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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 U 1/12·15.01.2013

§ 107 InsO: Mittelbarer Besitz am Neuwagen begründet Erfüllungsanspruch trotz § 103 InsO

ZivilrechtKaufrechtInsolvenzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer verlangte vom Insolvenzverwalter die Übergabe eines vor Insolvenzeröffnung gekauften Neuwagens und bot die Inzahlunggabe seines Altfahrzeugs an. Streitentscheidend war, ob der Verwalter die Vertragserfüllung nach § 103 InsO ablehnen durfte oder ob § 107 Abs. 1 InsO wegen eines Eigentumsvorbehaltskaufs mit bereits übertragenem Besitz eingreift. Das OLG bejahte einen Eigentumsvorbehaltskauf und nahm aufgrund der Vorbereitung der Zulassung und separaten Bereitstellung des individualisierten Fahrzeugs ein konkludentes Besitzmittlungsverhältnis (mittelbarer Besitz) an. Daher konnte der Käufer Erfüllung verlangen; das klageabweisende LG-Urteil wurde abgeändert.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Insolvenzverwalter zur Übergabe des Neuwagens Zug um Zug gegen Übereignung des Altfahrzeugs verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Insolvenzverwalter kann die Erfüllung eines gegenseitigen, bei Verfahrenseröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllten Kaufvertrags grundsätzlich nach § 103 Abs. 1, Abs. 2 InsO ablehnen.

2

Hat der Schuldner vor Insolvenzeröffnung eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz übertragen, kann der Käufer nach § 107 Abs. 1 Satz 1 InsO Erfüllung des Kaufvertrags verlangen.

3

Für die Besitzübertragung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 1 InsO genügt die Übertragung mittelbaren Besitzes durch konkludent vereinbartes Besitzmittlungsverhältnis (§§ 930, 868 BGB).

4

Ein Besitzmittlungsverhältnis setzt ein ernsthaftes, besitzrechtliches Einverständnis voraus, dass der Veräußerer die Sache künftig nicht mehr als Eigenbesitzer, sondern für den Erwerber besitzt.

5

Die individualisierte Bereitstellung eines Fahrzeugs zur zeitnah terminierten Zulassung kann nach den Umständen des Einzelfalls die konkludente Begründung eines verwahrähnlichen Besitzmittlungsverhältnisses zugunsten des Käufers dokumentieren.

Relevante Normen
§ 103 InsO§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 103 Abs. 1 und 2 Satz 1 InsO§ 107 Abs. 1 Satz 1 InsO§ 930 BGB§ 931 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 10 O 190/11

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02. Dezember 2011

verkündete Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichter – des

Landgerichts Duisburg geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, den im beigefügten Kaufvertrag vom 11. Mai 2010 bezeichneten Pkw der Marke Seat, Exeo ST 2,0 TDI CR Style, 88 kW,  dem Kläger zu übergeben, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Opel  Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen WES…, Fahrzeug-Ident-Nr. WOLOTGF-7522038270, sowie ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.196,43 Euro freizustellen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagen wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,- Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit  in gleicher Höhe leistet.

Streitwert für den Berufungsrechtszug: 28.500,- Euro.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger verlangt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. GmbH & Co. KG die Erfüllung eines mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Kaufvertrages über einen Neuwagen.

4

Der Beklagte wurde am 26. Mai 2010 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt; am 01. August 2010 wurde das Verfahren eröffnet und der Beklagte als endgültiger Verwalter bestellt.

5

Der Kläger hatte zuvor am 11. Mai 2010 bei der Gemeinschuldnerin einen Neuwagen der Marke Seat, Typ: ExeoST 2,0 TDI CR Style zum Preis von 28.500,- Euro bestellt. In den der schriftlichen Bestellung beigefügten Neuwagen-Verkaufsbedingungen heißt es unter Ziffer VI. 1.:

6

„Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers."

