Wiedereinsetzung abgelehnt; Berufung wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist; die Berufungsschrift ging erst nach Ablauf der Frist beim Gericht ein. Das OLG Düsseldorf weist den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwirft die Berufung als unzulässig, weil das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Es fehlten substantiiert dargetane organisatorische Vorkehrungen und konkrete Einzelweisungen zur Fristenkontrolle.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen; Berufung der Klägerin wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Unverschuldetheit einer Fristversäumung ist Voraussetzung für Wiedereinsetzung; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Die Übertragung einfacher Verrichtungen auf Kanzleipersonal entbindet den Anwalt nicht von der Verantwortung; unzureichende Kanzleiorganisation kann anwaltliches Eigenverschulden begründen.
Allgemeine organisatorische Regelungen beseitigen ein Anwaltsverschulden nur dann, wenn eine konkrete Einzelweisung vorliegt, die die allgemeinen Regelungen vollständig ersetzt und die Fristwahrung sicherstellt.
Zur substantiierten Darlegung einer ordnungsgemäßen Fristenkontrolle gehört, dass die Handakte die Eintragung in den Fristenkalender erkennen lässt und der vorlegende Anwalt die Eintragung eigenverantwortlich geprüft hat.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 25 O 73/08
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. September 2009 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet mit der Folge, dass ihr Rechtsmittel wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 517 BGB unzulässig ist; gegen das angefochtene, ihr am 9. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin erst mit am 4. Dezember 2009 bei Gericht eingegangener Schrift Berufung eingelegt.
Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht feststellen, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre, weil nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Klägerin gleichsteht und ein solches nicht ausgeräumt ist.
Ein Rechtsanwalt darf – und muss im Interesse seiner eigentlichen anwaltschaftlichen Aufgaben – gewisse einfache Verrichtungen auf sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal übertragen. Ein zurechenbares Eigenverschulden des Anwalts kann sich jedoch aus einer mangelhaften Büroorganisation ergeben, namentlich bei einer unterlassenen Abgrenzung von Zuständigkeitsbereichen und einem Fehlen klarer Anweisungen (BGH NJW 1992, S. 3176; BGH NJW 2006, S. 1520 f.). Das Fehlen ausreichender allgemeiner Regelungen ist – mangels Ursächlichkeit – nur dann unschädlich, wenn der Rechtsanwalt eine konkrete Einzelweisung erteilt hat, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte; die Einzelweisung muss dann aber die allgemeine Anordnung als organisatorische Vorkehrung vollständig ersetzen (BGH NJW 2000, S. 2823; BGH NJW 2004, S. 367 ff.; BGH NJW-RR 2004, S. 1361 f.). Die Unaufklärbarkeit der Ursache eines Büroversehens und der Verantwortlichkeit des Anwalts hierfür geht zu Lasten derjenigen Partei, die ein fehlendes Anwaltsverschulden geltend macht (BGH VersR 1982, S. 1167; BGH VersR 1983, S. 401 f.).
Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin beruhte die Fristversäumung im vorliegenden Fall darauf, dass Herrn Rechtsanwalt L. "als zuständigem Sachbearbeiter für die Berufung" die Akte anlässlich des Ablaufs der Berufungsfrist nicht vorgelegt wurde. Dies wiederum beruhte darauf, dass in dem Büro der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Düsseldorf ein zentraler Fristenkalender geführt wird, in diesem jedoch die Berufungsfrist nur in Bezug auf die Honorarakte desjenigen Anwalts des Büros notiert war, der in erster Instanz lediglich die Termine vor dem Landgericht wahrgenommen hatte, während der die Sache erstinstanzlich bearbeitende Anwalt bereits in dem Büro der Kanzlei in Hamburg tätig war.
Es bleibt vollständig offen, aus welchen Gründen in dem Fristenkalender des Büros in Düsseldorf die Notierung der Berufungsfrist mit Bezug auf die von Herrn Rechtsanwalt L. angelegte gesonderte Akte (auf seinen Namen) unterblieb. Ein anwaltliches Eigenverschulden ist keineswegs ausgeräumt.
a)
Zunächst fehlt es an jeglichen Darlegungen der Klägerin dazu, ob in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten allgemeine Anweisungen oder sonstige organisatorische Vorkehrungen für den Fall vorhanden sind, dass innerhalb desselben Büros mehrere, möglicherweise auf verschiedene Anwälte lautende, Akten zum selben Rechtsstreit existieren und diese dann vollständig bei der maßgeblichen Fristennotierung – nach der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs derjenigen im zentralen Fristenkalender – erfasst werden müssen; noch weniger, ob dies auch für den Fall der Beteiligung mehrerer Büros im Laufe des nämlichen Verfahrens der Fall ist; schließlich auch nicht, ob derartige Vorkehrungen für den Fall existieren, dass die Sachbearbeitung innerhalb eines Büros oder auch innerhalb der Kanzlei insgesamt während verschiedener Rechts-züge zwischen Anwälten wechselt. Gegen die Existenz allgemeiner organisatorischer
Vorkehrungen zumindest in den beiden letztgenannten Hinsichten spricht sogar der Umstand, dass sowohl der "Terminsbevollmächtigte" als auch der – zwischenzeitlich in Hamburg tätige – Prozessbevollmächtigte der Klägerin Anlass sahen, die Frage der "verantwortlichen Übernahme" der Fristenüberwachung persönlich zu klären – so Herr Rechtsanwalt Dr. S.– oder durch eine Mitarbeiterin klären zu lassen (so Herr Rechtsanwalt Dr. v. R.).
b)
Der Hinweis im Wiedereinsetzungsgesuch, Herr Rechtsanwalt L. habe sich davon überzeugt, dass die Frist zur Einlegung der Berufung ordnungsgemäß notiert worden sei, entlastet die anwaltlichen Vertreter der Klägerin nicht.
