Sofortige weitere Beschwerde zu Betreuervergütung: Stundensatz auf 60 DM festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Betreuungsverein beantragt nach Veröffentlichung einer BVerfG-Entscheidung die Neufestsetzung früherer Vergütungsbeschlüsse. Das OLG Düsseldorf hält die sofortigen weiteren Beschwerden für zulässig und verneint Verwirkung und Verspätung wegen fehlender Zustellung; es folgt der verfassungsrechtlichen Wertung und setzt für zwei Zeiträume einen Stundensatz von 60 DM fest. Die Sache wurde nicht zurückverwiesen, da der Sachverhalt aktenmäßig geklärt war.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten teilweise stattgegeben; landgerichtliche Beschlüsse zur Betreuervergütung in zwei Zeiträumen auf Stundensatz von 60 DM geändert.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gilt grundsätzlich das zum Zeitpunkt seiner Einlegung geltende Recht; das BtÄndG ist daher auf bereits vor dessen Inkrafttreten eingelegte Rechtsmittel anwendbar.
Die Frist für die Einlegung der weiteren Beschwerde beginnt erst mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung; ohne Zustellung ist die Beschwerde nicht verspätet.
Die nachträgliche Erforderlichkeit einer Zulassung der weiteren Beschwerde nach Inkrafttreten des BtÄndG kann entfallen, wenn das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch ohne Zulassung offenstand und eine Zulassung nicht mehr nachgeholt werden kann.
Eine Verwirkung der Ausübung von Rechtsmitteln nach § 242 BGB ist nicht allein wegen Zeitablaufs anzunehmen; es müssen zusätzliche Umstände vorliegen, die die späte Einlegung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen.
Sind die entscheidungserheblichen Umstände aktenmäßig geklärt und liegen rechtsfehlerhafte Vergütungsfestsetzungen vor, kann das berührte Gericht die Vergütung selbst unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben neu festsetzen, statt zurückzuverweisen.
Tenor
1.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Be-schluss des Landgerichts Krefeld vom 04.06.1997 (6 T 210/97) geändert.
In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Krefeld vom 21.01.1997 wird dem Beteiligten zu 1) für die Zeit vom 01.12.1995 bis zum 31.12.1996 eine Vergütung in Höhe von 232,72 € bewilligt, worin 2,64 € Auslagen enthalten sind.
2.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Be-schluss des Landgerichts Krefeld vom 08.01.1998 (6 T 10/98) geändert.
In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Krefeld vom 24.06.1997 wird dem Beteiligten zu 1) für die Zeit vom 06.01.1997 bis zum 26.05.1997 eine Vergütung in Höhe von 271,14 € bewilligt, worin 10,38 € Auslagen enthalten sind.
Rubrum
I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 05.10.1994 wurde der Sozialarbeiter J. L. , ein Mitarbeiter des Beteiligten zu 1) (Betreuungsverein), zum Vereinsbetreuer bestellt. Auf Antrag des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht für die Tätigkeit des Vereinsbetreuers vom 11.10.1994 bis zum 31.12.1998 durch Beschlüsse vom 19.12.1995, 21.01.1997, 24.06.1997, 10.02.1998, 13.07.1998 und 15.01.1999 bestimmte Vergütungen bewilligt. Diese hat es auf der Basis eines Stundensatzes von 25 DM statt der vom Beteiligten zu 1) beantragten 75 DM berechnet. Die gegen die Beschlüsse vom 21.01.1997 und 24.06.1997 eingelegten Beschwerden des Beteiligten zu 1) hat das Landgericht durch Beschlüsse vom 04.06.1997 und 08.01.1998 zurückgewiesen. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts sind dem Beteiligten zu 1) jeweils formlos zugegangen.
Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2001 (FamRZ 2002, 85 ff.) hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 16.04.2002 angefragt, "wann die verfassungswidrige Betreuervergütung aufgehoben wird und die entsprechende Vergütung gezahlt werden kann". Mit weiterem Schreiben vom 08.05.2002 hat er um "Aufhebung der alten Entscheidungen über die Festsetzung der Vergütung" entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebeten. Das Amtsgericht hat diese Schreiben als Beschwerden gegen die früheren Vergütungsbeschlüsse aufgefasst und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluss vom 31.07.2002 hat das Landgericht die von ihm bisher nicht überprüften vier Vergütungsbeschlüsse des Amtsgerichts teil-weise geändert und Vergütungen zugunsten des Beteiligten zu 1) auf der Grundlage eines Stundensatzes von 60 DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, über die der Senat durch gesonderten Beschluss entscheidet (25 Wx 71 - 74/02).