7

Bis zum vereinbarten Liefertermin am 27. Mai 2010 sollte der Kläger zur Abgeltung des Kaufpreises einen Betrag von 26.000,- Euro zahlen. Der restliche Kaufpreis von 2.500,- Euro sollte durch Inzahlunggabe eines gebrauchten Fahrzeugs des Klägers beglichen werden.

8

Einige Tage nach Vertragsschluss überließ der Kläger einem Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin seinen Personalausweis zwecks Anmeldung des Neufahrzeugs. Aufgrund terminlicher Schwierigkeiten konnte die Gemeinschuldnerin die Anmeldung für den Kläger nicht vornehmen. Dieser holte deshalb kurz vor Pfingsten (23./24.05.) seinen Personalausweis in den Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin wieder ab. Bei dieser Gelegenheit stellte der Kläger fest, dass der von ihm bestellte Neuwagen auf dem Firmengelände zur Abholung bereit stand und die vereinbarte Anhängerkupplung montiert war.

9

Am 26. Mai 2010 überwies der Kläger 26.000,- Euro an die Gemeinschuldnerin. Tags darauf teilte der Mitarbeiter S. der Gemeinschuldnerin dem Kläger telefonisch mit, dass die Gemeinschuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt habe.

10

Der Kläger ließ den Beklagten durch Anwaltsschreiben mehrfach zur Erfüllung des Kaufvertrages auffordern, was der Beklagte unter Hinweis auf § 103 InsO ablehnte.

11

Der Kläger hat die Erfüllung des Kaufvertrages im Klagewege geltend gemacht.

12

Er hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, den Kaufvertrag vom 11. Mai 2010 über den Pkw der Marke Seat, Exeo ST 2,0 TDI CR Style, 88 kW, zu erfüllen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen WES…, Fahrzeug-Ident-Nr. WOLOTGF-7522038270, sowie ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.196,43 Euro freizustellen.

14

Der Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Das Landgericht hat am 02. Dezember 2011 die Klage abgewiesen.

17

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Kläger könne vom Beklagten nicht die Erfüllung des ihm zustehenden Anspruchs aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.

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Der Beklagte habe von seinem Recht gemäß § 103 Abs. 1 und 2 Satz 1 InsO Gebrauch gemacht, die Erfüllung des Kaufvertrages abzulehnen. Bei dem in Rede stehenden Kaufvertrag handele es sich um einen gegenseitigen Vertrag, welcher im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung - am 01. August 2010 - unstreitig noch nicht vollständig erfüllt gewesen sei. In einem solchen Fall stehe dem Insolvenzverwalter das freie Wahlrecht zu, welches der Beklagte durch Ablehnung der Vertragserfüllung wirksam ausgeübt habe.

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Der Kläger könne die Erfüllung des Kaufvertrages auch nicht gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Gemeinschuldnerin dem Kläger das Fahrzeug vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Eigentumsvorbehalt verkauft und ihm den Besitz an demselben übertragen hätte. Denn der Erwerb einer durch § 107 Abs. 1 Satz 1 InsO geschützten, dinglich verfestigten Rechtsposition in Gestalt eines Anwartschaftsrechts setze dies voraus. DieseVoraussetzungen seien nicht erfüllt.

20

Ein Verkauf unter Eigentumsvorbehalt im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 1 InsO liege nur vor, wenn die Sache bereits unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung an den Käufer übereignet worden ist. Es müsse also eine dementsprechende Einigung  in  Bezug  auf den  Eigentumsübergang zwischen  den  Parteien zustande gekommen sein. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass eine solche aufschiebend bedingte Übereignung vereinbart worden wäre. Entgegen der Ansicht des Klägers lasse sich das Vorliegen einer solchen Vereinbarung auch nicht aus Ziffer VI. 1. der Neuwagen-Verkaufsbedingungen ableiten. Diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gemeinschuldnerin enthaltene Klausel sei ersichtlich für diejenigen Fälle vorgesehen, in welchen die Gemeinschuldnerin in Vorleistung getreten sei, indem sie Fahrzeuge vor vollständiger Kaufpreiszahlung an Käufer ausgeliefert habe. Denn das Instrument des Eigentumsvorbehalts solle dem Verkäufer gerade für derartige Konstellationen eine werthaltige Sicherheit für den ausstehenden Kaufpreis zur Verfügung stellen. Der Kläger habe mit der Gemeinschuldnerin aber gerade nicht vereinbart, dass diese den Neuwagen bereits vor Kaufpreiszahlung an ihn habe ausliefern sollen. Vielmehr sei vereinbart worden, dass die Auslieferung des Fahrzeuges erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung habe erfolgen sollen.

21

Die Gemeinschuldnerin habe auch vor Verfahrenseröffnung nicht den Besitz auf den Kläger übertragen. Ein solcher Besitzübergang - zumindest durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts im Sinne der §§ 930, 931 BGB - sei jedoch zwingende Voraussetzung für die Entstehung eines durch § 107 Abs. 1 Satz 1 InsO geschützten Anwartschaftsrechts. Der Kläger habe weder den unmittelbaren, noch den mittelbaren Besitz an dem Fahrzeug erlangt. Die Vereinbarung eines Besitzkonstituts im Sinne der §§ 930, 931 BGB sei nicht ersichtlich.

22

Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.

23

Er macht geltend, § 103 InsO greife nicht, weil bei Eigentumsvorbehaltskäufen § 107 InsO vorrangig anzuwenden sei. Das Landgericht habe erheblichen Vortrag übergangen. So habe das Fahrzeug bereits Tage vor der geplanten Übergabe mit der vereinbarungsgemäß montierten Anhängerkupplung in der Auslieferungshalle der Gemeinschuldnerin zur Abholung bereit gestanden; hierdurch sei ein Verwahrungsverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin, vertreten durch den Zeugen S., und dem Kläger mit der Folge der Entstehung eines Anwartschaftsrechts zugunsten des Klägers begründet worden.

24

Die Gemeinschuldnerin habe Anfang/Mitte Juli 2010 mitgeteilt, dass die Neuwagenkäufe zu dieser Zeit sukzessive über andere Autohäuser abgewickelt worden seien; dies  verpflichte den Beklagten gemäß § 242 BGB zu einer nämlichen Verfahrensweise gegenüber ihm, dem Kläger. Hiernach sei von einem Vorliegen der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 InsO auszugehen, mit der Folge, dass der Kläger, der seine kaufvertraglichen Verpflichtungen vollständig erfüllt habe, als redlicher Käufer vom Beklagten die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen könne.

25

Der Beklagte bittet um

26

Zurückweisung der Berufung.

27

Auch er wiederholt und vertieft seinen früheren Vortrag.

28

Er macht geltend, zutreffend gehe die Vorinstanz davon aus, das der Anspruch des Klägers an § 103 InsO scheitere; der Vertrag sei unstreitig beidseitig nicht vollständig erfüllt gewesen; der Kläger habe den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt gehabt; eine Übereignung habe noch nicht stattgefunden; in diesem Falle könne der Kläger die Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen; § 107 InsO sei nicht lex specialis gegenüber § 103 InsO; zudem verlange § 107 InsO kumulativ die (vor Verfahrenseröffnung erfolgte) Übertragung wenigstens des mittelbaren Besitzes, an der es hier fehle.

29

Die in Aussicht gestellt sukzessive Abwicklung von Neuwagenkäufe über andere Autohäuser habe sich nur auf noch nicht bei der Gemeinschuldnerin angelieferte Fahrzeuge bezogen.

30

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und gemäß Beschluss vom 20. August 2012 Beweis darüber erhoben, was die Beteiligten im Zusammenhang mit der Bereitstellung/Zulassung des Fahrzeugs besprochen haben, durch Vernehmung der Zeugen  M. J., C. S. und T. E..

31

Wegen der Ergebnisses der Anhörung bzw. der  Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 06. Juni und 28. November 2012 verwiesen und wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

32

II.

33

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg; das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

34

1.

35

Den geltend gemachten Erfüllungsanspruch des Klägers nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Landgericht letztlich unzutreffend verneint.

36

Denn – entgegen der Auffassung des Landgerichts – durfte der Beklagte als Insolvenzverwalter die Erfüllung des Kaufvertrages nicht nach § 103 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 InsO ablehnen und konnte der Kläger gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 InsO als Eigentumsvorbehaltskäufer Erfüllung des Kaufvertrages verlangen.

37

2.

38

a)

39

Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen (§ 103 Abs. 1 InsO); lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

40

aa)Der Kaufvertrag vom 11. Mai 2010 wurde von beiden Teilen nicht vollständig erfüllt. Der Kläger hatte noch nicht den vollständigen Kaufpreis gezahlt, die Gemeinschuldnerin hatte das Fahrzeug noch nicht übergeben.

41

Da der Beklagte als Insolvenzverwalter der Verkäuferin mit Schreiben vom 10. August 2010 die Erfüllung des Kaufvertrages abgelehnt hat, scheidet ein Erfüllungsanspruch des Klägers grundsätzlich aus.

42

bb)

43

Hat indes vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz an der Sache übertragen, so kann der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen,  § 107 Abs. 1 Satz 1 InsO.

44

b)

45

Die nach dieser Vorschrift für den Erfüllungsanspruch des Klägers zu fordernden Voraussetzungen sind hier – entgegen dem Landgericht - zu bejahen.

46

(a)Es handelt sich vorliegend um einen Kauf unter Eigentumsvorbehalt, das heißt die Übereignung des Fahrzeugs stand unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.

47

(b)

48

Weitere Voraussetzung des insolvenzrechtlichen Bestands der Position des Vorbehaltskäufers ist gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 InsO, dass ihm der Besitz an der Sache vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Vorbehaltsverkäufer übertragen worden ist. Dies entspricht der Voraussetzung für das Entstehen einer dinglichen Anwartschaft durch aufschiebend bedingte Übereignung insofern, als diese nicht nur die bedingte Einigung über den Eigentumsübergang, sondern auch einen Besitzakt erfordert, der in der Übertragung des unmittelbaren Besitzes, welche in der Praxis die Regel ist, wie in der Begründung mittelbaren Besitzes des Vorbehaltskäufers bestehen kann (Ott/Vuia in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung2. Auflage 2008, § 107 Rn 11).

49

Eine unmittelbare Besitzübertragung nach § 929 BGB durch Übergabe des Fahrzeugs hat zwar fraglos nicht stattgefunden. Entgegen der Annahme der Kammer ist dem Kläger indes mittelbarer Besitz (§§ 929, 930, 868 BGB) übertragen worden.

50

(aa)

51

Eine solche Übertragung hat zur Voraussetzung, dass der Kläger als Käufer in einer Weise Besitz erlangt hat, die ihm gegenüber dem Verkäufer eine dinglich gesicherte Erwerbsposition verschafft (Ott/Vuia in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, a.a.O.).

52

Eine solche Besitzübertragung wäre demnach gegeben, wenn die im Besitz des Fahrzeugs befindliche Verkäuferin (spätere Gemeinschuldnerin) und der Kläger als Käufer die Übergabe an diesen dadurch ersetzt haben, dass zwischen beiden ein Rechtsverhältnis vereinbart worden ist, aufgrund dessen der Kläger den mittelbaren Besitz erlangt hat. Die wirksame Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses setzt danach das zwischen den Parteien bestehende besitzrechtliche Einverständnis darüber voraus, dass der Veräußerer die Sache künftig nicht mehr als Eigenbesitzer, sondern für den Erwerber besitzen soll. Entscheidend ist, dass dieses Einverständnis ernsthaft gewollt ist, dass der Veräußerer die Sache künftig wirklich als fremde behandelt (BeckOK-BGB Kindl Stand: 01.03.2011 § 930 Rdz. 5).

