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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 Sa 1/12·25.03.2012

Bestimmung des zuständigen Nachlassgerichts nach § 5 FamFG abgelehnt

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtNachlassverfahren (Zuständigkeitsbestimmung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düsseldorf legte dem Senat ein Bestimmungsgesuch nach § 5 FamFG im Rahmen der Testamentseröffnung vor. Streitgegenstand war, ob tatsächliche Ungewissheit oder rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidungen die Bestimmung rechtfertigen. Der Senat wies das Gesuch zurück, weil keine tatsächliche Ungewissheit vorlag und Ermittlungen zu Nachlassgegenständen (§ 26 FamFG) ausstanden; eine analoge Anwendung von § 343 Abs. 2 FamFG auf ausländische Erblasser lehnte er ab.

Ausgang: Bestimmungsgesuch nach § 5 FamFG abgelehnt; keine tatsächliche Ungewissheit und fehlende Ermittlungen zu Nachlassgegenständen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Bestimmungsgesuch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 FamFG setzt eine tatsächliche, nicht allein auf einem Aufklärungsdefizit beruhende Ungewissheit über die Zuständigkeit voraus.

2

§ 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG verlangt, dass verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben; die Ablehnung der Übernahme durch ein Gericht kann als rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung gelten, begründet jedoch nur dann eine Bestimmung, wenn sich feststellen lässt, dass eines der Gerichte tatsächlich zuständig ist.

3

Hat ein ausländischer Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls weder Wohnsitz noch Aufenthalt in Deutschland, bestimmt § 343 Abs. 3 FamFG die Zuständigkeit nach dem Vorhandensein von Nachlassgegenständen in den Gerichtsbezirken; eine analoge Anwendung von § 343 Abs. 2 FamFG auf ausländische Erblasser ist ausgeschlossen.

4

Fehlende Ermittlungen des vorlegenden Gerichts nach § 26 FamFG können eine ordnungsgemäße Vorlage für ein Bestimmungsverfahren nicht ersetzen; auf solchen Aufklärungsdefiziten beruhende Ungewissheit rechtfertigt keine Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Relevante Normen
§ 350 FamFG§ 343 Abs. 3 FamFG§ 5 Abs. 2 FamFG§ 348 FamFG§ 343 Abs. 2 FamFG§ 2 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 93 IV 393/10

Tenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

2

I.

3

Die Erblasser, israelische Staatsangehörige, waren miteinander verheiratet.

4

Die Erblasserin war in Deutschland zuletzt in Moers gemeldet, von wo sie am 06. März 2006 von Amts wegen nach „unbekannt“ abgemeldet worden ist. Die letzte deutsche Meldeanschrift des Erblassers lautete in Düsseldorf.  Der Erblasser ist am 20. November 2002 in Ramt Gan/Israel, die Erblasserin am 14. August 2004 in Petach Tikva/Israel gestorben.

5

In einem am 06. Januar 2012 vor dem Amtsgericht Düsseldorf eröffneten privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 18. Januar 1980 haben die Erblasser einander gegenseitig zu Alleinerben und nach Ableben beider Ehegatten den Jüdischen Nationalfonds e.V. in Düsseldorf eingesetzt.

6

Das Vermögen bestand im Zeitpunkt der Abfassung des Testaments aus einer Eigentumswohnung sowie einem Bankguthaben in Ramt Gan/Israel und Konten bei der Deutschen Bank in Düsseldorf und bei der Sparkasse Düsseldorf.

7

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Verfügung vom 06. Januar 2012 als für die Verwahrung der letztwilligen Verfügung zuständiges Gericht die maßgeblichen Schriftstücke unter Hinweis auf § 350 FamFG dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Berlin –Schöneberg übersandt.

8

Das Amtsgericht  Berlin – Schöneberg hat sich mit Beschluss vom 15. Februar 2012 nach § 343 Abs. 3 FamFG für unzuständig erklärt und die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil die Erblasser ausweislich der Sterbeurkunden nicht deutsche Staatsangehörige gewesen seien und nicht festzustellen sei, dass sich in seinem Gerichtsbezirk Nachlassgegenstände befänden.

