HZÜ: Zustellung eines US-Markenlöschungsantrags ist Zivilsache; Rückgabe des Ersuchens rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die gerichtliche Überprüfung der Rückgabe eines US-Rechtshilfeersuchens auf Zustellung einer Klageschrift in Deutschland. Streitpunkt war, ob das Ersuchen wegen eines Antrags auf Anordnung der Löschung von Markenregistrierungen öffentlich-rechtlichen Charakter habe und daher nicht unter das Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) falle. Das OLG Düsseldorf bejahte den Anwendungsbereich des HZÜ, weil es sich materiell um eine Streitigkeit zwischen gleichgeordneten Privatrechtssubjekten handelt; die Einbindung einer Registerbehörde betrifft nur die Durchsetzung/Umsetzung, nicht die Qualifikation. Der ablehnende Bescheid wurde aufgehoben und die Behörde zur erneuten Bescheidung verpflichtet.
Ausgang: Bescheid über die Rückgabe des Zustellungsersuchens aufgehoben und Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung angeordnet; kein Verpflichtungsausspruch.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendbarkeit des Haager Zustellungsübereinkommens ist bei der Einordnung als „Zivil- oder Handelssache“ maßgeblich auf den materiellen Gehalt der Streitigkeit abzustellen; verfahrensrechtliche Ausgestaltungen des ersuchenden Staates sind hierfür nicht entscheidend.
Eine markenrechtliche Löschungsklage wegen älterer Rechte (relativer Nichtigkeitsgrund) ist als Zivilsache zu qualifizieren, weil sie auf die Mitwirkung des Registerinhabers bzw. dessen Einwilligung in die Löschung gerichtet ist und zwischen den Prozessparteien wirkt.
Der Umstand, dass nach ausländischem Verfahrensrecht die Registeränderung durch gerichtliche Anweisung an eine Behörde erreicht werden soll, ändert die zivilrechtliche Einordnung des Anspruchs nicht, wenn dies lediglich die Art der Durchsetzung betrifft.
Ist ein Rechtshilfeersuchen zu Unrecht mit der Begründung zurückgegeben worden, es falle nicht in den Anwendungsbereich des HZÜ, ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG regelmäßig ein Neubescheidungsausspruch nach § 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG veranlasst, wenn weitere Zulässigkeitsfragen noch offen sind.
Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der ersuchte Staat das im ersuchenden Staat vorgesehene Verfahren nicht kennt (Art. 13 Abs. 2 HZÜ).
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2016 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin über die Erledigung des Rechtshilfeersuchens des A vom 9. Mai 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Gründe
I.
Unter dem 9. Mai 2016 ersuchte der us-amerikanische Bevollmächtigte der Antragstellerin – der hierzu nach der us-amerikanischen Zivilprozessordnung befugt ist – um Zustellung einer Klageschrift nebst zugehöriger Unterlagen in einem Rechtsstreit der Antragstellerin gegen die B GmbH in Deutschland. Die Klage stützt sich auf markenrechtliche Ansprüche aus älterem Zeitrang sowie aus unlauterem Wettbewerb. Der Klageantrag zu K. lautet:
[ Die Antragstellerin bitte das Gericht um ein Urteil zu ihren Gunsten und um Zusprechung der folgenden Rechtsmittel: ]…. „K. Eine Anordnung an das US-Patent- und Markenamt und den dazugehörigen Direktor, die Registernummern …, … und … zu löschen; ….“
Als Berechtigte der genannten Registernummern ist die in Aussicht genommene Beklagte eingetragen.
Mit Schreiben vom 12. August 2016 gab die Antragsgegnerin das Gesuch unerledigt zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Erledigung könne nicht nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 erfolgen, weil das Ersuchen nicht als reine Zivil- oder Handelssache im Sinne des Übereinkommens angesehen werden könne, da es zumindest teilweise öffentlich-rechtlichen Charakter habe.
Gegen diese ihrem Bevollmächtigten am 29. August 2016 zugegangene Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 29. September 2016 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sie ihr Anliegen weiter verfolgt.
Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Das Begehren der Antragstellerin ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäߧ§ 23 ff EGGVG zulässig. Es hat auch in der Sache in dem aus der hiesigen Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Mit der gegebenen Begründung durfte das Ersuchen nicht unerledigt zurückgegeben werden.