53

(bb)

54

Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit dem übrigen relevanten Tatsachenstoff hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass – anders als das Landgericht angenommen hat – der Kläger vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an dem ihm von der Gemeinschuldnerin verkauften Kraftfahrzeug Besitz in der Erscheinungsform des mittelbaren Besitzes erlangt hatte, indem die Gemeinschuldnerin eine Sachlage geschaffen hat, die bei verständiger Würdigung nur den Schluss zulässt, dass sie ihren unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug nunmehr im Einklang mit dem Kläger für diesen als Erwerber, der mittelbarer Eigenbesitzer werden sollte (§§ 930, 868 BGB), in einem verwahrähnlichen Verhältnis ausüben sollte und wollte.

55

Das vom Kläger im Verkaufsraum ausgesuchte und von ihm gekaufte Fahrzeug war nämlich bereits insoweit individualisiert als die Gemeinschuldnerin es aus dem Verkaufsraum entfernt, vereinbarungsgemäß dem Wunsch des Klägers entsprechend mit einer Anhängerkupplung versehen und – nach Durchführung einer Auslieferungsinspektion - als zu verkaufendes Fahrzeug in einem für die Auslieferung vorgesehenen Bereich der (sog. Auslieferungs-) Halle separiert hatte. Die Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger war vorbereitet, das Wunschkennzeichen ausgesucht, der Personalausweis des Klägers als Ausweis für die Zulassung auf seinen Namen übergeben. Dass sich die Zulassung zu Pfingsten nicht durchführen ließ, weil die Gemeinschuldnerin den Fahrzeugbrief nicht rechtzeitig hatte beschaffen können, der Kläger die zu Pfingsten mit dem neuen Fahrzeug geplante Urlaubsfahrt nicht unternehmen konnte, sein altes Fahrzeug benutzen musste und deshalb kurzfristig den Personalausweis wieder zurückgenommen hat, um ihn – wie geschehen  - nach Pfingsten durch seine Ehefrau, die Zeugin J., bei der Gemeinschuldnerin wieder einzureichen, ändert nichts daran, dass das Fahrzeug durchgehend für den Kläger zum Zwecke der - zuletzt auf den Mittwoch nach Pfingsten terminierten - Zulassung bereit stand.

56

Diese nach übereinstimmendem Bekunden der Zeugen gewählte Verfahrensweise erfüllt die Voraussetzungen an die (konkludente) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses durch die nach individueller Herrichtung des Fahrzeugs für den Kläger  (Anhängerkupplung) nach außen dokumentierte Bereitstellung zum Zwecke der bereits terminierten Zulassung.

57

c)Hiernach hat der Beklagte als Insolvenzverwalter zu Unrecht die Erfüllung des Kaufvertrages der (späteren) Gemeinschuldnerin mit dem Kläger abgelehnt und war das landgerichtliche Urteil auf das Rechtsmittel des Klägers zu ändern. Der seinem Wortlaut nach auf Erfüllung des Kaufvertrages vom 11. Mai  2010 gerichtete und damit  dem für die Vollstreckung erforderlichen Bestimmtheitserfordernis nicht genügende Klageantrag war allerdings dahin auszulegen, dass der Kläger (bei Bejahung einer bereits erfolgten Übereignung) die Übergabe des aus dem bezeichneten Kaufvertrag ersichtlichen Fahrzeugs erstrebte, weshalb nach seinen Anträgen mit dieser Maßgabe zu erkennen war.

58

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind Folgen des Verzuges.

59

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1; 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

60

Es besteht mit Blick auf die hier gegebene nicht verallgemeinerungsfähige Sachverhaltskonstellation kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1/2 ZPO).