Beschwerde gegen Wertfestsetzung im Spruchverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Aktionäre führten ein Spruchverfahren wegen eines Umtauschverhältnisses; das Landgericht setzte Barabfindungen und den Geschäftswert auf 7,5 Mio. € fest und ermittelte daraus Gegenstandswerte für Anwaltsvergütung. Der Insolvenzverwalter rügte die Wertfestsetzung mit Hinweis auf Masseunzulänglichkeit; das OLG wies beide Beschwerden zurück. Das Gericht bekräftigt, dass der Geschäftswert nach dem Verfahrensergebnis zu bemessen ist und Insolvenzsachverhalte die Wertfestsetzung nicht abwerten.
Ausgang: Beschwerden gegen Festsetzung des Geschäftswerts und der Gegenstandswerte als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschäftswert eines Spruchverfahrens bemisst sich grundsätzlich nach dem Ergebnis des Verfahrens; die Realisierbarkeit der festgesetzten Beträge ist für die Wertermittlung nicht maßgeblich.
Bei Altfällen kann für die Wertfestsetzung der Höchstwert nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG a.F. herangezogen werden.
Für die Festsetzung der Gegenstandswerte der anwaltlichen Vergütung ist auf den Bruchteil des gerichtlichen Geschäftswerts abzustellen, der dem Verhältnis des Aktienbesitzes des jeweiligen Antragstellers zur Gesamtzahl der außenstehenden Aktien entspricht.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts ist gemäß § 31 Abs. 3 KostO a.F. statthaft; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 31 Abs. 5 KostO a.F.; § 10 Abs. 2 BRAGO a.F.).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 82 O 104/03 [AktE]
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Geschäftswerts in dem Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 26. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung der Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung durch Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 18. November 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Antragsteller waren Aktionäre der C. AG. Diese Gesellschaft wurde durch Verschmelzungsvertrag vom 7. Oktober 2002 auf die O. AG verschmolzen. Letztere wurde durch Hauptversammlungsbeschluss vom 7. Juli 2003 in B. AG umfirmiert. Zur Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses in dem Verschmelzungsvertrag haben die Antragsteller im Jahre 2003 ein Spruchverfahren eingeleitet.
Im Verlaufe des Spruchverfahrens wurde über das Vermögen der B. AG durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 1. April 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. L. – der nunmehrige Antragsgegner - zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Beschluss vom 26. Juli 2013 hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln entsprechend § 15 UmwG bare Zuzahlungen in Höhe von 3,02 € je Stammaktie und 2,73 € je Vorzugsaktie der C. AG festgesetzt, weil das Umtauschverhältnis des Verschmelzungsvertrags nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens zu niedrig bemessen und daher unangemessen war. Entsprechend §§ 312 Abs. 4 Satz 1, 308 Abs. 2 UmwG a.F. hat es dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie die Kosten der Antragsteller auferlegt. Den Geschäftswert hat die Kammer auf 7,5 Mio. € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, Anhaltspunkt für die Wertfestsetzung nach § 312 Abs. 3 UmwG a.F., § 30 Abs. 1 KostO a.F. sei die Differenz zwischen der angebotenen und der vom Gericht festgesetzten Barabfindung multipliziert mit der Anzahl der Aktien von außenstehenden Aktionären. Dabei habe die Kammer sich an dem Höchstwert nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG a.F. orientiert, da diese Wertung des Gesetzgebers auch für Altfälle zu übernehmen sei.
Ausgehend von diesem Geschäftswert und dem Aktienbesitz der einzelnen Antragsteller hat die Kammer mit Beschluss vom 18. November 2013 die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit für die Antragsteller zu 1 – 4, 6 – 10,13 – 14 und 16 auf jeweils 5.000 €, für den Antragsteller zu 5 auf 40.532,31 €, für den Antragsteller zu 11 und die Antragstellerin zu 12 auf jeweils 37.082,40 € und für den Antragsteller zu 15 auf 48.564,06 € festgesetzt. Dabei hat das Landgericht den so gen. Beziehungswert – den Wert pro Aktie – zugrunde gelegt, den es angesichts des Geschäftswerts und 4.015.315 außenstehenden Aktien mit 1,87 € ermittelt hat. Soweit die Antragsteller weniger als 2.676 Aktien gehalten haben, hat es in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 RVG den Mindestwert von 5.000 € festgesetzt.
Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch den Beschluss vom 26. Juli 2013 richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 9. August 2013, mit der er beantragt, den Geschäftswert auf den Mindestwert von 200.000 € festzusetzen. Er macht geltend, dem fehlenden wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller am Spruchverfahren müsse bei der Festsetzung des Geschäftswerts Rechnung getragen werden. Er habe unter dem 8. März 2010 gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt, so dass ein ernsthaftes wirtschaftliches Interesse der Antragsteller am Spruchverfahren nicht mehr bestehe.
