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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-25 Wx 31/02·01.07.2002

Betreuervergütung: Erbenhaftung beschränkt nach §1836e Abs.1 S.3 BGB

ZivilrechtBetreuungsrechtErbrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betreuer begehrt Vergütung aus der Staatskasse für die Zeit bis zum Tod der Betreuten; Amtsgericht wies den Antrag ab, das Landgericht bestätigte. Streitpunkt ist, ob und in welchem Umfang der Erbe für die Betreuervergütung haftet. Der Senat hebt die Entscheidungen auf und verweist das Verfahren an das Amtsgericht zurück. Er stellt klar, dass § 1836e Abs.1 S.3 BGB die Erbenhaftung auf den Nachlass abzüglich Erbfallschulden (insb. Beerdigungskosten) beschränkt.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Haftungsbeschränkung des § 1836e Abs.1 S.3 BGB

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB ist die Haftung des Erben für Betreuervergütung auf den Wert des Nachlasses beschränkt; bei der Ermittlung sind Erbfallschulden vom Aktivbestand abzuziehen.

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Der Erbe kann sich auf die Haftungsbeschränkung des § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB auch dann berufen, wenn die Vergütung unmittelbar gegen ihn im Festsetzungsverfahren geltend gemacht wird.

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Beerdigungskosten und sonstige Erbfallschulden mindern bereits mit Eintritt des Erbfalls den nachlasswert und sind deshalb bei der Haftungsbemessung zu berücksichtigen.

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Bleibt nach Abzug der Erbfallschulden kein positives Aktivvermögen des Nachlasses übrig, scheidet eine Haftung der Erben für die Betreuervergütung aus und ein Rückgriff der Staatskasse entfällt.

Relevante Normen
§ 27 FGG§ 1836a BGB§ 1990 BGB§ 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB§ 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB§ 1968 BGB

Leitsatz

§ 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB

Der Erbe kann sich auf die Haftungsbeschränkung des § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB auch dann berufen, wenn die Vergütung des Betreuers unmittelbar gegen ihn fest-gesetzt werden soll.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 04.02.2002 abgeändert. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 12.10.2001 wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird an-gewiesen, über den Vergütungsantrag des Beteiligten zu 2) vom 05.07.2001 (Bl. 29 SH) unter Beachtung der nachfolgenden Rechtsauffas-sung des Senats erneut zu befinden.

Rubrum

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Der Beteiligte zu 2) hat mit Antrag vom 05.07.2001 als Vergütung und Aufwandsentschädigung für seine Betreuertätigkeit in der Zeit vom 01.01.2001 bis 02.07.2001 insgesamt 1.018,78 DM aus der Staatskasse verlangt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12.10.2001 diesen Antrag mit der Erwägung abgelehnt, dass der Erbe der (am 13.06.2001 verstorbenen) Betreuten vorrangig vor der Staatskasse hafte.

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Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 2) dagegen, dass das Landgericht seine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen hat.

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Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben ist und das Amtsgericht über den Vergütungsantrag erneut zu befinden hat. Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen zu beanstanden (§ 27 FGG).

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Das Landgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Betreuervergütung mit dem Tod des Betreuten zu einer Nachlassverbindlichkeit wird, für die der Erbe des Betreuten grundsätzlich haftet. Im Gesetz nicht geregelt ist der Umfang der Erbenhaftung, wenn der Betreuer, falls der Betroffene noch lebte, seine Vergütungsansprüche wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse ersetzt verlangen könnte (§ 1836 a BGB). Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Erbe nach dem Tod des Betreuten gegenüber dem Betreuer unbegrenzt hafte, wenn ein direkter Anspruch gegen den Erben geltend gemacht wird und die Staatskasse nicht vorher eingetreten sei (ebenso: LG Leipzig, FamRZ 2000, 1451), und zwar auch dann, wenn der Nachlass zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten unzureichend sein sollte, wovon im vorliegenden Fall bei einem Nachlasswert von 733, 96 DM und Erbfallschulden in Form von Beerdigungskosten auszugehen ist. Erst wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt oder die Unzulänglichkeitseinrede nach § 1990 BGB erhebt, kann der Betreuer nach Auffassung des Landgerichts seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse festsetzen lassen. Diese Ansicht entsprach für Betreuerforderungen bis 31.12.1998 allgemeiner Auffassung (z. B. BayObLG, FamRZ 1998, 697).

