Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Beklagte trägt Kosten beider Instanzen
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf berichtigt von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO einen Tenorirrtum im Urteil vom 17.09.2014. Die Korrektur betrifft die Kostenentscheidung: die Beklagte soll die Prozesskosten in beiden Instanzen tragen; der Hinweis auf die Berufungskosten entfällt. Die Parteien wurden zuvor zur Stellungnahme angehört. In den Entscheidungsgründen wird die Bezugnahme auf § 97 Abs. 1 ZPO gestrichen.
Ausgang: Berichtigung des Tenors nach § 319 Abs. 1 ZPO: Beklagte wird zur Tragung der Kosten beider Instanzen verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Eine offenbare Unrichtigkeit im Tenor kann nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen berichtigt werden.
Vor der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO sind die Beteiligten zur Stellungnahme zu hören, sofern dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kann auch Änderungen im Kostenpunkt des Urteils umfassen, wenn der Tenor insoweit offenkundig unrichtig ist.
Unzutreffende oder irreführende Verweise in den Entscheidungsgründen (z. B. auf eine Vorschrift) können im Rahmen der Berichtigung gestrichen werden.
Tenor
Der Tenor des Urteils vom 17. September 2014 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen im Kostenpunkt dahingehend berichtigt, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen hat. Der Satz „die Beklagte trägt die Kosten der Berufung“ entfällt. In den Entscheidungsgründen wird unter III. die Vorschrift des § 97 Abs. 1 ZPO gestrichen.
Rubrum
Es liegt, wie sich auch aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt, eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO vor. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.