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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-25 Wx 73/03·23.07.2003

Zurückverweisung wegen mangelhafter Aufklärung bei Unterbringung und Zwangsbehandlung (§1906 BGB)

ZivilrechtBetreuungsrechtUnterbringung/ZwangsbehandlungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrenspfleger richtet sich gegen die Genehmigung der Unterbringung und die Ablehnung einer Zwangsmedikation. Das OLG hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht den Sachverhalt nicht hinreichend (insb. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, Verhältnismäßigkeit) aufgeklärt hat. Das Gericht betont, dass Unterbringung und Heilbehandlung nach §1906 BGB eng verknüpft sind und Zwangsbehandlung nur bei fehlender Einwilligungsfähigkeit in Betracht kommt.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Sache wegen unzureichender Sachaufklärung (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, Verhältnismäßigkeit) an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine freiheitsentziehende Unterbringung nach §1906 Abs.1 Nr.2 BGB ist nur zulässig, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Einsichts- und Steuerungsunfähigkeit) und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

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Lehnt ein einwilligungsfähiger Betroffener eine Heilbehandlung ab, darf er nicht gegen seinen Willen behandelt oder allein wegen dieses Behandlungsablehnens freiheitsentziehend untergebracht werden.

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Sind Unterbringung und Heilbehandlung untrennbar verknüpft und liegen die Voraussetzungen des §1906 Abs.1 Nr.2 BGB vor, umfasst die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung nach §1906 Abs.2 Satz1 BGB auch die zur Durchführung der damit bezweckten Heilbehandlung erforderlichen Maßnahmen, ggf. einschließlich Zwangsmaßnahmen.

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Eine Entscheidung der Beschwerdekammer verletzt das Recht, wenn sie den Sachverhalt nicht hinreichend aufklärt (§12 FGG) und insbesondere keine tragfähigen Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sowie zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme trifft.

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Eine sofortige Beschwerde bleibt wirksam eingelegt, wenn eine innerhalb der Beschwerdefrist nachgereichte, unterzeichnete Eingabe an eine zuvor fristgerecht eingereichte, aber nicht unterschriebene Beschwerdeschrift anknüpft und dadurch die Verantwortung übernommen wird.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG§ 29 Abs. 2 FGG§ 22 Abs. 1 FGG§ 12 FGG§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG§ 1906 BGB

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. Juni 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Betroffene leidet an einer chronischen Psychose mit häufig auftretenden paranoid-halluzinatorischen Schüben. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 03.12.1992 wurde für ihn eine Betreuung mit den Wirkungskreisen Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung bei seiner medizinischen Versorgung eingerichtet und zuletzt durch Beschluss vom 23.08.2002 unter Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für den Bereich der Vermögensangelegenheiten verlängert.

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Durch Beschluss vom 06.06.2003 hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung des St. M. Hospitals in Mülheim an der Ruhr für die Dauer von längstens sechs Wochen vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Nach Anhörung des Betroffenen hat es diese Anordnung durch Beschluss vom 13.06.2003 bestätigt, die Genehmigung der Unterbringung bis zum 25.07.2003 verlängert und zugleich die Zwangsmedikation des Betroffenen mit dem Medikament Haldol genehmigt. Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das Landgericht Duisburg diese Entscheidung durch Beschluss vom 20.06.2003 aufgehoben, soweit das Amtsgericht die Zwangsmedikation gestattet hat; hinsichtlich der Unterbringung hat das Landgericht das Rechtsmittel des Verfahrenspflegers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers, der eine Unterbringung ohne gleichzeitige Heilbehandlung für zwecklos und letztlich für unzulässig hält.

5

II.

6

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG). Zwar ist die Beschwerdeschrift vom 26.06.2003 nicht unterschrieben. Mit dem ordnungsgemäß unterzeichneten Schriftsatz vom 07.07.2003 hat der Verfahrenspfleger jedoch noch innerhalb der Beschwerdefrist an die Rechtsmittelschrift angeknüpft und sich damit auch diese zu Eigen gemacht und die Verantwortung dafür übernommen. Das reicht für eine wirksame Einreichung des Rechtsmittels aus (vgl. Keidel/Meyer-Holz, 15. Aufl., § 29 FGG Rdnr. 13).