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Vergütungsansprüche für Betreuungszeiträume ab dem 01.01.1999 sind jedoch anders zu beurteilen. Der Gesetzgeber hat zum 01.01.1999 die Erbenhaftung in der Weise ausgeweitet, dass die Erben nunmehr auch für Vergütungsansprüche des Betreuers haften, die die Staatskasse wegen Mittellosigkeit des Betreuers verauslagt hat (§ 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB). Als Ausgleich für diese Rückgriffsmöglichkeit sieht das Gesetz - ohne dass der Erbe die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB erheben muss - eine Haftungsbeschränkung des Erben auf den Nachlasswert vor (§ 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB). Wie der Senat soeben entschieden hat (Beschluss vom 16.05.2002 - 25 Wx 5/02 - ), steht nach § 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB als Grundlage der Haftung der Erben für die Betreuervergütung nur der Nachlass abzüglich der Erbfallschulden zur Verfügung. Erbfallschulden, insbesondere die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB) sind also bei der Ermittlung des Nachlasswertes als Passivposten vom Aktivbestand abzuziehen. Ein Rückgriff der Staatskasse wegen der Betreuervergütung kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht, wenn dem Erben nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten kein Aktivvermögen verbleibt (ebenso der nach der Senatsentscheidung bekannt gewordene Beschluss des BayObLG FamRZ 2002, 699 mit kritischen Anmerkungen von Bienwald). Die Ausführungen von Bienwald geben dem Senat zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Zwar entstehen, worauf Bienwald hinweist, die Bestattungskosten erst nach dem Tod des Erblassers. Allein die Verpflichtung, diese unausweichlichen Kosten zu tragen - trifft den Erben bereits im Zeitpunkt des Todes. Sie mindert daher von vornherein den Wert des Nachlasses. Nur darauf kommt es an.

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Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn der Anspruch des Betreuers auf Vergütung vor dem Tode des Betroffenen gegen die Staatskasse festgesetzt wird und es nach dessen Tod darum geht, inwieweit der Erbe für den auf die Staatskasse übergegangenen Anspruch haftet. Auch wenn der Erbe nach dem Tod des Betroffenen unmittelbar auf die (noch nicht festgesetzte) Betreuervergütung in Anspruch genommen wird, kann kein anderer Haftungsmaßstab gelten. Die Interessenlage ist in beiden Fällen gleich. Der Erbe des Betroffenen kann sich daher auch in dem gegen ihn gerichteten Festsetzungsverfahren auf die Haftungsbeschränkung des § 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Ihm stehen auch in diesem Fall die in § 92 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 BSHG erwähnten Freibeträge zu (OLG Thüringen, FGPrax 2001, 22 ; BayObLG, FamRZ 2001, 866, 867; Deinert FamRZ 2002, 374, 375). Die Haftung der Erben ist daher schon im Festsetzungsverfahren auf den Wert des Nachlasses begrenzt, und zwar - wie im Falle des Anspruchsübergangs - ohne dass der Erbe die Dürftigkeitseinrede erheben muss.

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Da der aktive Nachlasswert im vorliegenden Fall nicht einmal zur Deckung der Beerdigungskosten ausreicht, scheidet eine Haftung der Erben für die Betreuervergütung aus. Das Verfahren war deshalb an das Amtsgericht zurück zu geben, das nunmehr unter Beachtung vorstehender Rechtsauffassung des Senats die Berechtigung der mit dem Vergütungsantrag vom 05.07.2001 geltend gemachten Höhe der Betreuervergütung gegen die Staatskasse zu überprüfen haben wird.