1.
In der Antragsschrift ist ein Antrag zwar nicht ausformuliert. Indes lässt sie mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Antragstellerin vom Gericht die Aufhebung der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 12. August 2016 und einen Ausspruch über deren Verpflichtung zur Stattgabe oder zur Neubescheidung des Rechthilfeersuchens erstrebt. Dies reicht aus.
2.
In der Sache kann auf sich beruhen, inwieweit die Antragsgegnerin berechtigt war, wegen einer sich nur auf vereinzelte Teile der zuzustellenden Klage erstreckenden Unzulässigkeit der Rechtshilfe diese insgesamt abzulehnen. Jedenfalls nämlich fällt die von der Antragstellerin erstrebte Zustellung auch hinsichtlich des Antrages zu K. in den Anwendungsbereich des HZÜ.
a)Dieses Übereinkommen ist in Zivil- oder Handelssachen in allen Fällen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln ist, Art. 1 Abs. 1 HZÜ. Das Abkommen selbst definiert den Begriff der Zivilsache nicht. Dementsprechend ist umstritten, ob die Auslegung nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates oder beider oder vertragsautonom vorzunehmen ist (dazu Rogler IPRax 2009, 223-225 und – zum HBÜ – Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2014 in Sachen I-3 VA 2/12, je m.w.Nachw.).
Im gegebenen Fall steht nicht die Abgrenzung von Strafsachen, sondern – in der Terminologie deutschen Rechts – von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit in Rede. Insofern muss der angesprochene Meinungsstreit nicht abschließend entschieden werden. Es reicht aus, dass es, folgt man dem Ansatz einer vertragsautonomen Auslegung, auf den anhand der beteiligten rechtlich verfassten Interessen bestimmten materiellen Gehalt der Streitigkeit ankommen muss. Denn verfahrensrechtliche Gegebenheiten, sei es bezüglich der Behörden(Gerichts)organisation, sei es hinsichtlich des Ablaufs, können schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil das Übereinkommen ausdrücklich auch außergerichtliche Zustellungen umfasst und es im übrigen nicht einem einzelnen Vertragsstaat überlassen bleiben kann, durch Regelungen mit ausschließlich nationalem Bezug die Reichweite des Übereinkommens maßgeblich zu bestimmen; dies liefe dessen Zweck zuwider, bei gerichtlichen und außergerichtlichen Zustellungen auch in Fällen von Auslandszustellungen ein vereinfachtes und – im Rahmen des Möglichen – beschleunigtes Verfahren bereitzustellen, das ermöglicht, dass die Schriftstücke ihren Empfängern sicher und rechtzeitig zur Kenntnis gelangen (zu Vorstehendem: Rogler a.a.O.). Das scheint die Antragsgegnerin zumindest im wesentlichen auch nicht anders zu sehen.
b)Auf diesen Grundlagen jedoch handelt es sich hier nach jeder der vertretenen Auffassungen in vollem Umfang um eine Zivilsache.
aa)Dass dies nach US-amerikanischem Recht, also dem Recht des ersuchenden Staates, der Fall ist, hat die Antragstellerin im einzelnen, konsistent und belegt ausgeführt. Überzeugend sind insbesondere die Darstellungen in der rechtlichen Stellungnahme C vom 24. September 2016.
Gegen all dies wendet sich die Antragsgegnerin auch nicht.
bb)Nicht anders liegen die Dinge aber bezüglich des deutschen Rechts, mithin des Rechts des ersuchten Staates.
(1)Dass die Löschungsklage wegen älterer Rechte, also eines relativen Nichtigkeitsgrundes, nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG – in Abgrenzung zum patentamtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Nichtigkeitsgründe nach § 54 MarkenG – eine Zivilklage ist, kann nicht zweifelhaft sein. Es handelt sich um eine Leistungsklage, bei der Antrag und Urteiltenor auf die Einwilligung des im Register Eingetragenen in die Löschung der Eintragung gerichtet sind; mit der Rechtskraft des Urteils gilt diese Einwilligung dann nach § 894 ZPO als erklärt, doch wirkt das Urteil selbst (anders als die tatsächliche Löschung im Register), dem Zivilprozess entsprechend, nur zwischen den Prozessparteien und ihren Rechtsnachfolgern (§ 55 Abs. 4 MarkenG), nicht für und gegen alle (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 55 MarkenG Rdnr. 1 f und 20 f; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 55 Rdnr. 23, 29 und 45 i.V.m. 21; Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 3. Aufl. 2014, § 55 Rdnr. 1, 6, 12, 54 und besonders deutlich 4; s. auch BGH GRUR 2003, 428 ff – juris-Version Tz. 15, 37 ff; BGH GRUR 2004, 865 ff – Klageantrag I.2.).
(2)Die Bedenken der Antragsgegnerin resultieren denn auch anscheinend in erster Linie daraus, dass die Löschung nach Klageantrag K. bewirkt werden soll durch Anweisung des amerikanischen Gerichts an eine Behörde, das Patentamt. Dieser Gesichtspunkt ist indes selbst nach deutschem Rechtsverständnis nicht geeignet, die getroffene Einordnung als Zivilsache infrage zu stellen.
Denn er führt zu keiner Änderung der materiell-rechtlichen Einordnung der Streitigkeit, weil er lediglich die Art und Weise der Vollstreckung betrifft, diese verstanden nicht im Sinne der Zivilprozessordnung, sondern in einem umfassenderen Sinne als Umsetzung einer vom Gericht als zutreffend erkannten Rechtslage in die tatsächlichen Gegebenheiten (Lebenswirklichkeit), und dieser Vorgang im Kern einen „bloß“ verfahrensrechtlichen Bezug aufweist.
Der Inhalt des Leistungsantrages nach deutschem Recht ist ebenso wie die Vollstreckungsnorm (im technischen Sinne) des § 894 Satz 1 ZPO letztlich Ausfluss eines aktionenrechtlichen Denkens, nach dem ein Privatrechtssubjekt vor einem Zivilgericht nicht unmittelbar eine Weisung des Gerichts an eine registerführende Behörde erlangen kann, sondern nur von einem anderen Privatrechtssubjekt, dass dieses dabei mitwirke, namentlich die erforderlichen Willenserklärungen abgebe, dass jene Behörde die Registeränderung vollziehen kann. Der bekannteste Fall für diese Rechtskonstruktion ist die Grundbuchberichtigungsklage nach § 894 BGB. Hierzu stellt eine umfassende Kommentierung des BGB fest (Staudinger-Gursky, BGB, Neubearb. 2013, § 894 Rdnr. 11):
„Dass der Berichtigungsanspruch – im Gegensatz zur Normalsituation dinglicher Ansprüche – nicht unmittelbar auf die Herstellung des dem Inhalt des dinglichen Rechts entsprechenden tatsächlichen Zustandes gerichtet ist, sondern den Anspruchsgegner nur zu einer bestimmten Mitwirkung bei dieser Herstellung (des dem Inhalt des dinglichen Rechtes kongruenten Buchstandes) anhält, ist eine durch die Technik des Grundbuchverfahrens erzwungene, für den Charakter des Anspruchs aber unwesentliche Besonderheit ….“
Die normstrukturelle Vergleichbarkeit von markenrechtlicher Löschungsklage und Grundbuchberichtigungsklage wurde schon früh bemerkt (Schlosser, Gestaltungsklagen und Gestaltungsurteile, 1966, S. 60 f). Damit ist das us-amerikanische Patent- und Markenamt nicht nur – wie in der Erwiderung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember2016 angesprochen – nicht an dem einzuleitenden Rechtstreit beteiligt, seine Stellung lässt sich mit derjenigen einer Beteiligten auch in keiner Weise vergleichen.
Liegen die Dinge aber so, steht es selbst aus deutscher Sicht im Belieben eines nationalen Gesetzgebers, ohne Auswirkung auf die Qualifikation des Anspruchs und damit der Streitigkeit insgesamt einen mittelbaren – über die Fiktion von Willenserklärungen konstruierten – oder eben den unmittelbaren Weg – per gerichtlicher Anweisung an die registerführende Stelle – zur Herstellung des anspruchskongruenten tatsächlichen Zustandes vorzusehen.
cc)Schließlich ist nicht erkennbar, dass eine vertragsautonome Auslegung zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte.
