Verwerfung des Antrags auf Aufhebung eines Akteneinsichtsbeschlusses wegen Erledigung
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter beantragt die Aufhebung eines Beschlusses, der einem ehemaligen Sachverständigen Akteneinsicht gewährt hat. Das OLG erklärt den Antrag für unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung erledigt ist und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfällt. Die Bewilligung war an die Stellung als Sachverständiger gebunden; eine Personenidentität in anderer Funktion ist rechtlich unerheblich. Eine Kostenentscheidung wird nicht getroffen.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Akteneinsichtsbeschlusses als unzulässig verworfen, da die Maßnahme erledigt ist und kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anfechtungsantrag gegen eine gerichtliche Bewilligung ist unzulässig, wenn die angefochtene Maßnahme erledigt ist und dadurch das Rechtsschutzbedürfnis entfällt.
Die Gewährung von Akteneinsicht kann an eine konkrete rechtliche Stellung (z. B. Bestellung als Sachverständiger) gebunden sein; entfällt diese Stellung, erlischt die Grundlage für die bewilligten Einsichtsrechte.
Die Rücknahme oder Erledigung des dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Antrags führt zur Erledigung der Maßnahme; ohne Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist der Anfechtungsantrag unbegründet bzw. unzulässig.
Das Gericht kann von einer separaten Kostenentscheidung absehen, wenn kein Anlass für die Anordnung außergerichtlicher Kosten besteht (insbesondere bei Unzulässigkeit des Antrags).
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Wert: 500,00 €
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 [Insolvenzverwalter der W. P. GmbH] wendet sich gegen die Entscheidung der Beteiligten zu 2 [Direktorin des Amtsgerichts], dem Beteiligten zu 3 als ehemaligem Sachverständigen im Insolvenzverfahren 63 IN 55/15 AG Duisburg betr. die P. W. GmbH (Papierfabrik) Einsicht in die Insolvenzakte 64 IN 138/15 betr. die W. P. GmbH (Insolvenzschuldnerin) zu gewähren.
Der Beteiligten zu 3 war mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 24. März 2016 u.a. beauftragt worden, etwaige Ansprüche der Papierfabrik gegen die Gemeinschuldnerin zu prüfen. Zu diesem Zweck beantragte der Beteiligten zu 3. am 20. April 2016 Einsicht in die Insolvenzakten der Gemeinschuldnerin.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Beteiligten zu 2. vom 20. Mai 2016 wurde sie ihm bewilligt.
Am 23. Mai 2016 wurde gleichzeitig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Papierfabrik der Beteiligten zu 3. zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt; der Beweisbeschluss wurde sodann aufgehoben.
Der Beteiligte zu 1 machte im Insolvenzverfahren der Gemeinschuldnerin geltend, die Bewilligung von Akteneinsicht für den Beteiligten zu 3 sei rechtsfehlerhaft; er habe zu prüfen, ob er Rechtsmittel ergreife.
Im Hinblick darauf verfügte der Insolvenzrichter, dass Akteneinsicht erst nach Rechts-/Bestandskraft des Beschlusses vom 20. Mai 2016 gewährt werden solle.
Auf Bitten des Beteiligten zu 1 teilte er mit Verfügung vom 16. Juni 2016 mit:
„2. Die Aufhebung des Beweisbeschlusses ... dürfte die Existenz der Entscheidung ... vom 20. Mai 2016 ... nicht berühren.
Um keine Fakten zu schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, ist die tatsächliche Durchführung der Akteneinsicht bis zur Rechtskraft der hiesigen Entscheidung vom 20. Mai 2016 angehalten worden.
...
3. Da die Entscheidung ... mangels Ablaufs der Beschwerdefirst bisher noch nicht formell bestandskräftig ist, dürfte derzeit kein Anlass bestehen, die Entscheidung ... von Amts wegen aufzuheben. Ob eine solche Aufhebung von Amts wegen überhaupt in Betracht kommt, ist zudem fraglich: Hierfür wäre Voraussetzung, dass die Entscheidung ... der Bindungswirkung des § 318 ZPO nicht unterliegt und dass § 43 VwVfG entsprechend zur Anwendung kommt.
