Gegenvorstellung: Anhörungsrüge wegen behaupteter Gehörsverletzung als unbegründet klargestellt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin brachte eine Gegenvorstellung vor, mit der sie geltend machte, der Senatsbeschluss verletze ihr rechtliches Gehör. Der Senat stellt klar, dass die Anhörungsrüge in der Sache nicht begründet ist. Er nimmt zugunsten der Antragsgegnerin an, die Rüge könne statthaft sein, prüft sie aber in der Sache und hält sie für nicht durchgreifend. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Ausgang: Gegenvorstellung wegen angeblicher Gehörsverletzung als unbegründet verworfen; Antragsgegnerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 29a Abs. 1 Satz 2 FGG ist grundsätzlich gegen Zwischenentscheidungen unzulässig; verfassungskonforme Auslegung lässt Ausnahmen für Entscheidungen zu, die ein selbständiges Zwischenverfahren abschließen.
Die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge begründet noch nicht ihren Erfolg; sie ist nur begründet, wenn substantiiert dargetan wird, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Eine letztinstanzliche Entscheidung bedarf keiner umfassenden Begründung; daraus folgt, dass eine Partei nicht über die Anhörungsrüge die Erzwingung einer erweiterten Begründung erreichen kann.
Trifft die Entscheidungsinstanz substantielle Erwägungen zum vorgebrachten Vortrag und verneint daraus einen durchgreifenden Gehörsmangel, ist dies für die Beurteilung der Anhörungsrüge ausreichend; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 33 O 55/07 (AktE)
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2008 stellt der Senat klar, dass die Rüge der Antragsgegnerin, durch den Senatsbeschluss vom 13. März 2008 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu sein, nicht begründet ist.
Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 hatte die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf das gegen den Sachverständigen Wirtschaftsprüfer X. angebrachte Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin zurückgewiesen. In den Gründen dieser Entscheidung ist ausgeführt, dass der Antrag bereits unzulässig, weil nicht fristgerecht angebracht, aber auch unbegründet ist. Mit Beschluss vom 13. März 2008 hat der Senat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Rüge der Antragsgegnerin, welche der Senat mit Beschluss vom 16. April 2008 als unstatthaft verworfen hat, wobei er in den Gründen zum Ausdruck gebracht hat, dass die Gehörsrüge auch unbegründet wäre. Hiergegen hat die Antragsgegnerin unter dem 21. Mai 2008 eine Gegenvorstellung wegen offensichtlicher Verfassungswidrigkeit des Senatsbeschlusses angebracht.
II.
Die Gegenvorstellung hat im Ergebnis keinen Erfolg, denn sie führt nur zur Klarstellung, dass die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin in der Sache nicht begründet ist.
Der Senat hatte – der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin folgend – die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin bereits als unstatthaft angesehen, weil § 29 a Abs. 1 Satz 2 FGG die Anhörungsrüge gegen Zwischenentscheidungen nicht eröffnet. Hiergegen führt die Antragsgegnerin nunmehr an, § 29 a Abs. 1 Satz 2 FGG müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dahin verfassungskonform ausgelegt werden, dass Entscheidungen, die ein selbständiges Zwischenverfahren abschließen, von diesem Ausschluss nicht erfasst werden könnten. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2007 ausgeführt hat, gilt die gesetzliche Einschränkung der Anhörungsrüge daher nur für solche Zwischenentscheidungen, die im Hinblick auf mögliche Gehörsverletzungen im weiteren fachgerichtlichen Verfahren noch überprüft und korrigiert werden können.
Insoweit geht der Senat zugunsten der Antragsgegnerin davon aus, dass sie mit den von ihr gegen den Sachverständigen angebrachten Befangenheitsgründen – und nur mit diesen - im weiteren Verfahrensverlauf ausgeschlossen ist (vgl. dazu: Zimmermann in: MünchKomm ZPO, 3. A., Rn 17 zu § 406; Huber in: Musielak, ZPO, 6. A., Rn 18 zu § 406; BGH NJW 1981, 2009, 2010; NJW 1959, 434). Dies aber führt nur zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge und nicht auch zu ihrem Erfolg, der von der Antragsgegnerin erstrebten Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist jedenfalls unbegründet. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 16. April 2008 ausgeführt hat, hatte er die von der Antragsgegnerin erhobene Rüge gleichwohl in der Sache geprüft und sie für nicht durchgreifend erachtet. Der Senat hatte das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin vollständig zur Kenntnis genommen und in seiner Beschwerdeentscheidung vom 13. März 2008 zum Ausdruck gebracht, dass dieses Vorbringen im Ergebnis eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2004, 1371 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung – wie diese - keiner eingehenden Begründung. Die Mitteilung einer solchen kann eine Partei daher auch nicht im Wege der Anhörungsrüge erzwingen.
Auf die Gegenvorstellung ist daher nur klarstellend festzuhalten, dass die Anhörungsrüge in der Sache unbegründet ist.