Beschwerde gegen Bestellung eines Kontrollbetreuers trotz Vorsorgevollmacht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Tochter beantragte die Bestellung eines Kontrollbetreuers, weil der Betroffene Kontakte zu ihr unter dem Einfluss seines Sohnes ablehnt. Das OLG bestätigt die Wirksamkeit der notariellen General- und Vorsorgevollmacht und verneint zugleich einen Betreuungsbedarf zu Kontrollzwecken. Es fehlten Anhaltspunkte, dass der Betroffene krankheitsbedingt unfähig ist, seinen Bevollmächtigten zu überwachen oder seinen Willen zu äußern. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kosten trägt die Beschwerdeführerin.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Kontrollbetreuers als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann eine Betreuung für die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten angeordnet werden.
Die Anordnung einer Kontrollbetreuung setzt neben einer wirksamen Vollmacht voraus, dass die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 und die Erforderlichkeit im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen.
Ein Betreuungsbedarf zu Kontrollzwecken besteht nur, wenn der Betroffene infolge eines Krankheits- oder Behinderungszustands außerstande ist, seinen Bevollmächtigten zu überwachen oder die Geltendmachung von Rechten gegen den Bevollmächtigten ganz unmöglich ist.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, stets ein ärztliches Gutachten einzuholen; eine ausreichende Feststellung der Entscheidungsfähigkeit kann auch auf Grundlage von Betreuungsstellenbericht und Anhörung getroffen werden.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 24.09.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Be-schwerdeführerin auferlegt.
Beschwerdewert: 3.000 €.
Rubrum
I. Die Beschwerdeführerin, die Tochter des Betroffenen, hat am 14.07.2000 angeregt, eine Betreuung für ihren Vater einzurichten. Der Senat hat durch Beschluss vom 30.07.2002 (25 Wx 54/02) die Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach vom 12.12.2001, das die Anordnung einer Betreuung als nicht erforderlich angesehen hat, bestätigt, weil der Betroffene seinem Sohn - dem Bruder der Beschwerdeführerin - am 14.09.2000 eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt hatte.
Im vorliegenden Verfahren möchte die Beschwerdeführerin erreichen, dass für ihren Vater ein Kontrollbetreuer bestellt wird, der ihr Kontakte zu ihrem Vater ermöglichen soll, die dieser unter dem Einfluss ihres Bruders verweigere.
Das Amtsgericht Grevenbroich hat durch Beschluss vom 14.03.2003 diesen Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren Beschwerde wendet sich die Beschwerde-führerin dagegen, dass das Landgericht ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen hat.
II. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann als Aufgabenkreis eines Betreuers auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten be-stimmt werden. Die Vorschrift setzt einerseits voraus, dass der Betroffene einem Dritten eine wirksame (Vorsorge-)Vollmacht erteilt hat. Ferner müssen die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen (vgl. Damrau/Zim-mermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 BGB Rdnr. 91).
Der Senat hat die im vorliegenden (zweiten) Rechtsbeschwerdeverfahren wieder aufgegriffene Frage, ob der Betroffene seinem Sohn am 14.09.2000 durch notarielle Urkunde eine wirksame General- und Vorsorgevollmacht erteilt hat, bereits in der Entscheidung vom 30.07.2002 (25 Wx 54/02) geprüft und bejaht. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest.
Die auf § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB abzielende Argumentation des Landgerichts, die von der Antragstellerin begehrte Anordnung einer Betreuung sei nicht notwendig, weil der Betroffene seinem Sohn eine Vorsorgevollmacht erteilt habe, greift allerdings zu kurz. Soweit das Landgericht die Erforderlichkeit der beantragten Be-treuerbestellung schon wegen der erteilten Vollmacht verneinen möchte, verkennt es die Bedeutung des § 1896 Abs. 3 BGB, der eine Betreuungsmöglichkeit - nämlich die Kontrollbetreuung - gerade für den Fall vorsieht, dass der Betroffene wirksam einen Bevollmächtigten bestimmt hat.
§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB bleibt jedoch auch im Rahmen von § 1896 Abs. 3 BGB insoweit bedeutungsvoll, als eine Kontrollvollmacht nur angeordnet werden kann, wenn sie - falls die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB vorliegen - im Sinne von § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist. Der Senat teilt dabei die Auffassung des Landgerichts, dass vorliegend kein Betreuungsbedarf zu Kontrollzwecken besteht:
Ein solcher Betreuungsbedarf setzt voraus, dass der Betroffene infolge eines Krankheits- und Behinderungszustandes außer Stande ist, seinen Bevollmächtigten zu überwachen, oder dass ihm die sonstige Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten vollständig unmöglich ist. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht mit Recht verneint. Es hat bereits aufgrund des Berichts der Betreuungsstelle der Stadt G. vom 10.01.2003 und der Anhörung des Betroffenen vom 07.03.2003 in nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung gewonnen, dass der Betroffene nicht krankheitsbedingt außer Stande ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Deshalb ist es nicht als Verstoß gegen die ihm gemäß § 12 FGG obliegende Aufklärungspflicht zu werten, dass es davon abgesehen hat, ein ärztliches Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand des Betroffenen einzuholen. Da das Anliegen der Beschwerdeführerin das Problem der Wahrnehmung von Umgangskontakten des Betroffenen zu ihr betrifft, wäre eine Betreuung zur Durchsetzung dieser Kontakte gegenüber dem Bevollmächtigten nur erforderlich, wenn der Betroffene zu einer Meinungsbildung und Willensäußerung in diesem Bereich nicht mehr in der Lage wäre. Das ist aber nicht der Fall und vom Landgericht aufgrund der im Rahmen von § 1896 Abs. 1 BGB getroffenen Feststellungen sowie des übrigen Akteninhalts mit Recht abgelehnt worden.
Der Betroffene hat bei verschiedenen Gelegenheiten bis in jüngste Zeit immer wieder klar zum Ausdruck gebracht, dass er Kontakte zur beschwerdeführenden Tochter ablehnt. Damit hat er seinen Willen artikuliert, dass er die von seinem Sohn verfolgte Linie, Umgangswünsche der Beschwerdeführerin zu dem Betroffenen zu unterbinden, nach wie vor gutheißt. Diese Haltung des Betroffenen ist im Übrigen nicht neu. Schon in der seinem Sohn erteilten notariellen Vollmacht hat er ausdrücklich die Befugnis geregelt, dass sein Sohn seine Umgangskontakte be-stimmen soll. Hintergrund war bereits damals das gespannte Verhältnis zwischen dem Betroffenen und seiner Tochter. Der Betroffene wollte durch die Erstreckung der Vollmacht auf das Umgangsrecht ersichtlich von der Belastung befreit sein, die Ablehnung von Besuchswünschen seiner Tochter immer wieder begründen oder rechtfertigen zu müssen. Sollte er in diesem Punkt anderen Sinnes werden, ist nach den Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen, dass er durchaus in der Lage ist, gegebenenfalls Besuchswünsche in die eine oder andere Richtung auch seinem Sohn gegenüber durchzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs.1 Satz 2 FGG.