erwirkten richterlichen Durchsuchungsbeschlusses in einer R. zugerechneten Immobilie in England eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurden zeitgleich zwei an diese Anschrift adressierte, von D. ausgelieferte Päckchen abgefangen. In diesen, die als Absender die Anwaltskanzlei des Antragsgegners auswiesen, fanden sich – eingeklebt in zwei Zeitschriften - 10.000 Euro in bar. Das Geld wurde von der englischen Behörde vor Ort zugunsten der Insolvenzmasse beschlagnahmt.

5

R. verklagte die Antragstellerin auf Herausgabe des beschlagnahmten Geldbetrages und machte geltend, der beschlagnahmte Betrag gehöre dem Antragsgegner, der ihm das Geld, was dieser bestätigen könne, als Darlehen gegeben habe. Der Antragsgegner wurde deshalb als Zeuge gehört.

6

Durch Urteil vom 15. Februar 2008 entschied der High Court of Justice – Chancery Division – Bankruptcy Court zu Case No: 10553/05, dass der Geldbetrag zur Insolvenzmasse gehöre und von der Beschlagnahmestelle an die Antragstellerin und nicht an R. herauszugeben sei.

7

Die Zeugenaussage des Antragsgegners, dass es sich bei dem beschlagnahmten Geldbetrag um ein Darlehen an R. gehandelt habe, habe sich nicht als ehrlich und wahrhaftig erwiesen und sei als unzuverlässig einzuschätzen. Es habe sich nach Überzeugung des Gerichts bei dem Geldbetrag um Zahlungen gehandelt, die der Antragsgegner R. geschuldet habe und die demnach zur Insolvenzmasse gehörten.

8

Da R. als unterlegene Partei die Kosten der Antragstellerin aus dem Rechtsstreit wegen der Massezugehörigkeit der 10.000,- Euro zu tragen haben würde, hierzu aber aufgrund seiner Insolvenz wirtschaftlich nicht in der Lage war, erstrebte die Antragstellerin eine „Third Party Costs Order“ gegen den Antragsgegner.

9

Am 24. April 2008 entsprach der High Court of Justice nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners dem Gesuch der Antragstellerin vom 18. Februar 2008 um Erlass der Third Party Costs Order gegen den Antragsgegner.

10

Am 29. Juli 2008 entschied der High Court of Justice im Höheverfahren auf Gesuch der Antragstellerin, dass R. und dem Antragsgegner als Gesamtschuldnern die Abschlagszahlung von 20.000 brit. Pfund auf Basis der Costs Order vom 24. April 2008 aufgegeben werde.

11

Auf Gesuch der Antragstellerin hat die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 04. März 2011 angeordnet, die Costs Order des High Court of Justice, Bankruptcy, in London – No 10553 – 2005 – vom 29.7.2009 (richtig: 29.7.2008) mit folgendem Inhalt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen:

12

    „Der Antragsgegner hat als Abschlagszahlung 20.000 brit. Pfund

13

      nebst 8 % Zinsen seit dem 12.8.2008 zu zahlen.

14

      Der weitergehende Zinsantrag wird zurückgewiesen.“

15

Gegen diesen ihm am 18. März 2011 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 11. April 2011 eingegangenen Beschwerde.

16

Er macht geltend, es liege sowohl ein Versagungsgrund nach Artikel 34 Abs. 2 als auch nach Artikel 34 Abs. 1 EuGVVO vor. Es handele sich um eine Versäumnisentscheidung; er habe sich nicht auf das Verfahren eingelassen und auch nicht an einem Verhandlungstermin teilgenommen. Ihm sei weder ein verfahrenseinleitendes Schriftstück noch eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung, noch eine gerichtliche Entscheidung, sei es die abschließende Entscheidung in der Sache, sei es die Kostengrundentscheidung, sei es die Entscheidung über die Höhe der Kosten in einer verteidigungsfähigen Weise zugestellt worden.

