Bestimmung des örtlich zuständigen Landgerichts: LG Mönchengladbach
KI-Zusammenfassung
Der Gesamtbetriebsrat begehrte die Feststellung der Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats; es entstand ein Streit um die örtliche Zuständigkeit zwischen den Landgerichten Düsseldorf und Mönchengladbach. Das OLG Düsseldorf bestimmte als nächsthöheres gemeinsames Gericht das Landgericht Mönchengladbach als örtlich zuständig. Grundlage war die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des LG Düsseldorf und die formelle Rechtskraft nach dem FamFG; eine Rückverweisung des LG Mönchengladbach war unbeachtlich, da sie nicht willkürlich oder mit einer Gehörsverletzung behaftet war.
Ausgang: Antrag auf Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf abgewiesen; LG Mönchengladbach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt
Abstrakte Rechtssätze
Das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt die Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
Rechtskraft im Sinne des FamFG ist formelle Rechtskraft; eine Entscheidung ist rechtskräftig, wenn sie nicht (mehr) mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann.
Ein Verweisungsbeschluss bindet regelmäßig das Gericht, an das die erste bindende Verweisung erging (§ 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG), auch wenn er sachlich unrichtig oder verfahrensfehlerbehaftet ist.
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nur, wenn die Verweisung ohne gesetzliche Grundlage (willkürlich) erfolgt ist oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 31 O 89/09 (AktE)
Tenor
Als örtlich zuständiges Gericht im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 1 AktG wird das Landgericht Mönchengladbach bestimmt, § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 (Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 3) hat unter dem 06. Oktober 2009 beim Landgericht Düsseldorf auf Feststellung angetragen, dass bei der Beteiligten zu 3 ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden ist.
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Sache auf das Gesuch des Beteiligten zu 1 nach Anhörung der Beteiligten zu 2 und 3 an das Landgericht Mönchengladbach verwiesen, weil – wie im Einzelnen ausgeführt - eine Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gemäß der Konzentrations-VO Gesellschaftsrecht vom 31. Mai 2005 nach Änderung des § 98 Abs. 1 AktG (Neufassung: Stand 01. September 2009) nicht mehr gegeben sei.
Das Landgericht Mönchengladbach – 2. Kammer für Handelssachen – hat mit Beschluss vom 17. November 2009 ebenfalls seine örtliche Zuständigkeit verneint, weil die Änderung des § 98 Abs. 1 AktG die Zuständigkeitszuweisung nach Düsseldorf durch die Konzentrations-VO Gesellschaftsrecht vom 31. Mai 2005 nicht berühre und der Verweisungsbeschluss vom 29. Oktober 2009 daher rechtswidrig sei.
Die gegen den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2009 gerichtete außerordentliche Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das OLG Düsseldorf (I-26 W 11/09 (AktG)) – nach Nichtabhilfe durch das Landgericht - am 29. März 2010 als unzulässig verworfen, weil die Möglichkeit einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG eine außerordentliche Beschwerde ausschließe.
Der Beteiligte zu 1 beantragt nunmehr, das Landgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Haben verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt, so wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt, § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.
Rechtskraft im Sinne des FamFG bedeutet formelle Rechtskraft, der in der freiwilligen Gerichtsbarkeit alle Entscheidungen fähig sind und die eintritt, wenn die gerichtliche Entscheidung durch ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 FamFG) oder nicht mehr angefochten werden kann (§ 45 FamFG; Engelhardt in Keidel FamFG 16. Auflage 2009 § 45 Rdz. 2f.).
Den Zuständigkeitsstreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) entscheidet das bestimmende Gericht aufgrund der für die Zuständigkeit maßgeblichen Bestimmungen. Bei einem Verweisungsbeschluss ist dies regelmäßig das Gericht, an das die erste bindende Verweisung erging (§ 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG; BayObLG NJW 2003, 366; OLG Köln NJW-RR 2002, 426; Sternal in Keidel a.a.O., § 5 Rdz. 45). Eine unzulässige Rückverweisung ist unbeachtlich. Dem Verweisungsbeschluss kommt auch dann Bindungswirkung zu, wenn er sachlich unrichtig ist oder auf Verfahrensmängeln beruht. Die Bindungswirkung tritt nur dann nicht ein, wenn die Verweisung ohne die gesetzliche Grundlage, also willkürlich (vgl. BGH NJR-RR 2002, 1498), erfolgt ist oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (BayObLG NJW 2003, 306; Sternal, a.a.O.).
2.
Dies vorausgeschickt ist im Streitfall als örtlich zuständiges Gericht das Landgericht Mönchengladbach zu bestimmen.
a)
Der Senat ist zur Entscheidung über den zwischen den Landgerichten Düsseldorf und Mönchengladbach bestehenden Streit über die örtliche Zuständigkeit als nächst höheres gemeinsames Gericht berufen, § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.
b)
Das Landgericht Düsseldorf und das Landgericht Mönchengladbach haben jeweils rechtskräftig im oben genannten Sinne, weil unanfechtbar (§ 3 Abs. 3 Satz 1 FamFG), entschieden, dass sie örtlich unzuständig seien.
c)
Dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2009, durch den dieses seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Sache auf das Gesuch des Beteiligten zu 1 nach Anhörung der Beteiligten zu 2 und 3 an das Landgericht Mönchengladbach verwiesen hat, ist für das Landgericht Mönchengladbach bindend.
Der Senat hat als bestimmendes Gericht seine Entscheidung aufgrund der für die Zuständigkeit maßgeblichen Bestimmungen, u. A. § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG, zu treffen. Hiernach ist regelmäßig das Gericht zuständig, das Adressat der ersten bindenden Verweisung war.
Ob der Beschluss des LG Düsseldorf inhaltlich richtig war, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden. Die Erwägungen des LG Düsseldorf sind jedenfalls – wie bereits der 26. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 29. März 2010 ausgeführt hat - nicht derart fehlerhaft, dass der Beschluss trotz seiner Rechtskraft als unwirksam anzusehen wäre (vgl. BGH NJW 2001, 3631, 3632). Insbesondere ist ein Verweisungsbeschluss nicht schon dann willkürlich wenn er von einer "ganz überwiegenden" oder " fast einhelligen" Rechtsauffassung abweicht. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH NJW-RR 2002, 1498). Daran fehlt es bei dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf.
Dies hat zur Folge, dass der – seinerseits inhaltlich keineswegs auf willkürlichen Überlegungen basierende – „Rückverweisungsbeschluss“ des LG Mönchengladbach vom 17. November 2009 sich als verfahrensrechtlich unzulässig und daher unbeachtlich erweist, mit der Folge, dass das Landgericht Mönchengladbach mit Blick auf den bindenden Verweisungsbeschluss des LG Düsseldorf vom 29. Oktober 2009 gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG als das für die weitere Bearbeitung der Sache örtlich zuständige Gericht zu bestimmen ist.