Verein als Vormund: Kein Anspruch auf Vergütung aus der Landeskasse
KI-Zusammenfassung
Ein rechtsfähiger Verein, zum Vormund eines Minderjährigen bestellt, beantragte Vergütung aus der Landeskasse; Amtsgericht und Landgericht lehnten ab. Fraglich war, ob § 1908e BGB entsprechend bei der Vormundschaft anzuwenden ist oder die Ausschlussvorschriften der §§ 1835, 1835a, 1836 BGB entgegenstehen. Das OLG verneint einen Vergütungsanspruch des Vereins und weist verfassungsrechtliche Einwände zurück.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Vereinsvormunds gegen die Ablehnung des Vergütungsantrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bestellung eines rechtsfähigen Vereins zum Vormund besteht nach den ausdrücklichen Regelungen der §§ 1835 Abs. 5, 1835a Abs. 5 und § 1836 Abs. 3 BGB kein Anspruch des Vereins auf Vergütung oder Aufwandsersatz.
§ 1908e BGB, der eine Vergütung für bei einem Verein angestellte Betreuer regelt, ist nicht entsprechend auf die Vormundschaft für Minderjährige anzuwenden, wenn der Gesetzgeber für die Vormundschaft ausdrücklich andere Vorschriften belassen hat.
Eine verfassungsrechtliche Rechtsfortbildung (Analogie) mit Berufungsanspruch nach Art. 12 GG ist nicht geboten, wenn die Gesetzeslage eindeutig ist und die Vereine durch kommunale Förderungen nicht ohne jede finanzielle Unterstützung bleiben.
Eine Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht ist nicht erforderlich, wenn die einschlägigen Vorschriften des BGB nicht als verfassungswidrig erscheinen und keine zwingende verfassungsrechtliche Klärung notwendig ist.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 9. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens über die sofortige weitere Beschwerde werden dem Beteiligten zu 1. auferlegt.
Rubrum
I.
Das Amtsgericht Duisburg bestellte am 15.02.2008 den Beteiligten zu 1. zum Vormund der Betroffenen. Die hauptamtliche Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1., Diplom-Sozialarbeiterin W., nahm in der Folgezeit diverse Aufgaben für das Mündel wahr.
Am 05.12.2008 beantragte die Beteiligte zu 1. die Festsetzung einer aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung für die Führung der Vormundschaft in Höhe von insgesamt 322,59 €. Durch Beschluss vom 06.04.2009 hat das Amtsgericht Duisburg den Vergütungsantrag zurückgewiesen.
Dagegen legte der Beteiligte zu 1. am 28.04.2009 sofortige Beschwerde ein, mit der er seinen Vergütungsantrag weiterverfolgte.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 9. Oktober 2009 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Auf den vorliegenden Fall ist sowohl in verfahrensrechtlicher wie in materiell-rechtlicher Hinsicht gemäß Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG das bis zum 31.08.2009 geltende Recht anzuwenden, da das Betreuungsverfahren bereits vor diesem Stichtag, nämlich durch den Antrag des Beteiligten zu 1. vom 05.12.2008 (Bl. 129 GA) eingeleitet worden ist.
Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Der Beteiligte zu 1. begehrt eine zu zahlende Vergütung von 322,59 €. Er ist im Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Vormundschaftsgericht – vom 15.02.2008 (Bl. 92 GA) ausdrücklich zum Vormund der Betroffenen bestellt worden. Für ihn gelten daher die Vorschriften des § 1835 Abs. 5, des § 1835 a Abs. 5, und des § 1836 Abs. 3 BGB, wonach einem Verein weder ein Anspruch auf Vergütung noch ein Anspruch auf Auslagenersatz zusteht. Weder die Vorschrift des § 1908 e BGB noch die des § 67 a Abs. 4 FGG, wie es der Bundesgerichtshof für den (Vereins-)Pfleger eines Kindes befürwortet hat (vgl. BGH NJW-RR 2007, 937 ff.), ist hier, auch nicht entsprechend, anwendbar.
Das seit dem 01.01.1992 geltende Betreuungsrecht hat mit § 1897 Abs. 2 BGB für den Bereich der Betreuung den neuen Typus des als Einzelperson zum Betreuer bestellten Mitarbeiters eines Vereins (Vereinsbetreuer) und für diesen in § 1908 e BGB ein eigenes spezifisches Abrechnungssystem geschaffen. Danach kann der Verein für den bei ihm angestellten Mitarbeiter eine Vergütung geltend machen. Der neugeschaffene Typ des Vereinsbetreuers wurde in dem nach In-Kraft-Treten des Betreuungsrechts nur noch für Minderjährige geltende Vormundschaftsrecht nicht eingeführt. Zwar kann nach § 1791 a BGB ein rechtsfähiger Verein zum Vormund bestellt werden; in diesem Falle kann jedoch gemäß § 1836 Abs. 3 BGB dem Verein keine Vergütung bewilligt werden. Der Gesetzgeber hat den § 1908 e BGB geschaffen und gleichwohl § 1835 Abs. 5 BGB, § 1835 a Abs. 5 BGB und § 1836 Abs. 3 BGB unangetastet gelassen. Anders als bei der Bestellung von Verfahrenspflegern für minderjährige Kinder oder Betreute in Betreuungs- und Unterbringungssachen, bei der die in §§ 50, 67 und 70 b FGG die entsprechende Anwendung von § 1908 e BGB ausdrücklich angeordnet ist, ist bei der Bestellung eines Vormunds für Minderjährige die entsprechende Anwendung des § 1908 e BGB nicht vorgesehen.
Eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11.11.1999 (FamRZ 2000, 414 f.) entschieden, dass die Vorenthaltung jeglicher angemessener Entschädigung für die Wahrnehmung einer Verfahrenspflegschaft gemäß § 67 FGG durch einen Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, der bei diesem beschäftigt ist, eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit darstelle und auch mit dem Gleichheitsgebot unvereinbar sei. Diese Entscheidung bezieht sich jedoch wie auch das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend hervorgehoben hat, lediglich auf die Wahrnehmung von Rechten im Rahmen einer Verfahrenspflegschaft gemäß § 67 FGG durch einen Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, bei dem inzwischen in § 67 Abs. 3 FGG auch geregelt ist, dass für diesen Aufwendungsersatz und Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen sind, wobei hier ausdrücklich auf die Vorschrift des § 1908 e BGB Bezug genommen worden ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung die Vorschriften des § 1835 Abs. 5 BGB, des § 1835 a Abs. 5 BGB und des § 1836 Abs. 3 BGB unangetastet gelassen. Es hat aus der durch Art. 12 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit sowie aus dem Gleichheitsgebot nicht hergeleitet, dass bei Bestellung eines Vereins zum Vormund eine analoge Anwendung des § 1908 e BGB und somit die Begründung eines unmittelbaren Vergütungsanspruchs des Vereins zwingend geboten sei.
Der erkennende Senat steht – ebenso wie das Landgericht – auf dem Standpunkt, dass für den vorliegenden Fall eine Gesetzeslücke, welche eine entsprechende Anwendung des § 1908 e BGB auch bei der Vormundschaft geboten erscheinen ließe, nicht vorliegt, weil die §§ 1835,1835 a, 1836 BGB eindeutig besagen, dass einem Verein eine Vergütung nicht zu zahlen ist. Es ist auch nicht von Verfassungswegen geboten, den Beteiligten zu 1. als Verein eine Liquidationsmöglichkeit zu eröffnen, sei es durch einen Anspruch unmittelbar gegen das Mündel bzw. in dem hier gegeben Fall einer Vermögenslosigkeit des Mündels gegen die Landeskasse.
Eine Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht scheidet nach der Beurteilung des Senats ebenfalls aus, da die §§ 1835 Abs. 5, 1835 a Abs. 5, und 1836 Abs. 3 BGB, die besagen, dass einem Verein weder eine Vergütung noch eine Aufwandsentschädigung bewilligt werden kann, nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig sind. Dies gilt schon deshalb, weil die Vormundschaftsvereine im Falle des Versagens einer Vergütung keineswegs ohne jede finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand bleiben. Vielmehr erhalten sie durch die Städte und Gemeinden für ihre Tätigkeit eine finanzielle Unterstützung, die im konkreten Fall u. a. in der Finanzierung der im Bereich des Vormundschaftswesen eingesetzten Fachkraft besteht. Dies geht klar aus dem Schreiben der Bürgermeisterin der Hansestadt Wesel vom 27.07.2008 (Bl. 136 GA) hervor, in dem es heißt, dass sich die "vereinbarte Finanzierung der Fachkraft künftig mindert, um die durch die Gerichte gemäß § 1908 e BGB gewährte Forderung". Daraus ergibt sich zum einen, dass der Beteiligte zu 1. auch derzeit keineswegs ohne finanzielle Unterstützung tätig wird, sondern vielmehr allgemein durch die für die öffentliche Jugendhilfe zuständige Gemeinde Finanzmittel erhält. Zum anderen ergibt sich aus dem Schreiben, dass eine Anrechnung der hier angestrebten Vergütung auf die gewährte Förderung ankündigt, dass der Beteiligte zu 1. keineswegs finanziell besser gestellt wäre, würde ihm hier eine Vergütung zugebilligt. Für ihn ist es deshalb gleichgültig, ob er für seine Tätigkeit als Vormund der Betroffenen eine Vergütung erhält oder nicht. Denn in jedem Fall erhält er dieselben Finanzmittel. Es würde lediglich zu einer Verschiebung der Förderung von dem für die öffentliche Jugendhilfe an sich zuständigen Städten und Gemeinden (vgl. § 1 der Nordrhein-Westfälischen Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehörigen Städte zu Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vom 08.11.1991 (GV NW 1991, S. 553), zuletzt geändert durch Art. 1 der 25. ÄndVO vom 12.11.2009 (GV NW 2009, S. 624)) auf das Land zur Folge haben, aus dessen Haushalt die Vergütung für mittellose Mündel zu decken wären (vgl.§ 1 Abs. 1 u. 2 VBVG).
Eine solche bloße Verschiebung der Förderung erscheint jedoch weder im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf Art. 3 GG nicht geboten.
III.
Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 27.08.2009 (I-25 Wx 24/09) etwas anderes ergibt, hält der Senat an dieser Entscheidung nicht fest.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde wird auf 322,59 € festgesetzt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.