17

Die Entscheidung verstoße zudem gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland. Ein Verfahren zwischen den Beteiligten habe es nicht gegeben, nur ein solches zwischen der Antragstellerin (dort Antragsgegnerin) und M. R. (dort Antragsteller), in dem um die Wirksamkeit einer Pfändung von 10.000,- Euro gestritten worden sei. Er, der Antragsgegner, sei dort als Zeuge gehört worden; M. R. sei unterlegen. Als klar geworden sei, dass R. die Verfahrenskosten nicht werde zahlen können, habe die Antragstellerin – erst im Kostenverfahren - bewirkt, dass ihm als Dritten, der keinen Einfluss auf den Gang der Auseinandersetzung gehabt habe, die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt worden seien, was mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sei.

18

Die Antragstellerin ist dem entgegen getreten und hat geltend gemacht, ein Versagungsgrund nach Art. 34 EuGVVO liege nicht vor. Das verfahrenseinleitende Schriftstück sei dem Antragsgegner zugestellt worden; er sei auch im Übrigen – wie sie im Einzelnen aufführt - über den Gang des Verfahrens durch Übermittlung der maßgeblichen Anträge und Entscheidungen unterrichtet worden. Gegen die Third Party Costs Order habe er demnach einen Rechtsbehelf nicht eingelegt, obwohl er die Möglichkeit hierzu gehabt habe. Ein offensichtlicher Verstoß gegen den ordre public liege nicht vor.

19

Der Antragsgegner räumt ein, das Fax vom 13. Februar 2008 (Unterrichtung über den Termin 15.02.2008 der Entscheidung im Hauptverfahren; Absicht der Antragstellerin, im Falle des Obsiegens gegen ihn eine Third Party Costs Order zu beantragen; Termin zur Verhandlung über die Kosten: 19. Februar 2008) erhalten zu haben. Er bestreite indes, dass ihm insbesondere die Schrift vom 18. Februar 2008 (Bekanntgabe des Termins 24. April 2008 zur Verhandlung über die Third Party Costs Order),  das Schreiben vom 20. März 2008 (Gesuch der Antragstellerin auf Erteilung einer „Third Party Costs Order“ gegen den Antagsgegner; Ladung zur gerichtlichen Anhörung in der Sache über die „Third Party Costs Order“ für den 24. April 2008 vor dem High Court mit der Ankündigung, dass im Falle des Ausbleibens der High Court eine Entscheidung nach Ermessen treffen kann), das Schreiben vom 08. Juli 2008 (Zustellung der ergangenen „Third Party Costs Order”; Zustellung des Antrags auf Erlass einer Costs Order an Antragsgegner, über den im Termin zum Höheverfahren am 29. Juli 2008 entschieden werden soll) sowie das Schreiben vom 15. August 2008 (Zustellung der am 29. Juli 2008 ergangenen Costs Order und Aufforderung zur Zahlung)  „zugestellt wurden bzw. zugegangen sind“.

20

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

21

II.

22

Die innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AVAG) eingegangene Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig aber (mit der Klarstellung, dass die Zahlungsverpflichtung gesamtschuldnerisch mit M. R. besteht) nicht begründet.

23

Auf das vorliegende Verfahren sind die Vorschriften des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), die gemäß Art. 76 EuGVVO am 01. März 2002 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (mit Ausnahme Dänemarks) in Kraft getreten ist, anwendbar.

24

1.

25

Nach Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist die Verordnung in Zivil und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt.

26

a)

27

Es handelt sich um eine Zivilsache, insbesondere nicht um eine verwaltungsrechtliche (öffentlich-rechtliche) Angelegenheit.

28

Die „Third Party Costs Order“ vom 24. April 2008 und ihr Ausführungsbeschluss vom 29. Juli 2008, der Gegenstand des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ist, stellen einen Annex dar zu der von R. gegen die (Insolvenz-) Treuhänderin mit der Begründung erhobenen und verlorenen Klage, dass das vom Antragsgegner übersandte, beschlagnahmte und zur Masse gezogene Geld nicht dem Gemeinschuldner (R.), sondern dem Antragsgegner (als Darlehensgeber) gehöre.

