Stundensatz 60 DM: Erstes Staatsexamen als abgeschlossene Hochschulausbildung (§1 Abs.1 Ziff.2 BVormVG)
KI-Zusammenfassung
Der Bezirksrevisor rügte die Festsetzung eines Stundensatzes von 60 DM für einen Betreuer, weil das Landgericht hierfür das erste Staatsexamen als Hochschulabschluss i.S.v. §1 Abs.1 Ziff.2 BVormVG annahm. Das OLG Düsseldorf wies die sofortige weitere Beschwerde zurück. Es stellte klar, dass das erste Staatsexamen die Hochschulausbildung beendet und eine anschließende Referendarzeit nicht mehr zur Hochschulausbildung gehört. Deshalb sind die Voraussetzungen für den höheren Stundensatz erfüllt.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen Festsetzung des Stundensatzes von 60 DM als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das erste Staatsexamen gilt für die Anwendung von §1 Abs.1 Ziff.2 BVormVG als Abschluss der Hochschulausbildung.
Eine an das erste Staatsexamen anschließende Referendarzeit ist nicht mehr Bestandteil der Hochschulausbildung, sondern eine Vorbereitungszeit für den öffentlichen Dienst und kann die Voraussetzungen des §1 Abs.1 Ziff.2 BVormVG nicht ergänzen.
Die Festsetzung eines Stundensatzes von 60 DM nach §1 Abs.1 Ziff.2 BVormVG setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung voraus; weitergehende praktische Ausbildungszeiten sind hierfür nicht erforderlich.
Eine sofortige weitere Beschwerde nach §27 Abs.1 FGG ist unbegründet, wenn die Vorinstanz den klaren Gesetzeswortlaut zutreffend auslegt.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Bezirksrevisors ge-gen den Beschluß des Landgerichts Krefeld vom 18. November 1999 wird zurückgewiesen.
Rubrum
Mit seinem vom Landgericht zugelassenen Rechtsmittel wendet sich der Bezirksrevisor dagegen, daß das Landgericht zugunsten des Betreuers einen Stundensatz von 60 DM mit der Begründung bestätigt hat, mit dem ersten Staatsexamen als Lehrer habe der Betreuer eine Hochschulausbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 2 BVormVG abgeschlossen.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf eine Verletzung des Gesetzes im Sinne von § 27 Abs. 1 FGG. Das Landgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, daß mit dem ersten Staatsexamen die Hochschulausbildung des Betreuers abgeschlossen war und deshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Ziffer 2 BVormVG (abgeschlossene Hochschulausbildung) erfüllt sind. Eine dem ersten Staatsexamen folgende Referendarzeit ist nicht mehr Bestandteil der Ausbildung an der Hochschule, sondern Vorbereitungszeit für die Einstellung in den öffentlichen Dienst. Sie ist deshalb nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung nicht Voraussetzung für die Festsetzung eines Stundensatzes von 60 DM.