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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-25 Wx 58/02·09.09.2002

Erstattungspflicht der Betreuten an die Landeskasse wegen Betreuervergütung (§1836 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse rügte die Ablehnung, der Betreuten den an den Betreuer gezahlten Betrag von 372,71 € zur Erstattung aufzuerlegen, damit die Kasse Unterhaltsansprüche gegen deren Söhne geltend machen kann. Das OLG gab der sofortigen weiteren Beschwerde statt und änderte die Vorentscheidung: Die Betroffene ist zur Erstattung des Betrags gegenüber der Landeskasse zu verpflichten, soweit ihr Unterhaltsansprüche gegen die Söhne zustehen. Maßgeblich ist der Forderungsübergang nach §1836 e BGB und die Möglichkeit der Landeskasse, diese Ansprüche selbst zu verfolgen.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde der Landeskasse teilweise stattgegeben; Erstattung von 372,71 € angeordnet, soweit Unterhaltsansprüche gegen die Söhne bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Übernimmt die Staatskasse Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers, gehen die Ansprüche des Betreuers gegen den Betroffenen gemäß §1836 e Abs.1 BGB auf die Staatskasse über.

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Unterhaltsansprüche des Betreuten gegen Dritte gelten als Einkommen i.S.v. §1836 c Nr.1 S.2 BGB und gehören zum Umfang der vom Forderungsübergang erfassten Rechte.

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Die Feststellung des Bestehens von Unterhaltsansprüchen durch das Familiengericht ist vor einer Erstattungsanordnung nicht zwingend erforderlich; die Staatskasse kann zur Durchsetzung übergegangener Ansprüche eigene Maßnahmen (Pfändung, Klage) ergreifen.

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§1836 d Nr.2 BGB, wonach Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend zu machen sind, schließt den Forderungsübergang nach §1836 e BGB nicht aus; §1836 e Abs.2 beseitigt Pfändungsbeschränkungen für diese Ansprüche zugunsten der Staatskasse.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG§ 1836 c Nr. 1 Satz 2 BGB§ 1836 d Nr. 2 BGB§ 1836 a BGB§ 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB§ 1908 i Abs. 1 BGB

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 27.06.2002 abgeändert.

In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Langenfeld vom 09.04.2002 hat die Betroffene der Landeskasse den Betrag von 372,71 € zu erstatten, soweit ihr Unterhaltsansprüche gegen ihre Söhne W. R. und M. R. zustehen.

Gründe

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Antragsgemäß hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 09.04.2002 einen Betrag von 372,71 € zugunsten der Betreuerin als Vergütung und Aufwendungsersatz für den Zeitraum 01.06.2001 bis 31.12.2001 gegen die Landeskasse festgesetzt. Es ist davon ausgegangen, dass die Betroffene mittellos ist. Der Bezirksrevisor ist der Festsetzung gegen die Landeskasse nicht entgegengetreten, hat aber beantragt anzuordnen, dass die Betreute den Betrag an die Landeskasse zu erstatten hat. Sie habe nämlich zwei Söhne, W. und M. R. , die als Unterhaltspflichtige für die als Sonderbedarf anzusehenden Betreuungskosten in Betracht kämen. Die Erstattungsanordnung werde benötigt, um Unterhaltsansprüche gegen die Söhne zu realisieren. Das Amtsgericht hat es abgelehnt, diesem Antrag zu entsprechen, weil nicht feststehe, dass die Söhne insoweit Unterhalt leisten müssten. Diese Frage müsse von den Familiengerichten zunächst geklärt werden. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Landeskasse zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar kämen als Mittel, die ein Betroffener für die Betreuungskosten einsetzen müsse, grundsätzlich auch Unterhaltsansprüche in Betracht. Hierzu habe die Landeskasse aber nicht konkret vorgetragen. Solange der Unterhaltsanspruch nicht feststehe, könne keine Rückzahlungsanordnung erlassen werden. Ein Rückgriff, den die Landeskasse beabsichtige, könne nur in der Weise erfolgen, dass zunächst ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge Unterhaltsansprüche einklage und bei Erfolg den Regress der Staatskasse gegen den nun nicht mehr mittellosen Betreuten ermögliche.