29

Die gegen die Antragstellerin als Insolvenzverwalterin gerichtete Klage des R. auf Herausgabe seines vermeintlichen Eigentums bzw. einer wertgleichen Bereicherung wandte sich nicht gegen den Akt der Beschlagnahme, sondern reklamierte die angebliche Bereicherung der Masse zu seinen Gunsten. Die Klage stand somit nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Zusammenhang, da sie nicht die Wahrnehmung von Befugnissen betraf, die von den im Verhältnis zu Privatpersonen geltenden allgemeinen Vorschriften abweichen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage 2005, EuGVVO Art. 1 Rdz. 6).

30

b)

31

Es handelt sich auch nicht um ein Verfahren nach Art. 1 Abs. 2 b) EuGVVO („Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“).

32

Der Buchstabe b der genannten Vorschrift greift nur ein, wenn die Streitigkeit unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgeht; dabei muss der geltend gemachte Anspruch nach seiner Rechtsnatur in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren  stehen

33

(BGH NJW-RR 2006, 1290, 1291; Hüßtege in Thomas-Putzo ZPO 32. Auflage 2011  Art 1 EuGVVO Rdz. 7).

34

Hier hatte R. aber gerade geltend gemacht, dass das in Rede stehende Geld nicht zur Masse gehöre, also nicht den Regeln des Insolvenzverfahrens unterworfen sei.

35

2.

36

Die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung sind gegeben.

37

a)

38

Die gegen den Antragsgegner ergangene „Third Party Costs Order“ stellt sich als „Entscheidung“ im Sinne der EuGVVO dar. Hierunter ist jede von einem Gericht eines Mitgliedsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten,  § 32 EuGVVO. Die Rechtskraft der Entscheidung wird nicht verlangt, so dass vorläufige Vollstreckbarkeit ausreicht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1290).

39

b)

40

Gemäß Art. 38, 41 EuGVVO werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.

41

c)

42

Nach Art. 53 EuGVVO hat die Partei, welche die Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, außerdem eine Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO. Beides ist hier – jedenfalls in Bezug auf die Order vom 29. Juli 2008 -  geschehen.

43

d)

44

Die Gründe für eine Versagung der Anerkennung sind in den Art. 34 und 35 EuGVVO abschließend aufgeführt (Stadler in Musielak ZPO, 8. Auflage 2011 Rn. 1).

45

aa)Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, Art. 34 Nr. 2 EuGVVO.

46

(aa)

47

Der Begriff des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ist eng auszulegen. Umfasst ist lediglich dasjenige Schriftstück, durch das der Beklagte von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt wird bzw. werden soll. Welches Schriftstück dies ist, beurteilt sich nach dem Recht des Ursprungsstaats (BeckOK-ZPO/Bach Stand: 01.06.2011 § 328 Rn 19; MünchKommZPO/Gottwald ZPO § 328 Rn 80). Inhaltlich muss es so konkret sein, dass der Beklagte über die wesentlichen Elemente des Rechtsstreits in Kenntnis gesetzt worden ist und entscheiden kann, ob er sich verteidigen möchte oder nicht. Der Zusatz „oder ein gleichwertiges Schriftstück“ soll klarstellen, dass auch eine Mitteilung über die Ausstellung einer Klageladung genügt (Stadler in Musielak ZPO, 8. Auflage 2011 Rn. 7).

48

Unter Berücksichtigung des von Art. 34 Nr. 2 EuGVVO verfolgten Zwecks ist die Anerkennung immer dann möglich, wenn der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren rechtzeitig Kenntnis erlangt und die Möglichkeit einer Verteidigung hatte (Stadler, a.a.O., Rn. 6). Hat andererseits ein Beklagter, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel nicht eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, so steht der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück ihm nicht oder nicht in der Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. (BGH NJW-RR 2010, 571). Art. 34 Nr. 2 EuGVVO stellt also nicht auf die formal ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Art. 8 EuZVO 2000, sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte ab. Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte (BGH MDR 2011, 1135 = NJW 2011, 3103; NJW-RR 2008, 586). Entscheidend ist also allein, ob ein etwaiger Zustellungsfehler so schwer wiegt, dass dadurch die Möglichkeiten des Beklagen zu einer effektiven Rechtsverteidigung unzulässig behindert wurden (OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 207).

