Einstweilige Verfügung gegen Vertragsabschluss im Vergabeverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt eine Zwischenverfügung, um den Abschluss eines Vergabevertrags für Trockenbauarbeiten zu verhindern. Das OLG Düsseldorf ändert den Beschluss des Landgerichts und erließ die einstweilige Verfügung, weil sie zur Sicherung des ihr zustehenden Primärrechtsschutzes unerlässlich ist. Der Antragsgegner wird unter Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft am Vertragsabschluss gehindert; die Entscheidung über die Kosten bleibt offen.
Ausgang: Einstweilige Verfügung untersagt dem Antragsgegner vorläufig den Vertragsabschluss im Vergabeverfahren; Kostenentscheidung zurückgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Sicherung des effektiven Primärrechtsschutzes im Vergabeverfahren kann eine Zwischenverfügung erlassen werden, die den Abschluss des Vergabevertrags untersagt.
Eine Zwischenverfügung ist dann unerlässlich, wenn ohne sie der Vollzug des Vergabeverfahrens den Erfolg der Hauptsache vereiteln würde.
Zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung gegen einen Vertragsabschluss können Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und, subsidiär, Ordnungshaft angeordnet werden.
Über eine Kostenentscheidung in einem vorläufigen Rechtsstreit ist regelmäßig bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verzichten; die Kostenentscheidung kann mit der Beschwerdeentscheidung getroffen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 10 O 285/11
Tenor
Der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. August 2011 (10 O 285/11) wird abgeändert.
Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines für den Fall einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Wege einer einstweiligen Verfügung einstweilen untersagt, im Vergabeverfahren „Umbau und Erweiterung der …-Schule, …, VE 18 Trockenbauarbeiten“ (Vergabe-Nr. 2011_18) einen Vertrag abzuschließen.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Die von der Antragstellerin beantragte Zwischenverfügung ist unerlässlich, um den ihr zustehenden Primärrechtsschutz sicherzustellen.
Eine Kostenentscheidung hat im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens zu unterbleiben. Sie ergeht mit der Beschwerdeentscheidung des Senats.