Dieser Vortrag wird in der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Rechtsanwalt L. dahin präzisiert, er habe sich durch telefonische Nachfrage überzeugt, dass die Berufungsfrist in Hamburg ordnungsgemäß notiert worden sei. Darauf kam es indes nicht an; entscheidend war vielmehr die ordnungsgemäße Notierung in Düsseldorf als dem Büro des Sachbearbeiters für die Berufung. Anderes könnte sich aus abweichenden allgemeinen Anweisungen für die Großkanzlei insgesamt ergeben, für die aber – wie unter a) gesagt – nichts ersichtlich ist.
Darüber hinaus ist, ohne dass dies noch von tragender Bedeutung wäre, das oben genannte Vorbringen als solches nicht hinreichend substantiiert. Denn danach bleibt offen, was die Vertreter der Klägerin als ordnungsgemäße Notierung der Frist verstanden und in welcher Weise genau Rechtsanwalt L. die diesbezügliche Überzeugung gewann. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört, dass die Handakte erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind; der Rechtsanwalt selbst muss bei Vorlage einer Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich unter anderem die Eintragung in den Fristenkalender prüfen, mag er sich dabei grundsätzlich auch auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken dürfen (BGH MDR 2010, S. 533 f. m.w.Nachw.). Eine Würdigung, ob diesen Anforderungen hier Rechnung getragen wurde, lässt der Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu. Jedenfalls steht nach der Antragsbegründung fest, dass sich die (maßgebliche) Fristennotierung im Fristenkalender nur auf die Honorarakte für die erste Instanz, nicht auf die Sachbearbeiterakte von Herrn Rechtsanwalt L. bezog.
c)
Die Ursächlichkeit der bisher aufgezeigten Organisations- und Verhaltensdefizite für die Fristversäumung ist im gegebenen Fall auch nicht durch eine ausreichende Einzelweisung eines Anwalts beseitigt worden.
Als solche kommt allein die Äußerung von Herrn Rechtsanwalt Dr. v. R. an seine Sekretärin in Betracht. Deren Inhalt ging jedoch nach dem Wiedereinsetzungsgesuch allein dahin, sicherzustellen, dass die Frist zur Einlegung der Berufung dort (in Düsseldorf) selbständig überwacht werde; nach der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Rechtsanwalt Dr. v. R. dahin, mit der Fristensachbearbeiterin im Düsseldorfer Büro zu klären, ob dort die Berufungseinlegungsfrist notiert sei und die Fristenüberwachung von dort aus erfolge. Gleichgültig, welchen genauen Wortlaut der Äußerung man zugrunde legen will, war sie jedenfalls zu allgemein gehalten, um organisatorisch verlässlich sicherzustellen, dass auch die zwischenzeitlich auf Herrn Rechtsanwalt L. angelegte Sachbearbeiterakte in Düsseldorf diesem rechtzeitig vorgelegt werde. Hierzu hätte die Sekretärin der Fristensachbearbeiterin in Düsseldorf mindestens mitteilen müssen, dass zwischenzeitlich in diesem Rechtsstreit innerhalb der Kanzlei insgesamt drei Akten existierten, davon zwei im Büro in Düsseldorf und eine im Büro in Hamburg; weiterhin, dass für die Frage der Einhaltung der Berufungsfrist die in Düsseldorf geführte Honorarakte ohne Belang sei; schließlich, dass es auch nicht auf die Akte des erstinstanzlichen Sachbearbeiters in Hamburg ankomme, sondern allein auf diejenige von Herrn Rechtsanwalt L. als Sachbearbeiter für das Berufungsverfahren, die gegebenenfalls zunächst datentechnisch zu erfassen sei. Diesen Gesprächsinhalt hätte der Anwalt seiner Sekretärin jedoch im Einzelnen vorgeben müssen. Auch bei einer ausgebildeten und während mehrerer Jahre zuverlässig tätigen Fachkraft ging es nicht an, die Aufarbeitung des nicht mehr einfachen organisatorischen Sachverhaltes und dessen Übermittlung an die Sachbearbeiterin in Düsseldorf allein der Sekretärin zu überlassen. Gestützt wird diese Beurteilung dadurch, dass sich der erstinstanzliche "Terminsbevollmächtigte" immerhin bereits zu einem Zeitpunkt, als lediglich zwei Akten existierten und die Lage noch übersichtlicher war, veranlasst sah, die Frage der Fristenüberwachung telefonisch persönlich zu klären.
Bei dieser Lage kann es auf sich beruhen, ob der Anwalt die von ihm erbetene Klärung und Sicherstellung überhaupt einer Hilfskraft übertragen durfte oder nicht selbst tätig werden musste.
Der Senat kann über das Wiedereinsetzungsgesuch entscheiden, ohne die Klägerin zunächst zur Ergänzung fristgerechter Angaben aufzufordern (hierzu: BGH NJW 2007, S. 3212; BGH MDR 2008, S. 877 f.). Denn ihr bisheriges Vorbringen ist weder unklar noch unvollständig im Sinne der Ergänzungsbedürftigkeit nur teilweise vorgebrachter Angaben. Bei einem etwaigen Vortrag zur Existenz allgemeiner organisatorischer Vorkehrungen im oben bezeichneten Sinne würde es sich vielmehr um eine nach Ablauf der sogenannten Wiedereinsetzungsfrist nachgeschobene, vollständig neue und damit nicht mehr berücksichtigungsfähige Begründung des Wiedereinsetzungsantrages handeln.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 238 Abs. 4, 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 155.000 € festgesetzt.