49

(bb)

50

Dies vorausgeschickt sieht der Antragsgegner zu Unrecht in einer unterbliebenen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ein Hindernis für die Vollstreckbarerklärung.

51

Denn nach der Neufassung des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO schadet die fehlerhafte oder unterbliebene Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht, wenn der Beklagte gegen die ergangene Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.

52

Davon, dass der Antragsgegner Kenntnis von dem laufenden Gerichtsverfahren, auf dem die den Gegenstand der beantragten Vollstreckbarerklärung bildende Entscheidung des High Courts of Justice vom 29. Juli 2008 basiert, erlangt und damit die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung hatte, ist der Senat unter Gesamtwürdigung des Vorbringens der Parteien, insbesondere der vorgelegten Unterlagen, überzeugt.

53

e)

54

aa)

55

Der Antragsgegner hat zunächst mit seiner Beschwerde geltend gemacht, ihm sei weder ein verfahrenseinleitendes Schriftstück noch eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung, noch eine gerichtliche Entscheidung, sei es die abschließende Entscheidung in der Sache, sei es die Kostengrundentscheidung, sei es die Entscheidung über die Höhe der Kosten in einer verteidigungsfähigen Weise zugestellt worden. Mit diesem Vorbringen hatte der Antragsgegner somit zunächst nicht die Zustellungen als solche, sondern nur deren Wirksamkeit mit Blick auf die Art und Weise der Zustellung („ in einer verteidigungsfähigen Weise“ ) in Abrede gestellt.

56

Der Antragsgegner bestreitet nunmehr Varianten möglicher Kenntniserlangung, nämlich, dass ihm „die relevanten einleitenden bzw. verfahrensbegleitenden Schriftsätze zugestellt, zugesandt oder während des Verfahrens zugegangen sind“; weder die verfahrenseinleitenden, noch die verfahrensbegleitenden Schriftsätze bzw. die Verfahrensentscheidungen seien ... (ihm) während des laufenden Verfahrens bzw. innerhalb von Rechtsmittelfristen zugestellt worden bzw. zugegangen. Lediglich von der Absicht der Antragstellerin, ... (ihm) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen habe ... (er durch Fax vom 13.02.2008) erfahren“ ; „(es treffe) nicht zu, dass irgendein Bote oder ein Zustellunternehmen ... (ihm) oder einem Angestellten seiner Kanzlei irgend ein relevantes streitgegenständliches Schriftstück persönlich übergeben hat.“ Insbesondere bestreite er, dass ihm der Antrag vom 18. Februar 2008 das Schreiben vom 20. März 2008, die Costs-Order vom 08. Juli 2008 sowie das Schreiben vom 15. August 2008 „zugestellt wurden bzw. zugegangen sind“

57

bb)

58

Hiermit kann der Antragsgegner nicht durchdringen.

59

(a)

60

Der Antragsgegner wusste, dass am 15. Februar 2008 eine Entscheidung des High Courts anstand, von der abhing, ob die Antragstellerin gegen ihn eine „Third Party Costs Order“ beantragen wird, und dass für den 19. Februar 2008 14.00 Uhr eine Verhandlung über die Kosten terminiert war.

61

Dass er Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hatte und deswegen seine Rechte geltend machen konnte, ergibt sich aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 13. Februar 2008. Die Antragstellerin hat unter Vorlage von Unterlagen im Einzelnen dargetan, dass die Kanzlei M. B., der die Antragstellerin angehört, mit diesem Schreiben gegenüber dem Antragsgegner angekündigt habe, dass Insolvenzrichter N. in der Klageangelegenheit des R. wegen Rückgabe der 10.000,- Euro am 15. Februar 2008 um 10.30 Uhr sein Urteil fällen werde und sie für den Fall des günstigen Ausgangs gegen den Antragsgegner (R.) eine „Third Party Costs Order“ beantragen werde, wobei Insolvenzrichter N. angekündigt habe, über Kosten am 19. Februar 2008 um 14.00 Uhr, voraussichtlich 180 Minuten verhandeln zu wollen. Dieses Schreiben sei – so die Antragstellerin – bei einem internationalen Postzustelldienst aufgegeben und dem Antragsgegner zugestellt worden, was sich daraus ergebe, dass eine Nachricht über die Nichtzustellbarkeit sie nicht erreicht habe, was indes bei Nichtzustellung der  Fall gewesen sein würde.