Der oben aufgezeigte Zweck des HZÜ wird schon deshalb verwirklicht, weil nach der hier vertretenen Ansicht der Anwendungsbereich des Übereinkommens eröffnet ist. Dem Gehalt des Klagegegenstandes nach geht es um die Lösung des Problems sich einander gegenüberstehender Interessen zweier gleichgeordneter Privatrechtssubjekte aufgrund – in Wahrheit bestehender oder in Anspruch genommener – subjektiver Rechte.
Dem von der Antragsgegnerin angeführten Gesetzgebungsvorhaben lässt sich nur entnehmen, dass in der EU – damit lediglich für einen kleineren Teil der Vertragsstaaten des HZÜ – künftig in Fällen wie dem vorliegenden wahlweise neben der zivilrechtlichen Löschungsklage ein Verwaltungsverfahren bei den Markenämtern zur Verfügung stehen soll (Art. 45 Abs. 1 und 3 lit. b) der Richtlinie 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken). Damit wird die bisherige Qualifikation der Löschungsklage als Zivilsache nicht aufgegeben oder auch nur modifiziert, sondern vorausgesetzt.
3.
Auf diesen Grundlagen kann kein Verpflichtungs- (§ 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG), sondern nur ein Neubescheidungsausspruch gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG ergehen, da die Antragsgegnerin nunmehr die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens abschließend zu prüfen haben wird.
Soweit dabei die Frage erwogen werden sollte, ob der begehrten Zustellung Hindernisse nach den Vorschriften des HZÜ entgegenstehen, darf – selbst wenn die Antragsgegnerin die nachfolgend bezeichnete Voraussetzung bejahen sollte – die Erledigung jedenfalls nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass der ersuchte Staat ein Verfahren nicht kennt, für das der Antrag gestellt wird, Art. 13 Abs. 2, 2. Fall HZÜ. Allein aus Gründen der Verfahrensökonomie und ohne Bindungswirkung bemerkt der Senat ferner, dass aus seiner Sicht ein Fall des Art. 13 Abs. 1 HZÜ (dies zudem in Erwägung der restriktiven Rechtsprechung, namentlich des BVerfG, hierzu) nicht gegeben sein dürfte.
III.
1.
Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
a)Gerichtskosten fallen nicht an, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG; Nrn. 15300, 15301 GNotKG-KV.
b)Für die Anordnung einer Kostenerstattung gemäß § 30 Satz 1 EGGVG besteht kein Anlass.
Nach dieser Vorschrift kann das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Hierdurch wird die allgemeinere Regelung des § 81 Abs. 1 FamFG gemäß § 81 Abs. 5 FamFG verdrängt. Nach § 30 Satz 1 EGGVG bildet die Überbürdung der außergerichtlichen Kosten den Ausnahmetatbestand und bedarf einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall. Dafür genügt allein der Erfolg des Antrages nicht. Hätte der Gesetzgeber letzteres gewollt, wäre nicht zu erklären, wieso § 30 Satz 2 EGGVG nicht auch auf diejenigen Vorschriften der ZPO verweist, die entscheidend auf das Maß des Obsiegens und Unterliegens abstellen (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 ZPO). Vielmehr muss hinzutreten, dass der Justizbehörde ein offensichtlich oder grob fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten zur Last zu legen ist. Diesen Standpunkt (KG MDR 2014, 983; Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2014 in Sachen I-3 VA 2/12 m.w.Nachw.; Zöller-Lückemann a.a.O., § 30 EGGVG Anm. 2) vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung; ihn aufzugeben, besteht nach Überprüfung kein Anlass.
Von einer mindestens offensichtlich fehlerhaften Bescheidung durch die Antragsgegnerin kann hier keine Rede sein. Zu dem Ergebnis der Eröffnung des Anwendungsbereichs des HZÜ ist der Senat nicht ohne nähere Erwägungen gelangt, die auch in der Antragsbegründung nur teilweise aufgezeigt worden sind.
2.
Bei dieser Lage erübrigt sich auch eine Festsetzung des Geschäftswertes von Amts wegen.
3.Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG liegen nicht vor. Die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats sind allein auf den gegebenen Einzelfall bezogen.