9

Das Amtsgericht Düsseldorf hat sich mit Beschluss vom 01. März 2012 als für die weitere Bearbeitung unzuständig erklärt, die Sache dem Senat gemäß § 5 Abs. 2 FamFG vorgelegt und ausgeführt:

10

Die beiden Erblasser seien zum Zeitpunkt des Todes keine deutschen Staatsangehörigen gewesen und hätten zum Zeitpunkt des jeweiligen Erbfalles weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland gehabt. Somit bestimme sich die Zuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts für ein Nachlassverfahren in beiden Fällen nach § 343 Abs.3 FamFG.

11

Bei dem hier von Amtswegen durchzuführen Verfahren der Testamentseröffnung (vgl. § 348 FamFG) sei unbeachtlich, ob die letztwillige Verfügung Gültigkeit habe oder - so der Einwand des Jüdischen Nationalfonds e. V Frankfurt im Schreiben vom 03. März 2011 - die Erblasser nach 1980 ein neues Testament errichtet haben.

12

Beim Nachlassgericht Düsseldorf befänden sich im jetzigen Zeitpunkt erkennbar keine Nachlassgegenstände, sodass eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf gemäß § 343 Abs. 3 FamFG nicht gegeben sei.

13

Der letzte inländische Wohnsitz der zuletzt verstorbenen Erblasserin sei zudem Moers gewesen, sodass sich auch hieraus eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf nicht  herleiten lasse.

14

Die Sache sei daher in Anlehnung an § 343 Abs. 2 FamFG, unter Beachtung der §§ 348, 350 FamFG, an das Amtsgericht Berlin Schöneberg abzugeben, da - nach bisheriger gängiger Praxis des bis zum 30.08.2009 geltenden FGG - derartige Fälle beim Amtsgericht Schöneberg zumindest registriert worden seien, um Entscheidungen unterschiedlicher Nachlassgerichte zu vermeiden.

15

Von einer Anhörung des Jüdischen Nationalfonds Frankfurt e.V. vor der Abgabe an das Amtsgericht Schöneberg sei abgesehen worden, da aus dem Schreiben desselben vom 03. März 2011 hervorgehe, dass von dort keinerlei Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens bestehe.

16

Ein Fall des § 2 Abs. 1 FamFG liege nicht vor [vgl. Bumiller/Harders 10. Aufl. Anm.6 zu § 2 FamFG ,Satz 4.], ebenso nicht der Fall des § 3 Abs. 2 Satz 1 FamFG, da es sich um ein Amtsverfahren handele. Der Abschluss dieses Verfahrens trete erst mit der Benachrichtigung der Beteiligten ein, die durch das zuständige Nachlassgericht zu erfolgen habe.

17

II.

18

Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen nicht vor; die Vorlage des Amtsgerichts Düsseldorf ist nicht ordnungsgemäß.

19

1.

20

Ein Bestimmungsfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 FamFG  liegt nicht vor. Denn es ist nicht aus tatsächlichen Gründen ungewiss, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist.

21

a)Ist der Erblasser Ausländer und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, für alle Nachlassgegenstände zuständig  (§ 343 Abs. 3 FamFG).

22

b)

23

Nach dem eröffneten Testament der Erblasser aus dem Jahr 1980 ist davon auszugehen, dass sich zum damaligen Zeitpunkt – wie dort angegeben – im Bezirk des Amtsgerichts Düsseldorf Nachlassgegenstände in Gestalt zweier Bankkonten befanden. Hieraus kann zwar schon mit Blick auf den Zeitablauf nicht geschlossen werden, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sich die Konten der 2002 und 2004 in Israel verstorbenen Erblasser zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Befassung des Amtsgericht Düsseldorf mit der Sache im Dezember 2010 (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG 17. Auflage 2011 § 343 Rdz. 74) noch im Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf befanden. Allerdings hat das Amtsgericht Düsseldorf insoweit Ermittlungen nicht angestellt (§ 26 FamFG), sodass eine  diesbezügliche Ungewissheit - weil auf einem Aufklärungsdefizit beruhend -  keinen Anknüpfungspunkt für eine ordnungsgemäße Vorlage darstellen kann (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O. §  5 Rdz. 37).

24

Sollten sich aber Nachlassgegenstände im Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf nicht feststellen lassen, so fehlt es – da für das Vorhandensein von Nachlassgegenständen der Erblasser an einem anderen Ort in Deutschland kein Anhalt besteht - bereits an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte, die § 343 Abs. 3 FamFG voraussetzt (Keidel-Zimmermann, FamFG 17. Auflage 2011 § 343 Rdz. 69) und nicht der Feststellungskompetenz des Bestimmungsgerichts in diesem Verfahren unterliegt.

25

2.

26

Die Voraussetzungen einer Bestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG sind ebenfalls nicht gegeben. Diese Vorschrift setzt voraus, dass verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

27

a)

28

Hier hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg mit Beschluss vom 15. Februar 2012 nach § 343 Abs. 3 FamFG sich für unzuständig erklärt und die Übernahme der Sache abgelehnt, weil die Erblasser ausweislich der Sterbeurkunden nicht deutsche Staatsangehörige gewesen und nicht festzustellen sei, dass sich in seinem Gerichtsbezirk Nachlassgegenstände befänden.

29

Die Ablehnung der Übernahme reicht als „rechtskräftige“ Entscheidung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG aus (OLG Brandenburg, FamRZ  2011, 56; Keidel/Sternal, FamFG 17. Auflage 2011 § 5 Rdz. 25).

30

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zwar zunächst nur mit Verfügung vom 06. Januar 2012 als für die Verwahrung der letztwilligen Verfügung zuständiges Gericht die maßgeblichen Schriftstücke unter Hinweis auf § 350 FamFG dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Berlin –Schöneberg übersandt.  Es mag dahinstehen, ob dies bereits ausreichen könnte (vgl. verneinend OLG Bremen BeckRS 2011, 09875; OLG Köln, NZI 2000, 75; Keidel/Sternal, a.a.O.), denn das Amtsgericht Düsseldorf hat die Unzuständigkeitserklärung in seinem Vorlagebeschluss vom 01. März als 2012 nachgeholt.

31

b)

32

Es lässt sich indes nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht feststellen, dass

33

eines der Gerichte für das Verfahren zuständig ist.

34

aa)

35

Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg gemäß § 343 Abs. 3 FamFG scheidet aus den Gründen seines Beschlusses vom 15. Februar 2012 aus.

36

Die rechtliche Relevanz einer vom Amtsgericht Düsseldorf angesprochenen, aber nicht näher ausgeführten angeblichen praktischen Handhabung in Anlehnung an § 343 Abs. 2 FamFG, ist nicht ersichtlich. Eine analoge Anwendung des § 343 Abs. 2 FamFG auch auf ausländische Erblasser verbietet sich – abgesehen von der insoweit nicht gegebenen internationalen Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte - jedenfalls schon mit Blick auf die ausdrückliche Regelung in §  343 Abs. 3 FamFG.

37

bb)

38

Eine aus dem Vorhandensein von Nachlassgegenständen im Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf abgeleitete Zuständigkeit des dortigen Amtsgerichts lässt sich derzeit ebenfalls nicht belegen. Insoweit fehlt es an Feststellungen (s. ober 1 b a. E.; § 26 FamFG), die allerdings nach den gegenwärtigen Erkenntnissen nur zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf als Nachlassgericht oder zur Verneinung der internationalen Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte überhaupt führen kann, § 343 Abs. 3 FamFG.

39

3.

40

Eine die Zuständigkeit eines der Gerichte begründende bindende Verweisung (§ 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG) liegt nicht vor.

41

III.

42

Eine Kostenentscheidung für das vorliegende Bestimmungsverfahren ist nicht veranlasst.

43

Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar; § 5 Abs. 3 FamFG findet auch auf Beschlüsse, durch die ein Bestimmungsgesuch zurückgewiesen wird, Anwendung (Keidel-Sternal, a.a.O., § 5 Rdz. 51).