62

Dieses Schreiben ist – wie der Antragsgegner, der sich den Anschein gibt, nur zuzugestehen, was belegt ist und er deswegen nicht mit Aussicht auf Erfolg bestreiten kann, nach Vorlage des Übersendungsprotokoll vom 13. Februar 2008 an die Anwaltskanzlei (Fax-Nr. 00….) einräumen musste – jedenfalls als Fax zugegangen.

63

(b)

64

Des Weiteren kannte der Antragsgegner auch das gegen ihn gerichtete Gesuch der Antragstellerin vom 18. Februar 2008 auf Erlass der „Third Party Costs Order“ sowie den Verhandlungstermin vor dem High Court hierüber am 24. April 2008 und wusste auch, dass im Falle seines Ausbleibens der High Court eine Entscheidung nach Ermessen treffen konnte.

65

Denn der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragsgegner vom Inhalt des Schreibens vom 20. März 2008 Kenntnis erhalten hat.

66

Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang dargelegt, sie habe unter dem 20. März 2008 über die Kanzlei M. B. dem Antragsgegner – unter Beifügung der Entscheidung  des High Court vom 18. Februar 2008 - deren Antrag auf Erteilung einer „Third Party Costs Order“ sowie eine Ladung zur gerichtlichen Anhörung für den 24. April 2008 10.30 in der Insolvenzsache M. B. gegen R. vor dem High Court über die „Third Party Costs Order“ mit Ankündigung übersandt, dass für den Fall des Ausbleibens des Antragsgegners das Gericht nach eigenem Ermessen eine solche Order erlassen könne. Auch dieses Schreiben sei – so die Antragstellerin – gemäß Rule 12.12 IR 1886 und Antrag vom 18. Februar 2008 sowie Gestattung vom 19. Februar 2008 bei einem internationalen Postzustelldienst aufgegeben und dem Antragsgegner zugestellt worden, was sich daraus ergebe, dass eine Nachricht über die Nichtzustellbarkeit sie nicht erreicht habe, was indes bei Nichtzustellung der Fall gewesen sein würde. Zudem bekräftigten das „Affidavit of service“ vom  25. April 2008 sowie die Telefonnotiz der Anwältin S. B. vom 23. April 2008, dass diese „M. F.“ aus dem Büro R. am 23. April fernmündlich gebeten habe, im Kalender des Antragsgegners nachzuschauen, ob daraus hervorgehe, ob dieser tags darauf in London sein werde, worauf „M. F.“ eine Eintragung „High Court of Justice“ bestätigt habe.

67

Hiernach wusste der Antragsgegner, dass am 24. April 2008 vor dem High Court ein Termin in Sachen R. stattfinden sollte. Denn er hat nicht bestritten, dass dieser Termin in seinem Terminskalender eingetragen war („M. F.“). Dies bedeutet normalerweise, dass er den Termin wahrnehmen wollte/sollte oder sich zumindest eine Frist daran knüpfte (evtl. Rechtsmittel gegen nachteilige Entscheidung). Dies legt es nahe, dass er die Terminsnachricht, verbunden  mit  der Ankündigung, dass im Falle seines Ausbleibens der High Court eine Entscheidung nach Ermessen treffen kann, erhalten hat, und zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 20. März 2008.