Mit seiner weiteren Beschwerde vom 3. Dezember 2013 greift er die Festsetzung der Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung der Antragsteller an. Auch insoweit rügt er, dass das Landgericht ihrer Bemessung den aus seiner Sicht überhöhten Geschäftswert von 7,5 Mio. € zugrunde gelegt hat.
Das Landgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 28. Mai 2014 nicht abgeholfen.
Die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre und der Bezirksrevisor hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie verteidigen die Wertfestsetzung und die daran ausgerichtete Festsetzung der Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung. Soweit der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 Anschlussbeschwerde mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Geschäftswerts eingelegt hatte, hat er diese unter dem 30. Juli 2014 zurückgenommen, nachdem das Landgericht auch ihr mit Beschluss vom 28. Mai 2014 nicht abgeholfen hatte.
B.
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 9. August 2013 nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 9. Januar 2014 ist gem. § 31 Abs. 3 KostO a.F. zulässig. Sein Rechtsmittel richtet sich – wie er mit Schriftsatz vom 9. Januar 2014 klargestellt hat – allein gegen die Wertfestsetzung und nicht (auch) gegen die Entscheidung in der Hauptsache. Da der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre seine Anschlussbeschwerde mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 zurückgenommen hat, hat der Senat insoweit nur noch über die Beschwerde des Antragsgegners zu entscheiden.
Diese hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Geschäftswert für das Spruchverfahren in Anlehnung an § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG a.F. auf 7,5 Mio. € festgesetzt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer in dem angegriffenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss vom 28. Mai 2014 Bezug. Das Spruchverfahren ist lediglich auf Feststellung der Höhe eines Anspruchs gerichtet, sein Geschäftswert bemisst sich grundsätzlich nach dem Verfahrensergebnis. Daher ist es für seine Bemessung nach ganz herrschender Meinung ohne Bedeutung, ob die festgesetzten Beträge realisierbar sind. Selbst wenn der Schuldner der Kompensation – wie hier der übernehmende Rechtsträger – insolvent ist und der Insolvenzverwalter an seine Stelle tritt, erfolgt keine „Abwertung“ nach Maßgabe der tatsächlichen oder zu erwartenden Insolvenzquote (vgl. nur Rosskopf in: Kölner Kommentar zum SpruchG, 3. A., Rdnr. 10 zu § 15 SpruchG; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 2. A., Rdnr. 4 zu § 15 SpruchG; BayObLG ZIP 2004, 615; AG 1999, 273).
C.
Da die Festsetzung des Geschäftswerts für das gerichtliche Verfahren entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht zu beanstanden ist, hat auch seine Beschwerde gegen die mit Beschluss vom 18. November 2013 vorgenommene Festsetzung der Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung keinen Erfolg. Bei dieser ist das Landgericht zu Recht von einem Geschäftswert in Höhe von 7,5 Mio. € ausgegangen und hat die Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung entsprechend dem jeweiligen Aktienbesitz festgesetzt. Dabei hat die Kammer entsprechend der Rechtsprechung des Senats und des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Altfällen – wie auch hier - für den einzelnen Antragsteller den Bruchteil des gerichtlichen Geschäftswerts in Ansatz gebracht, der dem Verhältnis seines Aktienbesitzes zu der Gesamtzahl der Aktien der außenstehenden Aktionäre entspricht (vgl. nur: OLG Düsseldorf, AG 2002, 403, 404 Rdnr. 15 ff.; Senatsbeschlüsse vom 09.08.2006, I-26 W 15/06 (AktE), vom 30.10.2006, I-26 W 18/06 (AktE) und vom 21.10.2008, I-26 W 8/08 (AktE). Weiter greift der Antragsgegner die Wertfestsetzung nicht an.
D.
Das Beschwerdeverfahren ist jeweils gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 31 Abs. 5 Satz 1, 2 KostO a.F.; § 10 Abs. 2 BRAGO a.F.).
Es besteht kein Anlass, dem Antragsgegner – wie u.a. von dem gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 beantragt – die Kosten „der zurückgenommenen Beschwerde“ einschließlich seiner Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Der Antragsgegner hatte mit Schriftsatz vom 9. Januar 2014 klargestellt, dass sich sein Rechtsmittel nur gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschluss vom 26. Juli 2013 richtet. Da die Entscheidung zur Hauptsache nicht Gegenstand seiner Beschwerde ist, ist auch kein Raum für die beantragte Festsetzung eines Werts für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 7,5 Mio. €.
Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung findet nicht statt.
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