Aufwandspauschale für mehrere Betreuer: Anspruch je Betreuer bestätigt
KI-Zusammenfassung
Beide Eltern wurden als gemeinsame Betreuer bestellt; das Amtsgericht setzte für jeden eine jährliche Aufwandspauschale fest. Die Landeskasse rügte dies erfolglos; das Landgericht bestätigte die Zahlungen und das OLG wies die sofortige Beschwerde zurück. Entscheidend war, dass die Gesetze keine Aufteilung der Pauschale zwischen mehreren Betreuern vorsehen und die unangefochtene Mehrbestellung im Vergütungsverfahren bindend ist.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Landeskasse gegen Festsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Jeder als Betreuer bestellte Person hat Anspruch auf die gesetzliche Aufwandspauschale, wenn kein Anspruch auf Vergütung nach § 1836 BGB besteht.
Das Gesetz sieht keine Beschränkung vor, wonach eine einmalige pauschale Aufwandsentschädigung bei mehreren Betreuern aufzuteilen wäre.
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist die vom Amtsgericht unangefochten vorgenommene Bestellung mehrerer Betreuer nicht erneut auf ihre Sachdienlichkeit (§ 1899 BGB) zu überprüfen.
Die Entscheidung über die Festsetzung der Pauschale stützt sich auf die bindende Wirkung unangefochtener Betreuerbestellungen; prozessuale Anfechtungen sind gegebenenfalls gesondert zu führen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 08.03.2002 wird auf Kosten der Lan-deskasse zurückgewiesen.
Rubrum
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 09.03.1995 die Betreuung der Betroffenen angeordnet und als Betreuer für alle Angelegenheiten deren Eltern, die Beteiligten zu 1) und 2) bestellt. Auf Antrag des Beteiligten zu 2) vom 21.04.2001 ist an diesen eine Aufwandspauschale von 600 DM für den Zeitraum 09.03.2000 bis 08.03.2001 ausgezahlt worden; auf einen Antrag der Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 13.03.2002 für sie ebenfalls 600 DM (= 306,78 €) für denselben Zeitraum festgesetzt. Der Bezirksrevisor ist mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde erfolglos geblieben. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Zahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung stehe jedem Betreuer zu, wenn er keinen Anspruch auf eine Vergütung nach § 1836 BGB habe. Eine Beschränkung auf eine einmalige Zahlung der Pauschale sähen die Gesetze nicht vor. Sie könne auch dann nicht erfolgen, wenn beide Elternteile zu Betreuern ernannt worden sind. Die Hintergründe der Bestellung seien im vorliegenden Vergütungs-Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen. Die beiden Betreuer seien durch nicht angefochtenen Beschluss bestellt worden. Allein aus diesem Umstand folge der jeweilige Anspruch auf die Pauschale. Mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Landeskasse weiterhin die Zurückweisung des Begehrens der Beteiligten zu 1) auf Festsetzung der pauschalen Entschädigung und damit die Aufhebung der amts- und der landgerichtlichen Entscheidung.
Das gem. §§ 56 g Abs. 5 Satz 2, 29 Abs. 2 FGG zulässige Rechtsmittel der Landeskasse ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nämlich nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Zutreffend hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und damit gebilligt, dass beide Elternteile, die gemeinsam für alle Bereiche zu Betreuern des volljährigen Kindes bestellt worden sind, jeweils als Aufwandsentschädigung die gesetzliche Pauschale nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 a BGB erhalten. Das Gesetz lässt keine Einschränkung dahin erkennen, dass diese Pauschale unter mehreren Betreuern, die für denselben oder unterschiedliche Aufgabenbereiche bestellt worden sind, aufzuteilen wäre. Im Vergütungsverfahren ist die Frage, ob eine Bestellung mehrerer Betreuer sachdienlich war (§ 1899 BGB) und die das Amtsgericht unangefochten vorgenommen hatte, nicht nochmals zu prüfen. Ein sachlicher Grund ist damals vom Amtsgericht bejaht worden. Damit ist die doppelte Betreuerbestellung für das Vergütungsverfahren bindend mit der Konsequenz der Zubilligung der Aufwandspauschale für jeden Betreuer. Der Senat schließt sich der Auffassung des BayObLG (NJW-RR 2002, 942) und des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 24.01.2002, MDR 2002, 396) an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.