68

Dafür, dass es sich bei dem notierten Termin um ein Verfahren R. (ohne persönliche Beteiligung des Antragsgegners) gehandelt hat, spricht nichts. Der verschleiernde Vortrag des Antragsgegners (er sei lediglich sporadisch von R. über den Fortgang des Verfahrens und über Termine unterrichtet worden; insoweit sei der Termin vom 24. April 2008 als Termin „R.“ aufgenommen worden; ein zwingender Schluss auf etwaige Zustellungen bzw. ein etwaiger Zugang sei hieraus nicht möglich), enthält nicht einmal die Behauptung, ausschließlich R. habe ihn konkret (wann in welcher Form?) über den Termin am 24. April 2008 unterrichtet nicht aber die Antragstellerin durch die Sendung vom 20. März 2008. Dies gilt umso mehr, als das Verfahren R. bereits durch Urteil vom 15. Februar 2008 entschieden war.

69

Dies bedeutet aber, dass der Antragsgegner Kenntnis von dem gegen ihn wegen der Kosten gerichteten Verfahren und damit die Möglichkeit hatte, sich im Erststaat durch Einlegung eines Rechtsmittel zu verteidigen.

70

(c)

71

Vor diesem Hintergrund kann an sich offen bleiben, ob dem Antragsgegner auch die Schreiben vom 08. Juli 2008 (Zustellung der ergangenen „Third Party Costs Order“; Zustellung des Antrags auf Erlass einer Costs Order an den Antragsgegner, über den im Termin zum Höheverfahren am 29. Juli 2008 entschieden werden soll) und 15. August 2008 (Zustellung der Costs Order vom 29. Juli 2008 und Zahlungsaufforderung) - was der Antragsgegner bestreitet – zugestellt bzw. zugegangen sind und er auch durch diese Kenntnis vom weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens erhalten hat.

72

Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner auch insoweit Kenntnis vom weiteren Verfahrenslauf hatte.

73

(aa)

74

Die Antragstellerin hat dargelegt, sie habe unter dem 08. Juli 2008 über die Kanzlei M. B. dem Antragsgegner den Antrag auf Erlass einer Costs Order sowie Terminsladung im Höheverfahren zum 29. Juli 2008 übermittelt, nachdem sie zuvor die Zustimmung des High Court zu einer derartigen Zustellung eingeholt habe. Die Zustellung – so die Antragstellerin – sei gemäß Rule 12.12 (2)  IR 1986 nach dem Antrag der Antragstellerin vom 26. Juni 2008 erfolgt; vom High Court genehmigt und bei U. aufgegeben worden. Eine Nachricht über eine fehlgeschlagene Zustellung habe sie nicht erhalten. Die Entgegennahme der Sendung hat U., ein erfahrenes internationales Zustell- und Versandunternehmen, bestätigt und unter dem 17. Juli 2008 in Rechnung gestellt, wobei dort die Zustellung mit dem 09. Juli 2008 angegeben worden ist. Dass eine unterschriebene Empfangsbestätigung nicht vorgelegt werden könne, hat die Antragstellerin nicht unplausibel damit erklärt, dass die Empfangsbestätigung nach Ablauf von 8 Monaten vernichtet worden sei. Im Übrigen ist die Einlieferung der Sendung durch das Certificate of Service der S. B. vom 08. Mai 2009 belegt.

75

(bb)

76

Die Antragstellerin hat des Weiteren dargetan, sie habe mit Schreiben vom 15. August 2008 die am 29. Juli 2008 ergangene Costs Order des High Court, mit der R. und der Antragsgegner auf der Basis der  „Third Party Costs Order” vom 24. April 2008, als Gesamtschuldner aufgegeben wird, eine Abschlagszahlung von 20.000,-  brit. Pfund an die Antragstellerin zu leisten, an den Antragsgegner übermittelt. Das zuzustellende Schriftstück habe sie, die Antragstellerin, am 15. August 2008 bei U. aufgegeben; eine Nachricht über ein Fehlschlagung der Zustellung habe sie nicht erhalten. Dafür dass die Zustellung am 18. August 2008 erfolgt sei, spreche zudem das Certificate of Service der S. B. vom 08. Mai 2009 (Zustelldatum 18.08.2008 = nächster Geschäftstag  nach dem Zurücklassen an der Geschäftsanschrift).

