Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-3 AR 2/10·16.06.2010

Beschluss: Keine Sachbehandlung nach Berufungsrücknahme – Rechtsmittel unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsbeklagten reichten eine Eingabe beim Oberlandesgericht ein, nachdem sie vor dem Landgericht ihre Berufung zurückgenommen hatten. Das OLG stellte fest, dass die Eingabe keinen Anlass zur Sachbehandlung gibt. Entscheidungsgegenstand war die Zulässigkeit eines Rechtsmittels; ein Beschluss über den Verlust des Rechtsmittels ist nur mit der Rechtsbeschwerde beim BGH anfechtbar und die Nichtzulassung durch das Berufungsgericht ist unanfechtbar.

Ausgang: Eingabe der Verfügungsbeklagten mangels zulässigen Rechtsmittels als unbeachtlich/verworfen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtsmittel sind grundsätzlich nur gegen Entscheidungen des Untergerichts zulässig und nicht zur losgelösten Überprüfung der Art und Weise der Prozessführung eröffnet.

2

Die Rücknahme einer Berufung führt dazu, dass das Berufungsgericht statt eines Urteils einen Beschluss über den Verlust des Rechtsmittels trifft, dessen Anfechtung der Rechtsbeschwerde vorbehalten ist.

3

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist beim Bundesgerichtshof zu erheben und setzt — soweit vorgesehen — die vorherige Zulassung durch das Berufungsgericht voraus.

4

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist in der Regel unanfechtbar und kann eine nachfolgende Eingabe vor dem Oberlandesgericht unzulässig machen.

Tenor

Die Eingabe der Verfügungsbeklagten vom 19. Mai 2010 gibt keinen Anlass zu einer Sachbehandlung vor dem Oberlandesgericht.

Gründe

2

Rechtsmittel sind – von hier ersichtlich nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – nur gegen Entscheidungen eines Untergerichts, nicht aber zu dem Zweck einer hiervon gelösten Überprüfung der „Art und Weise … (der) Prozessführung“ eröffnet.

3

Nachdem die Verfügungsbeklagten, von denen der Verfügungsbeklagte zu 2. im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vom 19. Mai 2010 persönlich anwesend gewesen ist, die Rücknahme ihrer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 27. August 2009 erklärt hatten, ist vom Landgericht gerade kein Urteil, sondern lediglich noch der im Termin verkündete Beschluss über den Verlust des Rechtsmittels und die Kostentragung erklärt worden. Ein derartiger Beschluss ist allein mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Über diese hat jedoch nicht ein Oberlandesgericht, sondern der Bundesgerichtshof zu befinden. Vor allem aber ist sie nur im Falle ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht eröffnet; eine solche Zulassung hat das Landgericht hier nicht ausgesprochen, und die Nichtzulassung ist unanfechtbar; überdies bestand im vorliegenden Fall für eine Zulassung auch kein Anlass.