Auf Hinweis des Senats hat der Beteiligte zu 1) inzwischen klargestellt, dass seine Eingaben vom 16.04.2002 und 08.05.2002 auch als sofortige weitere Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 04.06.1997 und 08.01.1998 aufzufassen seien, und diese Rechtsmittel nunmehr zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld am 28.01.2003 formgerecht eingelegt.
II. Die Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) sind als sofortige weitere Beschwerden zulässig und haben auch in der Sache Erfolg, da die Entscheidungen des Landgerichts vom 04.06.1997 und 08.01.1998 mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2001 (FamRZ 2002, 85 ff.) rechtlich zu beanstanden sind (§ 27 Abs. 1 FGG).
1. Die weiteren Beschwerden sind zulässig.
a) Gegen Beschwerdeentscheidungen betreffend die Vergütung von Betreuern findet gemäß §§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 1, 29 Abs. 2 FGG in der Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (BtÄndG) nunmehr die sofortige weitere Beschwerde statt. Dies gilt auch, wenn - wie hier - die Beschwerdeentscheidung vor dem Inkrafttreten des BtÄndG wirksam geworden ist. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nämlich grundsätzlich das zum Zeitpunkt seiner Einlegung geltende Recht maßgeblich, sofern nicht Überleitungsvorschriften eine andere Regelung treffen. Auf solche Übergangsregelungen hat das BtÄndG verzichtet, wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1591).
Die sofortigen weiteren Beschwerden wurden am 16.04.2002 und 08.05.2002 zunächst formunwirksam eingelegt und am 28.01.2003 - nunmehr formwirksam (§§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 21 Abs. 2 Satz 1 FGG) - durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld wiederholt. Sie sind gleichwohl nicht verspätet, weil die zweiwöchige Beschwerdefrist (§§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 4 FGG) nicht in Gang gesetzt worden ist. Hierfür wäre gemäß §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 2, 29 Abs. 4 FGG die Zustellung der Beschwerdeentscheidung an den Beteiligten zu 1) erforderlich gewesen. Dies ist nicht geschehen.
Die Beschwerdefrist wurde auch nicht analog §§ 517, 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit Ablauf von fünf Monaten seit der formlosen Bekanntmachung der landgerichtlichen Beschlüsse vom 04.06.1997 und 08.01.1998 in Lauf gesetzt. Abgesehen davon, dass der Fristbeginn nach diesen Vorschriften die Verkündung der maßgeblichen Entscheidung voraussetzt, verbietet sich eine Übertragung in den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weil § 16 Abs. 2 FGG die Bekanntmachung befristet anfechtbarer Entscheidungen spezialgesetzlich regelt und das FGG keine den genannten Bestimmungen vergleichbare Regelung kennt (vgl. Beschluss des Senats vom 20.08.2002, 25 Wx 9/02).
b) Entgegen §§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG ist im vorliegenden Fall die Zulassung der weiteren Beschwerde ausnahmsweise nicht erforderlich. Vielmehr ist insoweit maßgebend, dass gegen die angefochtenen Entscheidungen im Zeitpunkt ihres Erlasses das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde noch ohne deren Zulassung eröffnet war und die nach Inkrafttreten des BtÄndG nunmehr notwendige Zu-lassung nicht nachgeholt werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1591; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 56 g FGG Rdnr. 55; Keidel/Engel-hardt, 15. Aufl., § 56 g FGG Rdnr. 45). Soweit der Senat hierzu früher eine andere Auffassung vertreten hat (FamRZ 1999, 1592 f.), wird daran nicht mehr festgehalten.
