Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters nach § 6 SpruchG
KI-Zusammenfassung
Der gemeinsame Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre beantragt Festsetzung seiner Vergütung. Streitpunkt ist, welche Gebührennummern des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) im Spruchverfahren anzusetzen sind. Das OLG setzt die Vergütung auf 2.341,92 € fest und weist den weitergehenden Antrag zurück. Begründend führte das Gericht die ausschließliche Anwendbarkeit der für das Beschwerdeverfahren vorgesehenen Nummern an.
Ausgang: Festsetzungsantrag teilweise stattgegeben: Vergütung auf 2.341,92 € festgesetzt, weitergehender Antrag vom 25.03.2013 zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der gemeinsame Vertreter eines Beteiligten im Spruchverfahren kann nach § 6 Abs. 2 SpruchG in entsprechender Anwendung des RVG Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung verlangen; für das Beschwerdeverfahren sind die in Teil 3, Abschnitt 5 des VV RVG geregelten Gebühren maßgeblich.
Eine analoge Anwendung von im VV enumerativ aufgeführten Gebühren (z. B. Teil 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1) kommt nicht in Betracht, wenn das Vergütungsverzeichnis bestimmte Beschwerdearten abschließend aufzählt.
Bei der Festsetzung der Vergütung sind die konkret zutreffenden Gebührentatbestände des VV (z. B. 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV, 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV sowie Auslagenpauschale, Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und Umsatzsteuer) zugrunde zu legen.
Eine festgesetzte Vergütung kann auf Antrag ab dem Zugang des Festsetzungsantrags zu verzinst werden; die Zinshöhe richtet sich nach dem vom Gericht festzusetzenden Zinssatz (z. B. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 82 O 105/03
Tenor
Die von den Antragsgegnerinnen zu erstattende Vergütung des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre, Rechtsanwalt X aus Köln, wird auf 2.341,92 € festgesetzt. Die Vergütung ist ab dem 28.03.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der weitergehende Antrag vom 25.03.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Gemäß § 6 Abs. 2 SpruchG kann der gemeinsame Vertreter von den Antragsgegnerinnen in entsprechender Anwendung des RVG den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen. Für das Beschwerdeverfahren sind die im Teil 3, Abschnitt 5 des VV RVG geregelten Gebühren, hier Nummer 3500 KV, anzusetzen. Da Teil 3. Abschnitt 2. Unterabschnitt 1. des Vergütungsverzeichnisses nur bestimmte enumerativ bezeichnete Beschwerden erfasst, sind die in dem Festsetzungsantrag angeführten Nummern 3200, 3204 nicht anwendbar. Beschwerden nach dem Spruchverfahrensgesetz fehlen in der Auflistung, für eine analoge Anwendung ist kein Raum (OLG München, Beschluss vom 11. Juli 2006, Az.: 31 Wx 41/05, zitiert nach juris; Leuering in Simon, SpruchG, 2007, § 6 Rn. 47; Wasmann in: KölnerKommSpruchG. 3. A., § 6 Rn. 35).
Unter Zugrundelegung des vom Senat festgesetzten Geschäftswerts von 200.000 € ergibt sich daher lediglich eine Vergütung in Höhe von 2.341,92 €.
Diese setzt sich zusammen aus einer 0,5 Verfahrensgebühr (Nr. 3500 VV) und einer 0,5 Terminsgebühr (Nr. 3513 VV) in Höhe von jeweils 908 € zuzüglich einer Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) in Höhe von 20 €, den Fahrtkosten (Nr. 7003 VV) in Höhe von 72 € (240 km x 0,30 €), des Abwesenheitsgelds (Nr. 7005 VV) in Höhe von 60 € bei drei Terminen sowie 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) in Höhe von 373,92 €.
Die festgesetzte Bruttovergütung ist antragsgemäß seit dem Eingang des Festsetzungsantrags am 28.03.2013 mit 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu verzinsen.