4. Die Zufälle des Geschäftsverteilungsplans wollen es, dass der Unterzeichner sowohl für die Sachentscheidung im ... Insolvenzverfahren als auch als Dezernent für die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche ... zuständig ist.“
Daraufhin hat der Beteiligte zu 1 den Antrag im vorliegenden Verfahren gestellt und mit Schreiben vom 27. Juni 2016 „gleichwohl aus verfahrensökonomischen Gründen“ angeregt zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss nicht bereits von Amts wegen aufzuheben und der Akteneinsichtsantrag des „nunmehr nur noch ehemaligen“ Sachverständigen zurückzuweisen sei.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
den Beschluss der Beteiligten zu 2 vom 20. Mai 2016 aufzuheben und den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2 hat geltend gemacht, ihre Entscheidung beziehe sich nur auf das Akteneinsichtsgesuch des dortigen Antragstellers als (ehemaliger) Sachverständiger. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung könne ... keine Akteneinsicht mehr bewilligt werden. Das Akteneinsichtsgesuch sei erledigt; die Bestellung zum Sachverständigen aufgehoben.
Mit Schreiben vom 10. Aug. 2016 hat der Beteiligte zu 3. erklärt, sein Akteneinsichtsgesuch habe sich erledigt; inzwischen verfolge er es weiter in seiner Eigenschaft als Sonderinsolvenzverwalter.
Der Beteiligte zu 1 hat sich danach nicht mehr geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Beteiligten zu 1 ist unzulässig.
Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Beteiligten zu 2. vom 20. Mai 2016, mit dem sie dem Beteiligten zu 3 Einsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens der Gemeinschuldnerin gewährt hat, kommt nicht in Betracht. Denn die Bewilligung der Akteneinsicht durch die Beteiligte zu 2. hat sich inzwischen erledigt.
Erledigung ist zum einen bereits deshalb eingetreten, weil sich der angefochtene Bescheid – wie die Beteiligte zu 2 selbst ausführt – sich nur (!) auf das Gesuch des Beteiligten zu 3. als (ehemaliger) Sachverständiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Papierfabrik – 63 IN 55/15 AG Duisburg – bezieht. Mit der Aufhebung des Beweisbeschlusses in jenem Verfahren und dem Wegfall der Eigenschaft des Beteiligten zu 3. als Sachverständiger ist die Grundlage für die begehrte und bewilligte Akteneinsicht weggefallen.
Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Beteiligten zu 3. als späterer Sonderinsolvenzverwalter erneut ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hat. Diese Personenidentität ist bloßer Zufall und rechtlich nicht erheblich.
Es kann dahinstehen, ob alleine aufgrund des Hinweises – der Beteiligten zu 2. – vom 16. Juni 2016 im Insolvenzverfahren, es dürfte derzeit kein Anlass bestehen, die Entscheidung über die Bewilligung von Akteneinsicht von Amts wegen aufzuheben, Zweifel an dem Eintritt einer Erledigung dieser Maßnahme gerechtfertigt wären. Denn zum einen ändert dieser Hinweis nichts an der zuvor dargestellten Abhängigkeit des Einsichtsgesuchs und der Bewilligung selbst von dem Bestand der Bestellung zum Sachverständigen. Zum anderen hat die Beteiligte zu 2 im Verfahren vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass „auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung ... keine Akteneinsicht mehr bewilligt werden“ kann.
Schließlich ist auch aufgrund der den Beteiligten mitgeteilten Erklärung des Beteiligten zu 3. vom 10. Aug. 2016 im vorliegenden Verfahren, sein Akteneinsichtsgesuch habe sich erledigt, das Rechtsschutzbedürfnis für den Anfechtungsantrag entfallen. Denn mit der Rücknahme des – der angefochtenen Maßnahme zugrundeliegenden – Antrags erledigt sich die angefochtene Maßnahme (vgl. MüKo/Pabst, ZPO, 4. Aufl., 2013, § 28 EGGVG, 9). So liegen die Dinge hier.
Von der Möglichkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG hat der Beteiligte zu 1. keinen Gebrauch gemacht. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die weitere Voraussetzung für eine Entscheidung gem. § 28 As. 1 Satz 4 EGVGV vorgelegen hätte, insbesondere ob der Beteiligte zu 1. für eine solche Entscheidung ein – unter Berücksichtigung des § 62 Abs. 2 FamFG zu beurteilendes (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 31. Aug. 2016 – I-3 VA 1/15, veröffentlicht bei juris) – berechtigtes Interesse gehabt hätte.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Anlass für eine Anordnung betreffend außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 1 nach § 30 EGGVG besteht nicht.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 EGGVG besteht kein Anlass.
Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 36 Abs. 1 GNotKG, wobei der Senat wegen der Unzulässigkeit des Antrags den Wert der niedrigsten Gebührenstufe gewählt hat.