77

(cc)

78

Abgesehen davon, dass es unter diesen Gegebenheiten unwahrscheinlich ist, dass sämtliche Sendungen – bis auf das nicht zu leugnende Fax vom 13. Februar 2008, also auch die beiden vorgenannten Sendungen – den Antragsgegner nicht erreicht haben, hat dieser jeweils nur die Zustellung bzw. den Zugang der Sendungen mit Blick auf verschiedene Zugangsvarianten bestritten (..., dass ihm „die relevanten einleitenden bzw. verfahrensbegleitenden Schriftsätze zugestellt, zugesandt oder während des Verfahrens zugegangen sind“; weder die verfahrenseinleitenden, noch die verfahrensbegleitenden Schriftsätze bzw. die Verfahrensentscheidungen seien ... (ihm) während des laufenden Verfahrens bzw. innerhalb von Rechtsmittelfristen zugestellt worden bzw. zugegangen; „(es treffe) nicht zu, dass irgendein Bote oder ein Zustellunternehmen ... (ihm) oder einem Angestellten seiner Kanzlei irgend ein relevantes streitgegenständliches Schriftstück persönlich übergeben hat.“ Insbesondere bestreite er, dass ihm ... die Costs-Order vom 08. Juli 2008 sowie das Schreiben vom 15. August 2008 „zugestellt wurden bzw. zugegangen sind“), nicht indes die Kenntniserlangung vom Inhalt der Sendungen als solche in Abrede gestellt.

79

3.

80

Nach alledem hat der Senat keinen Zweifel, dass die Verteidigungsrechte  des Antragsgegners tatsächlich im Sinne der Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 3103) gewahrt waren. Denn der Antragsgegner hatte – wie dargelegt – Kenntnis nicht nur von dem zugrunde liegenden Gerichtsverfahren, sondern auch von dem gegen ihn gerichteten Verfahren vor dem High Court of Justice, Bankruptcy, in London – No 10553 – 2005 – auf Erlass der „Third Party Costs Order“, gegen dessen Entscheidung vom 29. Juli 2008 der Antragsgegner demnach einen Rechtsbehelf nicht eingelegt hat, obwohl er mit Blick auf seine Kenntnis vom Verfahrenslauf die Möglichkeit dazu hatte, Art. 34 Nr. 2 EuGVVO.

81

4.

82

a)

83

Die Anerkennung ist weiter zu versagen, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO. Maßgebend ist die öffentliche Ordnung des Anerkennungsstaates. Im Falle eines Anerkennungsverfahrens in der Bundesrepublik ist damit auf den deutschen ordre public abzustellen. Dieses Anerkennungshindernis setzt voraus, dass eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung mit den Wertungen der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar ist und indiziert damit eine besonders enge Auslegung (Stadler in Musielak ZPO, 8. Auflage 2011 Rn. 2).

84

b)

85

Es mag offen bleiben, ob ein solcher Verstoß überhaupt noch ein Vollstreckbarerklärungshindernis darstellen kann, wenn der Antraggegner – wie hier - gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf nicht eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, Art. 34 Nr. 2 EuGVVO.

86

Denn ein Verstoß gegen den ordre public liegt konkret nicht vor. Die – mit einer Begründung versehene – auf einer Rechtsgrundlage (sec. 48.2 Civil Procedure Rules – CPR -  und sec. 51 Senior Courts Act 1981 – bis 01. Oktober 2009 Supreme Courts Act 1981)  basierende Belastung eines nicht verfahrensbeteiligten Dritten mit von ihm veranlassten Kosten ist auch dem deutschen Recht nicht völlig fremd. So erlaubt z. B. § 81 Abs. 4 FamFG, einem Dritten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Auch bildet die Höhe des Streitwerts nicht eine Kappungsgrenze für die Verfahrenskosten; dass die Kosten den Streitwert überschreiten, kommt vielmehr vor, ist jedenfalls nicht im Sinne eines ordre-public-Verstoßes relevant.

87

III.

88

Hiernach ist das Rechtsmittel des Antragsgegners mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen; die Klarstellung, dass die Zahlungsverpflichtung gesamtschuldnerisch mit M. R. besteht, fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht.