Einstweilige Verfügung: Untersagung des Ausschlusses eines Angebots wegen fehlender DIN‑EN‑1317‑4‑Prüfzeugnisse
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen die Entscheidung der Landgerichtskammer, ihr Angebot im Vergabeverfahren aufgrund angeblich fehlender Prüfzeugnisse nach DIN‑EN 1317‑4 von der Wertung auszuschließen. Das Oberlandesgericht hat der sofortigen Beschwerde stattgegeben und der Vergabestelle untersagt, das Angebot aus diesem Grund von der Wertung auszuschließen. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; Entscheidungsgründe sind nicht gegeben.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin stattgegeben; Vergabestelle untersagt, Angebot wegen angeblich fehlender DIN‑EN‑1317‑4‑Prüfzeugnisse von der Wertung auszuschließen.
Abstrakte Rechtssätze
Im einstweiligen Rechtsschutz kann das Gericht der Vergabestelle vorläufig untersagen, ein Angebot wegen angeblich fehlender Nachweise (z. B. Prüfzeugnisse nach DIN‑EN 1317‑4) von der Wertung auszuschließen.
Die Anordnung eines vorläufigen Ausschlussverbots im Vergabeverfahren dient der Sicherung der Rechte des Bieters bis zur endgültigen Entscheidung und setzt eine hinreichende Glaubhaftmachung der Anspruchsgrundlage voraus.
Gerichte können in einstweiligen Verfahren über die Kostenverteilung zwischen den Parteien nach Billigkeit entscheiden und anteilige Kostentragungen zuweisen.
Bei der Festsetzung des Streitwerts in Vergabeverfahren kann das Gericht den Auftragswert und gesetzliche Maßstäbe (z. B. § 50 Abs. 2 GKG analog) zugrunde legen und entsprechend festlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 2 O 308/08
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird dem Antragsgeg-ner unter Abänderung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Land-gerichts Krefeld vom 30. September 2008 im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, das Angebot der Antragstellerin zum Vergabe-verfahren „A 46, Erneuerung von Schutzeinrichtungen AM Titz im Mit-telstreifen an Bauwerke, km 21,8 bis 48,2“ nicht mit der Begründung von der Wertung auszuschließen, dass zu Ordnungsziffern 00.04.0004. und 00.05.0001. der Leistungsbeschreibung kein ausreichendes Prüf-zeugnis nach DIN-EN 1317-4 vorgelegt worden sei.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden zu ¾ dem An-tragsgegner und zu ¼ der Antragstellerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 95.000 Euro (1.830.557,72 Euro + 19 % Umsatzsteuer x 5 %, analog § 50 Abs. 2 GKG)
Dicks Dieck-Bogatzke Frister
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Für diesen Beschluss gibt es keine Entscheidungsgründe.