c) Der Beteiligte zu 1) hat sein Recht zur Einlegung der weiteren Beschwerde schließlich auch nicht in entsprechender Anwendung des § 242 BGB verwirkt (vgl. Keidel/Sternal, § 21 FGG Rdnrn. 41 und 44). Er hat seine Rechtsmittel wenige Monate nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2002, 85 ff.) eingelegt. Zwar hätte er die hier angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts vom 04.06.1997 und 08.01.1998 bereits unmittelbar nach deren Erlass anfechten können. Eine Verwirkung ist nach allgemeinen Grundsätzen aber nicht schon bei bloßem Zeitablauf anzunehmen, sondern erst dann, wenn Umstände hinzukommen, die die späte Rechtsmitteleinlegung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Solche Umstände können insbesondere darin liegen, dass durch die angefochtene Entscheidung ein Zustand geschaffen wurde, den die Beteiligten wegen des Ausbleibens eines Rechtsmittels als endgültig angesehen haben und ansehen durften (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1095, 1096). Eine derartige Betrachtungsweise ist allerdings unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles nicht angebracht. Die Frage der angemessenen Vergütung für Betreuungsvereine war bereits seit Anfang der 90er Jahre im Streit und hatte 1994 zur Einlegung von Verfassungsbeschwerden u. a. gegen eine Entscheidung des hier beteiligten Landgerichts geführt, die das Bundesverfassungsgericht in seiner oben erwähnten Entscheidung behandelt hat. Der Beteiligte zu 1) hat auf dieser Linie bereits seit seiner "Erinnerung" vom 15.04.1997 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.01.1997 die festgesetzten Vergütungen als zu niedrig beanstandet. Durch Beschluss vom 04.09.1997 hat das Amtsgericht das Vergütungsverfahren betreffend den Vergütungszeitraum vom 06.01.1997 bis zum 26.05.1997 nach Hinweis des Beteiligten zu 1) auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden ausgesetzt. Nach Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses hat sich der Beteiligte zu 1) weitere Rechtsmittel nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich vorbehalten. Durch dieses gesamte Verhalten hat er der Staatskasse hinreichend verdeutlicht, dass er die Vergütungsfestsetzungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht als endgültig angesehen hat. Mit den Schreiben vom 16.04.2002 und 08.05.2002 hat er sodann in angemessener Frist zu erkennen gegeben, dass er die Vergütungsansprüche wieder aufgreifen wollte.
2. In der Sache sind die Entscheidungen des Landgerichts vom 04.06.1997 und 08.01.1998 aus den vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Gründen (FamRZ 2002, 85 ff.) rechtsfehlerhaft. Der Senat sieht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht indes ausnahmsweise keine Veranlassung, weil der Fall aktenmäßig geklärt ist und deshalb vom Senat selbst entschieden werden kann:
Der Beteiligte zu 1) hat sein Beschwerdebegehren darauf beschränkt, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vergütet zu werden. Er wendet sich damit lediglich gegen den vom Landgericht in den angegriffenen Beschlüssen gebilligten Stundensatz von 25 DM und erhebt weder gegen die in den Vorinstanzen festgesetzte Stundenzahl noch gegen die Höhe der zuerkannten Auslagen Einwände.
Dem Beteiligten zu 1) ist die Tätigkeit seines Vereinsbetreuers auch für die Zeiträume vom 01.12.1995 bis zum 31.12.1996 und vom 06.01.1997 bis zum 26.05. 1997 auf der Grundlage eines Stundensatzes von 60 DM zu vergüten. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in seinem heutigen Beschluss in der Parallelsache 25 Wx 71 - 74/02 verwiesen. Danach ergeben sich die folgenden Vergütungen:
a) Beschluss des Landgerichts vom 04.06.1997 (6 T 210/97):
Dem Beteiligten zu 1) stehen bei einem Stundensatz von 60 DM für 7,5 geleistete Stunden seines Vereinsbetreuers insgesamt 450 DM sowie 5,16 DM Auslagen, zusammen also 455,16 DM zu, das sind 232,72 €.
b) Beschluss des Landgerichts vom 08.01.1998 (6 T 10/98):
Für 8,5 geleistete Stunden beträgt die Vergütung bei einem Stundensatz von 60 DM 510 DM, so dass sich einschließlich 20,31 DM Auslagen eine Gesamtvergütung von 530,31 DM ergibt, das sind 271,14 €.