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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Sa 5/12·28.10.2012

Zuständigkeitsbestimmung: Amtsgericht Wuppertal als Nachlassgericht gemäß §343 FamFG

VerfahrensrechtNachlassverfahren (FamFG)ZuständigkeitskonfliktSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte beantragte einen Erbschein; die Nachlassgerichte Wuppertal und Düsseldorf erklärten sich je für unzuständig und verwiesen unterschiedslos. Das OLG Düsseldorf bestimmte gemäß §5 Abs.1 Nr.4 FamFG das Amtsgericht Wuppertal als zuständiges Nachlassgericht. Begründung: letzter Wohnsitz des Erblassers war das Pflegewohnzentrum in Wuppertal; die Verweisung fehlte an substantiierten Ermittlungen.

Ausgang: OLG bestimmt das Amtsgericht Wuppertal als zuständiges Nachlassgericht; Verweisung des AG Wuppertal an Düsseldorf war unbegründet/erforderte nähere Ermittlungen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §5 Abs.1 Nr.4 FamFG bestimmt das nächsthöhere gemeinsame Gericht das zuständige Nachlassgericht, wenn sich verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, förmlich für unzuständig erklärt haben.

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Die örtliche Zuständigkeit nach §343 Abs.1 FamFG richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers; ein Pflegewohnzentrum kann letzter Wohnsitz sein, wenn eine auf Dauer angelegte Betreuung und keine Rückkehrabsicht besteht.

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Ein Verweisungsbeschluss nach §3 Abs.3 FamFG ist für das bezeichnete Gericht grundsätzlich bindend; diese Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn die Verweisung objektiv willkürlich oder offensichtlich gesetzwidrig ist, insbesondere wenn das verweisende Gericht die maßgeblichen Umstände nicht geprüft oder nachvollziehbar dargelegt hat.

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Für die Anwendung des §5 Abs.1 Nr.4 FamFG genügt, dass die beteiligten Gerichte ihre Unzuständigkeit ausdrücklich und in den Beteiligten bekannt gemachter Beschlussform erklärt haben; formale Unsicherheiten über die Rechtskraft der Beschlüsse schließen die Bestimmungsbefugnis des Oberlandesgerichts nicht aus.

Relevante Normen
§ 343 Abs. 1 FamFG§ 5 FamFG§ 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG§ 343 Abs. 1, 1. Halbs. FamFG§ 11 Abs. 2 RPflG§ 343 Abs. 1, 1. Halbsatz FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 93 VI 735/12

Tenor

Als örtlich zuständiges Nachlassgericht gemäß § 343 Abs. 1 FamFG wird das Amtsgericht Wuppertal bestimmt.

Gründe

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I.

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Ende Mai 2012 beantragte die Beteiligte die Erteilung eines Erbscheins nach dem Erblasser, ihrem Ehemann, beim Amtsgericht Wuppertal. Das Nachlassgericht teilte ihr mit, es sei beabsichtigt, das Verfahren an das zuständige Amtsgericht Düsseldorf abzu-geben.

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Sodann hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – Wuppertal mit Beschluss vom 11. September 2012 ausgesprochen, das Nachlassgericht Wuppertal erkläre sich für unzuständig und verweise die Nachlasssache an das für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständige Nachlassgericht Düsseldorf; hieran schließt sich eine Rechtsmittelbelehrung an. Unter demselben Datum hat es die Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an die Beteiligte sowie die Übersendung der Akten an das Amtsgericht Düsseldorf verfügt. Dieses – Rechtspflegerin – hat mit Beschluss vom 27. September 2012 beschlossen, die Übernahme der Sache werde abgelehnt, das Amtsgericht – Nachlassgericht – Düsseldorf erkläre sich für unzuständig und lege die Sache nunmehr dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur weiteren Entscheidung gemäß § 5 FamFG vor; auch die Übersendung dieses Beschlusses an die Beteiligte ist verfügt worden.

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Der Senat hat die Akten des Betreuungsverfahrens für den Erblasser, 59 XVII 8/12 AG Wuppertal beigezogen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte Bezug genommen.

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II.

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Der Senat hat das zuständige Nachlassgericht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu bestimmen. Zuständig für die weitere Bearbeitung der Nachlasssache ist das Amtsgericht Wuppertal, denn gemäß § 343 Abs. 1, 1. Halbs. FamFG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte, und dieser befand sich im Bezirk des Amtsgerichts Wuppertal.

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1.

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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG wird das zuständige Gericht – hier das Nachlassgericht – durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht – hier das Oberlandesgericht Düssel-

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dorf – bestimmt, wenn sich verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Allerdings reicht es in Fällen, in denen die Bestimmung der Rechtskraft der Entscheidungen Schwierigkeiten aufwirft, aus, dass jedes der beteiligten Gerichte seine Kompetenz ausdrücklich und förmlich in einer den Beteiligten bekannt gemachten Weise geleugnet hat; dieses weite Verständnis des Begriffes der Rechtskraft ist im vorliegenden Zusammenhang im Interesse einer raschen Klärung negativer Kompetenzkonflikte geboten (OLG Hamm NJW 2010, S. 2066 f; OLG Brandenburg FamRZ 2011, S. 56 f m.w.Nachw.).

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Im vorliegenden Fall sind die Entscheidungen der beiden Amtsgerichte zwar anfechtbar, da sie von Rechtspflegern getroffen wurden (§ 11 Abs. 2 RPflG). Indes ist der Eintritt ihrer Rechtskraft nach Aktenlage nicht zu ermitteln, da sie von beiden Gerichten – ersichtlich im Hinblick auf den Wohnsitz der Beteiligten in Portugal – an die Beteiligte lediglich formlos übersandt, nicht zugestellt worden sind, so dass sich der Beginn der Rechtsmittelfrist für den Senat nicht zuverlässig feststellen lässt. Angesichts dessen reicht es aus, dass beide Nachlassgerichte sich ausdrücklich in Beschlussform unter Bekanntmachung dieses Beschlusses an die Beteiligte für unzuständig erklärt haben.

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2.

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In der Sache ist nach § 343 Abs. 1, 1. Halbsatz FamFG ausschlaggebend, dass sich der Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Erbfalls im Bezirk des Nachlassgerichts Wuppertal befand.

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a)

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Dem steht nicht entgegen, dass sich das Nachlassgericht Wuppertal im Beschluss vom 11. September 2012 nicht nur für unzuständig erklärt, sondern darüber hinaus die Nachlasssache ausdrücklich an das Nachlassgericht Düsseldorf verwiesen hat. Zwar ordnet § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG für einen Verweisungsbeschluss an, er sei für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend. Diese Bindungswirkung tritt jedoch ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Verweisung objektiv willkürlich und offensichtlich gesetzwidrig erfolgt. Dies wiederum ist unter anderem dann der Fall, wenn das verweisende Gericht die für seine Unzuständigkeit maßgeblichen Umstände weder prüft noch nachvollziehbar aufzeigt, namentlich ihm unterbreitete Umstände weder näher würdigt, gegebenenfalls den Sachverhalt weiter aufklärt, noch die seine Zuständigkeit infrage stellenden Tatsachen darlegt (BGH NJW 2006, S. 847 f; OLG Jena FamRZ 2011,S. 1677 f; Keidel-Sternal, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 3 Rdnr. 37 a).

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In diesem Sinne liegen die Dinge hier. Eine Begründung dafür, dass sich der letzte Wohnsitz des Erblassers in Düsseldorf befunden habe, hat das Nachlassgericht Wuppertal weder im Anschreiben an die Beteiligte vom 26. Juli 2012 noch im Beschluss vom 11. September 2012 gegeben. Selbst wenn man, dem Nachlassgericht Düsseldorf folgend, vermuten wollte, das Nachlassgericht Wuppertal habe sich auf die in der Nachlassakte befindliche Sterbeurkunde vom 30. Dezember 2011 sowie die Ablichtung der Todesbescheinigung vom 26. Dezember 2011, die beide als letzten Wohnsitz Düsseldorf benennen, gestützt, hätte diesen Erkenntnissen – wie gleichfalls vom Nachlassgericht Düsseldorf vollauf zutreffend bemerkt – entgegengestanden, dass sich der Erblasser nach den Erklärungen der Beteiligten zuletzt in einem Haus Vivo (Haus Vivo GmbH) in der Straße in Wuppertal, einem Pflegewohnheim der DRK Schwesternschaft Wuppertal eV, aufhielt, und dass das Betreuungsgericht des Amtsgerichts Wuppertal in einem Schreiben an das Nachlassgericht Wuppertal vom 24. August 2012 unter Bezugnahme auf ebendiese Adresse die Auffassung vertreten hatte, letzter Wohnsitz des Betroffenen (das heißt des Erblassers) dürfte Wuppertal gewesen sein. Bei dieser Lage war es unabdingbar, nähere Ermittlungen zum letzten Wohnsitz des Erblassers, in erster Linie durch Einsicht in dessen Betreuungsakten, anzustellen und die aufgrund dessen getätigten Erwägungen des Gerichts im Verweisungsbeschluss niederzulegen. Dies hätte umso näher gelegen, als der Senat in der Vergangenheit in einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, an dem gleichfalls das Amtsgericht Wuppertal beteiligt war, bereits ausgesprochen und näher begründet hatte, dass ein sogenanntes Pflegewohnzentrum einen letzten Wohnsitz darstelle, wenn nicht mit der Rückkehr des Betroffenen in seine Wohnung zu rechnen gewesen sei (in: FGPrax 2009, S. 271). Weder die vorbezeichneten erforderlichen Ermittlungen, noch die Darstellungen hat das Nachlassgericht Wuppertal vollzogen.

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b)

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Der danach maßgebliche Wohnsitz des Erblassers zur Zeit seines Todes war in Wuppertal.

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Der Wohnsitz ist der räumliche Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person; eine An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde begründet für sich allein noch keinen Wohnsitz. Stirbt ein Erblasser im Krankenhaus, ist regelmäßig seine Wohnung als Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse als Wohnsitz anzusehen, da im Krankenhaus die zeitlich begrenzte Versorgung im Vordergrund steht und die alsbaldige Rückkehr des Patienten in sein Wohnumfeld in der Regel vorgesehen ist (Keidel-Zimmermann a.a.O., § 343 Rdnr. 40 f m.w.Nachw.). Wie zuvor schon gesagt, steht der Senat bezüglich eines Pflegewohnzentrums demgegenüber auf dem Standpunkt, der maßgebliche letzte Wohnsitz des Erblassers sei an dessen Ort, sofern er sich zur Zeit des Erbfalles in diesem Pflegewohnzentrum aufgehalten habe, weil sein Gesundheitszustand eine auf eine nicht begrenzte Dauer angelegte medizinische und pflegerische Betreuung erfordert habe, und nichts dafür gesprochen habe, dass eine Rückkehr des Erblassers in die zuletzt von ihm bewohnte (an einem anderen Ort befindliche) Wohnung in Betracht zu ziehen gewesen sei (dem folgend Keidel-Zimmermann a.a.O., Rdnr. 41).

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In dem vorstehend beschriebenen Sinne lagen die Dinge bei dem Erblasser und seinem Aufenthalt in dem Pflegewohnzentrum in Wuppertal. Dies ergibt sich aus den Betreuungsakten mit Eindeutigkeit.

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Beim Eintritt der zu seiner Betreuungsbedürftigkeit und letztlich zu seinem Tode führenden Erkrankung verfügte der Erblasser nur über einen Wohnsitz in Portugal und über eine sogenannte bloße Meldeadresse in Meerbusch. Nach seiner Einlieferung in ein Krankenhaus in Neuss wurde für ihn ein Betreuer unter anderem mit dem Aufgabenkreis der Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bestellt. In der Folgezeit brachte der Betreuer den Erblasser, entsprechend der fortschreitenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden höheren Pflegebedürftigkeit, nacheinander in verschiedenen Einrichtungen in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Amtsgerichte unter, wobei er jeweils gegenüber dem Betreuungsgericht mitteilte, der Aufenthalt seines Betreuten sei dort im Rechtssinne auf Dauer angelegt. Der vorletzte derartige Aufenthalt des Erblassers befand sich in einer Einrichtung unter der Adresse in 40231 Düsseldorf; es handelt sich um die in der Todesbescheinigung vom 26. Dezember 2011 angeführte Anschrift. Der letzte Aufenthalt war sodann, nach Angaben des Betreuers wegen des Schweregrades der Erkrankung unumgänglich, in dem oben bezeichneten Pflegewohnzentrum. Bei dieser Lage kann für den Todeszeitpunkt nicht zweifelhaft sein, dass der Erblasser ebendort ohne eine wie auch immer geartete Rückkehrabsicht oder auch nur Rückkehrmöglichkeit seinen Lebensmittelpunkt hatte.

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3.

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Der Senat kann entscheiden, wie geschehen, ohne der Beteiligten erneut förmlich eine Frist zur Stellungnahme gesetzt zu haben. Die beiden amtsgerichtlichen Beschlüsse sind ihr, wie gezeigt, ebenso bekannt gemacht worden, wie ihr der Umstand des Anfalls der Sache beim Oberlandesgericht Düsseldorf (nebst Aktenzeichen) mitgeteilt worden ist. Bereits die von ihr vorliegenden Äußerungen, nämlich die E-Mails vom 28. August und 10. September 2012, lassen den von der Beteiligten eingenommenen Standpunkt (vorzugsweise Beibehaltung des Nachlassgerichts Wuppertal, zur Not Behandlung durch das Nachlassgericht Düsseldorf) hinreichend klar erkennen.

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III.

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Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.