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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 U 14/05·19.05.2005

Berufung mangels Erfolgsaussicht bei Darlehensrückforderung (§ 488 BGB)

ZivilrechtSchuldrecht (Darlehensvertrag)Zivilprozessrecht (Beweiswürdigung/Berufungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung eines Darlehens über 4.000 € gemäß § 488 Abs.1 S.2 BGB. Das Oberlandesgericht hält die erstmalige Beweiswürdigung des Landgerichts für nicht zu beanstanden und sieht keine konkreten Anhaltspunkte, die eine erneute Feststellung rechtfertigen. Zeugenaussage und Begründung genügten; die Nichtvernehmung des Geschäftsführers war kein Verfahrensfehler. Die Berufung wird gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten mangels Aussicht auf Erfolg nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Urteil des Landgerichts im angegriffenen Umfang bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unter dem reformierten Berufungsrecht ist die erstinstanzliche Beweiswürdigung grundsätzlich nicht überprüfbar, wenn sie verfahrensfehlerfrei erfolgt; der Berufungsführer muss konkrete Anhaltspunkte darlegen, die Zweifel an den Feststellungen begründen (§§ 529, 520 ZPO).

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Das bloße Unvermögen eines Zeugen, sich an einzelne Betragsangaben zu erinnern, schließt dessen Glaubwürdigkeit nicht aus; fehlende Detailerinnerung kann Ausdruck wahrheitsgemäßer Aussage sein.

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Ein Kontostand stellt nur eine Momentaufnahme dar und widerlegt nicht zwingend die behauptete Zahlungsbedürftigkeit oder die tatsächliche Gewährung eines Darlehens.

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Die Nichtvernehmung eines Geschäftsführers ist kein Verfahrensfehler, wenn die betreffende Partei keinen Beweisantritt getan hat und die Voraussetzungen für eine ergänzende Beweisaufnahme (§ 448 ZPO) nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 513 ZPO§ 529 ZPO§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 8 O 138/04

Tenor

beabsichtigt der Senat, den Senatstermin vom 31. August 2005 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3. Juni 2005.

Rubrum

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I.

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Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im angegriffenen Umfang zu Recht zugesprochen. Das Urteil der Kammer beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

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1. Der Kläger kann danach von der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 4.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 4. März 2004 beanspruchen.

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Das Landgericht ist auf der Grundlage der Würdigung der Aussage des Zeugen L. zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte von der Firma L.B. ein Darlehen in Höhe von 4.000,- Euro dergestalt erhalten hat, dass die genannte Summe dem Geschäftsführer der Beklagten, A. T., von dem Zeugen L. übergeben worden ist. Dies ergebe sich aus der insgesamt glaubhaften Aussage des Zeugen. Ob die Beklagte damals ein Darlehen wirklich benötigt hat, sei für die Frage, ob ein Darlehen ausbezahlt worden ist, allenfalls mittelbar relevant. Das Gericht sehe keine Veranlassung, dem Zeugen L. in diesem Punkt keinen Glauben zu schenken, da seine Aussage im Übrigen glaubhaft und auch für die Beklagte vorteilhaft sei. Dass der Zeuge bei der Auszahlung des Darlehens für die L. B. gehandelt habe, ergebe sich daraus, dass die Auszahlung im Zusammenhang mit dem Kassieren einer Rechnung der L. B. erfolgt sei.

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2. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Nach dem reformierten Berufungsrecht ist die erstinstanzliche Beweiswürdigung im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht überprüfbar, wenn sie verfahrensfehlerfrei vorgenommen worden ist. Die Berufung müsste gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige konkrete Zweifel können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben. Letztere liegen dann vor, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW 2004, 1876).

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Solche Mängel sind nicht erkennbar.

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a) Soweit der Kläger die Glaubwürdigkeit des Zeugen L. dadurch tangiert sieht, dass dieser sich weder an die konkrete Höhe des Darlehens noch an den konkreten Rechnungsbetrag als Anlass der Darlehensgewährung habe erinnern können, spricht dies nicht zwingend gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern kann ebenso für dieselbe sprechen. Nicht selten wird nämlich gerade der die Unwahrheit bekundende Zeuge sich genau an solche - wie von der Beklagen vermisste - Einzelheiten "erinnern", während der wahrheitsgemäß aussagende Zeuge diese Einzelheiten nicht mehr präsent hat.

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b) Ein Stand der Geschäftskonten von seinerzeit angeblich 50.000,- Euro würde einen damaligen Kapitalbedarf der Beklagten von weiteren 4.000,- Euro (ausstehender Lohn für den Schwager des Geschäftsführers der Beklagten) nicht in Frage stellen, zumal der Kontostand besonders bei einem Geschäftskonto nur eine Momentaufnahme der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens darstellt und insbesondere nichts über - möglicherweise von demselben vorrangig zu bedienende - Zahlungsverbindlichkeiten aussagt.

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c) Darin, dass das Landgericht den Geschäftsführer der Beklagten nicht vernommen hat, liegt kein Verfahrensfehler. Die Beklagte hatte einen solchen Beweis nicht angetreten. Ein Hinweis hierauf war nicht geboten. Von einer Unschlüssigkeit des Klägervorbringens hinsichtlich der Darlehensgewährung konnte die Beklagte mit Blick auf die Mitteilung im Schreiben vom 9. Dezember 2004, wonach die Kammer den Zeugen L. zu der behaupteten Darlehenshingabe vernehmen werde, verbunden mit der Aufforderung zur Stellungnahme, nicht ausgehen. Die Voraussetzungen gemäß § 448 ZPO lagen erkennbar nicht vor.

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II.

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats.

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Düsseldorf, 20. Mai 2005 Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat