Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung bei Übergangsfällen der Anwaltsvergütung
KI-Zusammenfassung
Drei Antragsteller rügten die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vergütung der 1. Instanz und verlangten die Anwendung von § 8 Abs. 1a BRAGO bzw. § 31 RVG analog mit einem Wert von 5.000 €. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerden zurück und bestätigte den Gegenstandswert von 43,72 €. Es stützte sich auf seine Rechtsprechung, wonach in Übergangsfällen die bis zum Inkrafttreten des SpruchG geltenden Wertberechnungsgrundsätze für die 1. Instanz gelten.
Ausgang: Beschwerden der Antragsteller gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für die 1. Instanz auf 43,72 € werden zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
In Übergangsfällen, in denen für die 1. Instanz noch das alte Recht gilt, richtet sich die Berechnung der anwaltlichen Vergütung für die 1. Instanz nach den bis zum Inkrafttreten des SpruchG geltenden Wertberechnungsgrundsätzen.
Eine analoge oder sinngemäße Anwendung von § 8 Abs. 1a BRAGO bzw. § 31 RVG auf Altverfahren zur Erhöhung des Gegenstandswerts kommt in den Übergangsfällen nicht in Betracht.
Es ist verfassungsgemäß und zulässig, dass sich der Gegenstandswert in der 1. und der 2. Instanz nach unterschiedlichen Vorschriften bzw. Wertberechnungsmethoden richtet; dies entspricht gesetzgeberischer Regelung für Übergangsfälle (vgl. § 17 Abs. 2 SpruchG).
Sind Verfahren gebührenfrei, sind nach den einschlägigen Regelungen des RVG keine Kostenerstattungen vorzunehmen (vgl. § 33 Abs. 9 RVG).
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 40 O 295/03 AktE
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller zu 6., 13. und 14. gegen den Beschluss der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16.06.2011 werden zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 11.02.2011 hat das Landgericht Düsseldorf den Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung der Antragsteller zu 1., 2., 3., 4., 6., 7., 9., 13. und 14. für die 1. und 2. Instanz ‑ ausgehend von der Inhaberschaft von jeweils einer Aktie – zunächst auf 5.000€ festgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15.04.2011 hat das Landgericht dann am 16.06.2011 die Gegenstandwerte für die erste Instanz jeweils auf 43,72€ geändert. Den gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Antragsteller zu 6., 13. und 14. hat das Landgericht mit Beschlüssen vom 29.06.2011 und vom 14.07.2011 (Blatt 391, 400 GA) nicht abgeholfen.
Die Antragsteller zu 6., 13. und 14. beanstanden die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Vergütung für die 1. Instanz. Sie meinen, dass § 8 Abs. 1 a BRAGO und § 31 RVG analog auch in Altverfahren anzuwenden und daher ein Gegenstandswert in Höhe von 5.000€ festzusetzen sei.
Die Antraggegnerin verweist auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.05.2010 in dieser Sache. Der Senat hatte dort entschieden, dass es in den „Übergangsfällen“ (1. Instanz altes Recht, 2. Instanz SpruchG) für die Berechnung des Gegenstandswerts 1. Instanz bei der bis zum Inkrafttreten des SpruchG geltenden Wertberechnung bleibe.
Das Landgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung zutreffend auf jeweils 43,72€ festgesetzt.
Der Senat hat mehrfach entschieden, dass sich in den sogenannten „Übergangsfällen“ die anwaltliche Vergütung für die erste Instanz nach den bis September 2003 geltenden Grundsätze richtet, eine entsprechende oder sinngemäße Anwendung der Vorschriften des § 8 Abs. 1 a BRAGO und § 31 RVG nicht in Betracht kommt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Senats in diesem Verfahren vom 12.05.2010 verwiesen (Blatt 305 GA, m. w. Nachw., vgl. auch den Beschluss des Senats vom 12.09.2011, Az. I-26 W 7/11 (AktE); Beschluss vom 07.05.2010, Az. I–26 W 6/10 (AktE)).
Dass der Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung in diesen Übergangsfällen sich in erster und zweiter Instanz nach unterschiedlichen Vorschriften berechnet, ist hinzunehmen und vertretbar. Eine unterschiedliche Handhabung in Übergangsfällen ist dem Spruchverfahren im Übrigen auch nicht fremd. So hat der Gesetzgeber etwa verfahrensrechtlich angeordnet, dass in den Übergangsfällen für die 1. Instanz altes Recht und für das Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden ist (vgl. § 17 Abs. 2 SpruchG).
Das Verfahren ist – auch über die Beschwerde – gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).