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Die vom Landgericht zugelassene und seitens der Landeskasse in zulässiger Weise eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung

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des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Das Landgericht hätte die Erstattung des zugunsten der Betreuerin festgesetzten Betrages durch die Betroffene im Rahmen etwaiger Unterhaltsansprüche gegen ihre Söhne anordnen und der Landeskasse auf diese Weise ermöglichen müssen, solche Ansprüche selbst zu verfolgen.

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Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Betroffene als mittellos anzusehen ist. Da beide Söhne es ausdrücklich abgelehnt haben, sich an den Betreuerkosten zu beteiligen, könnte sie ihre als Einkommen zu behandelnden etwaigen Unterhaltsansprüche (§ 1836 c Nr. 1 Satz 2 BGB) nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung durchsetzen (§ 1836 d Nr. 2 BGB). Das Amtsgericht hat die beantragte Vergütung nebst Aufwendungsersatz deshalb zu Recht gegen die Landeskasse festgesetzt (§ 1836 a BGB).

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Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen dessen Ansprüche gegen den Betroffenen gemäß §§ 1836 e Abs. 1 Satz 1, 1908 i Abs. 1 BGB auf sie über. Ein Vergütungsanspruch des Betreuers gegen den Betroffenen besteht nämlich auch dann, wenn Letzterer derzeit leistungsunfähig ist. Die Staatskasse tritt nur im Interesse des Betreuers für den Betroffenen ein und kann Rückgriff nehmen. Dieser Rückgriff findet im Rahmen der durch § 1836 c BGB bestimmten Leistungsfähigkeit statt, also insoweit, als der Betroffene Einkommen und einzusetzendes Vermögen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 05.09.2000, FamRZ 2001, 1485). Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche gegen die Söhne (§ 1836 c Ziffer 1 S. 2 BGB). Auf diese ist zwar bei der Beurteilung der Frage, ob die Landeskasse die Betreuerin zu vergüten hat (§ 1836 a BGB), zu Recht nicht abgestellt worden, weil die Betroffene ihre etwaigen Unterhaltsansprüche nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung durchsetzen kann (§ 1836 d Nr. 2 BGB). Das schließt den Forderungsübergang nach § 1836 e BGB jedoch nicht aus.

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Als Inhaberin des übergegangenen Entschädigungsanspruches hat die Staatskasse das Recht, diesen in Eigenverantwortung zu realisieren. Der Auffassung des Landgerichts, dass zunächst vorab ohne Mitwirkung der Staatskasse das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs festgestellt werden müsse, kann nicht gefolgt werden. Das würde zwangsläufig zu weiterem Betreuerkostenaufwand führen und die Betroffene dem Prozesskostenrisiko aussetzen. Eine solche Lösung ist vom Gesetz nicht gewollt. Wenn Unterhaltsansprüche nur gerichtlich durchgesetzt werden können, bleibt dies vielmehr der Landeskasse überlassen. Zu diesem Zweck hat § 1836 e Abs. 2 BGB die Pfändungsbeschränkungen für Unterhaltsansprüche beseitigt. Die Landeskasse kann also die möglichen Unterhaltsansprüche der Betroffenen gegen die Söhne pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Auf dieser Basis kann sie beim Familiengericht klagen. Der Schutz der Betroffenen vor einem Zugriff der Staatskasse auf geschütztes Vermögen, um den das Landgericht fürchtet, wird durch die Beschränkung der Erstattungspflicht auf die in Betracht kommenden Unterhaltsansprüche gewährleistet. Dadurch wird kenntlich gemacht, dass der Titel nur die Grundlage für die Pfändung möglicher Unterhaltsansprüche zur Einziehung und Überweisung sein kann (vgl. BayObLG, FamRZ 2002, 417).