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2. In der Sache führt die sofortige Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dessen Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG), weil die Kammer den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 12 FGG) und die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung im Falle der Unterbringung verkannt hat:

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Grundsätzlich darf eine Heilbehandlung nur mit Einwilligung des Betroffenen durchgeführt werden. Dabei kommt es für die Wirksamkeit der Einwilligung nicht auf dessen Geschäftsfähigkeit, sondern auf seine natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit an (vgl. BT-Drucksache 11/4528 S. 71; BGH FamRZ 2001, 149, 151). Einwilligungsfähig ist danach, wer Art, Bedeutung und Tragweite einer Heilmaßnahme zu erfassen und seinen Willen hiernach zu bestimmen vermag (BT-Drucksache 11/4528 S. 71). Ist diese Fähigkeit vorhanden, darf der Betroffene grundsätzlich gegen seinen Willen weder behandelt noch untergebracht werden. Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung setzt deshalb neben den weiteren Erfordernissen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BGH FamRZ 2001, 149, 151) voraus, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, also einwilligungsunfähig ist. In diesem Fall darf ihm allerdings trotz eines etwa entgegenstehenden Willens medizinische Hilfe nicht verweigert werden (vgl. BGH FamRZ 2001, 149, 151). Die wegen der grundrechtlichen Relevanz erforderliche gesetzliche Grundlage für entsprechende Maßnahmen (vgl. BGH FamRZ 2001, 149, 152) hat der Gesetzgeber mit § 1906 BGB geschaffen.

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Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB darf die Unterbringung nur zu den dort genannten Zwecken angeordnet werden. Aufgrund dieser Zweckbindung muss die Unterbringung unterbleiben, wenn der Betroffene im Falle einer an sich notwendigen Heilbehandlung tatsächlich nicht behandelt werden kann. Ist seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in Bezug auf seine Erkrankung und deren Behandlung noch vorhanden und lehnt er eine Heilbehandlung ab, ist deshalb auch von einer freiheitsentziehenden Unterbringung abzusehen (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1906 BGB Rdnr. 50). Ein behandlungsunwilliger Betroffener kann danach nur untergebracht werden, wenn ihm auch hinsichtlich der Heilbehandlung die Einwilligungsfähigkeit fehlt. In diesem Fall bildet die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung durch den Betreuer zugleich eine hinreichende Grundlage für die - erforderlichenfalls zwangsweise - Durchführung derjenigen Heilbehandlung, deren Notwendigkeit die Unterbringung veranlasst hat. Die vom Landgericht angesprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2000 (FamRZ 2001, 149 ff.) steht dem nicht entgegen. Soweit sie eine gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung verneint, befasst sie sich ausschließlich mit ambulanten Behandlungsmaßnahmen und grenzt diese deutlich gegen den gesetzlich geregelten Fall der Unterbringung, die die medizinische Versorgung eines einwilligungsunfähigen Betroffenen gerade ermöglichen soll, ab.

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Heilbehandlung und Unterbringung sind nach alledem im Falle des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB untrennbar miteinander verknüpft. Kann eine Heilbehandlung nicht durchgeführt werden, darf auch die Unterbringung nach dieser Vorschrift nicht angeordnet bzw. genehmigt werden. Sind die Voraussetzungen für eine Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung dagegen erfüllt, so decken die gesetzliche Ermächtigung und die notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht nur die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsentziehung, sondern auch die Heilbehandlung selbst, zu deren Durchführung die Unterbringung angeordnet worden ist. Diesen Zusammenhang hat das Landgericht verkannt, indem es einerseits die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen bestätigt, andererseits jedoch eine zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka als unzulässig angesehen hat.

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Ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung erfüllt sind, wird das Landgericht unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze aufzuklären haben. Das Vorliegen einer manischen Erkrankung und die Möglichkeit, durch eine stationäre Behandlung eine weitere Zuspitzung zu verhindern und für einige Zeit eine Stabilisierung zu erreichen, rechtfertigen für sich noch keine freiheitsentziehenden Maßnahmen und Behandlungsmaßnahmen gegen den Willen des Betroffenen. Ausreichende Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die Unterbringung und die damit bezweckte Heilbehandlung, die das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 06.06.2003 ohne nähere Begründung angenommen hat, sowie zur Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen hat das Landgericht nicht getroffen. Dieser Verstoß gegen § 12 FGG führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das bei seiner erneuten Prüfung auch die weitere Entwicklung zu berücksichtigen haben wird.

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P.

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