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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-26 Sch 7/03·28.08.2003

Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgenommen – Kosten auferlegt wegen voreiliger Vollstreckungsvorbereitung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin nahm ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zurück, nachdem die Beklagte zwischenzeitlich gezahlt hatte. Das OLG Düsseldorf verurteilte die Antragstellerin zur Tragung der Verfahrenskosten. Entscheidungsgrund ist, dass vorbereitende Vollstreckungsmaßnahmen nur bei notwendiger Veranlassung erstattungsfähig sind und voreilige Maßnahmen zu Lasten des Gläubigers gehen.

Ausgang: Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgenommen; Antragstellerin nach Rücknahme zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Kostenfolge nach Rücknahme eines Antrags richtet sich nach § 269 Abs. 3, 4 ZPO; der Rücknehmer kann kostenpflichtig werden, wenn der bisherige Sach- und Streitstand dies gebietet.

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Vorbereitende Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung sind nur dann von der Schuldnerseite zu erstatten, wenn sie objektiv und redlich als notwendig angesehen werden durften (Maßstab: objektive und redliche Betrachtung).

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Voreilige Vollstreckungsmaßnahmen und deren Vorbereitung sind nicht notwendig i.S.d. § 91, § 788 ZPO, wenn dem Schuldner die Möglichkeit zur freiwilligen Leistung innerhalb einer angemessenen Frist nicht eingeräumt wird.

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Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist zwar eigenständig, auf die Erstattungsfähigkeit von Vorbereitungskosten sind jedoch die Grundsätze zur Zwangsvollstreckung entsprechend anwendbar.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 788 Abs. 1 ZPO§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 91 ZPO

Leitsatz

Leitsatz zu I 26-Sch 7/03

Voreilige Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO.

Das gilt auch für Handlungen zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung. Dem Schuldner muss die Möglichkeit zur freiwilligen Leistung eingeräumt werden. Ansonsten trägt der Gläubiger die entstandenen Kosten.

Tenor

Der Antragstellerin werden, nachdem sie den Antrag, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf vom 24.03.2003 für vollstreckbar zu erklären, zurückgenommen hat, die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 122.083,92 EUR auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der im Beschlusstenor genannte Schiedsspruch vom 24.03.2003 wurde der Schiedsbeklagten am 07.04.2003 zugestellt. Mit Schreiben vom 11.04.2003 forderte die Schiedsklägerin die Schiedsbeklagte zur Zahlung der nach dem Inhalt des Schiedsspruchs geschuldeten Summe bis zum 23.04.2003 auf, anderenfalls die Zwangsvollstreckung betrieben würde. Mit Schriftsatz vom 14.04.2003 stellte die Schiedsklägerin an den Senat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsvergleichs. Mit Fax-Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.04.2003 teilte die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin mit, dass die "Urteilssumme heute per Blitzgiro" überwiesen sei. Mit Schriftsatz vom 10.06.2003 hat die Schiedsklägerin den Antrag vom 14.04.2003 für erledigt erklärt, "nachdem die Schiedsbeklagte Zahlung geleistet" habe. Sie beantragt, der Schiedsbeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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II.

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Nach Antragsrücknahme sind der Schiedsklägerin die Kosten des Verfahrens entsprechend § 269 Abs. 3, 4 ZPO aufzuerlegen. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand, wenn der Anlass zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen wird.

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1. Die formellen Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift liegen vor. Die Schiedsbeklagte hat die Schiedsurteilssumme am 22.04.2003 und damit vor Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung am 02.06.2003 gezahlt.

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2. Die Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands führt indessen nicht zur Kostentragungspflicht der Schiedsbeklagten. Es bleibt bei der Verpflichtung der Schiedsklägerin, die Kosten entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nach Antrags-rücknahme zu tragen.

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a) Der Schiedsklägerin ist zuzugeben, dass die Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch die in einem besonderen gerichtlichen Verfahren herbeizuführende Vollstreckbarerklärung voraussetzt. Dadurch unterscheidet sich dieses Verfahren von dem der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, mit dem in der Regel gleichzeitig über die Vollstreckbarkeit entschieden wird. Auch in dem zuletzt genannten Verfahren stellt sich indessen die Frage, ob und inwieweit Vorbereitungskosten, also Kosten, die der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung dienen, wie etwa die in § 788 Abs. 1 ZPO ausdrücklich genannten Kosten für die Ausfertigung und die Zustellung des Urteils, von dem Schuldner zu erstatten sind. Auch durch diese Vorbereitungshandlungen wird die Zwangsvollstreckung erst ermöglicht. Deshalb ist es gerechtfertigt, die zu § 788 Abs. 1 ZPO geltenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden.

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Grundsätzlich fallen nach dieser Vorschrift die Kosten der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vorbereitungskosten dem Schuldner zur Last. Aus § 788 Abs. 1 S.1 ZPO in Verbindung mit § 91 ZPO ergibt sich allerdings die Einschränkung, dass nur die notwendigen Kosten zu erstatten sind. Auch in der Zwangsvollstreckung, und auch bei deren Vorbereitung, hat der Gläubiger (wie jede Partei) seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst gering gehalten werden. Ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (einschließlich der Vorbereitungsmaßnahmen) notwendig sind, bestimmt sich danach, ob der Gläubiger die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt bei objektiver und redlicher Betrachtung für erforderlich halten durfte ( Musielak-Lackmann, § 788 RdNr.7 m.w.N.; Zöller-Stöber, § 788 RdNrn. 9 ff. m.w.N.).

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Voreilige Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht notwendig. Voreilig ist die Vollstreckung, wie auch die Vorbereitung der Vollstreckung, wenn eine freiwillige Leistung des Schuldners nicht abgewartet wird. Dem Schuldner muss die Möglichkeit gegeben werden, die Zwangsvollstreckung durch freiwillige Leistung innerhalb angemessener Frist, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, abzuwenden (BVerfG 84, 6; 99, 338). Erst bei nicht freiwilliger rechtzeitiger Leistung ist die Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Vorbereitungshandlungen zu bejahen.

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b) Im vorliegenden Fall ist der Schiedsspruch vom 24.03.2003 der Schiedsbeklagten am 07.04.2003 zugestellt worden. Die Schiedsklägerin hat Zahlungsfrist bis zum 23.04.2003 gesetzt, innerhalb derer die Schiedsbeklagte die geschuldete Summe auch überwiesen hat. Diese -angemessene- Leistungsfrist musste die Schiedsklägerin zwar nicht abwarten, ehe sie den Antrag auf Vollstreckbarerklärung stellen konnte. Der Antrag war nach Zustellung des Schiedsspruchs umgehend zulässig, und seinerzeit auch begründet. Eine andere Frage ist es aber, ob die Verursachung der dadurch entstandenen Kosten seinerzeit notwendig war. Das ist nicht der Fall. Das (Kosten-)Risiko der rechtzeitigen Erfüllung konnte die Schiedsbeklagte erst nach Fristablauf treffen.

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3. Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO.

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4. Ein gerechtfertigter Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO besteht nicht.