Beschwerde gegen Herabsetzung der Betreuervergütung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Betreuerin rügt die Reduzierung ihrer Vergütung und Aufwendungsersatzansprüche durch das Landgericht. Streitpunkt ist, ob Schriftverkehr und Telefonate zur Durchsetzung der Vergütung als vergütungsfähige Betreuungstätigkeiten gelten. Das OLG weist die weitere Beschwerde zurück: solche Handlungen dienen eigenen Interessen und sind nicht vergütungsfähig. Amtsermittlung und rechtliches Gehör sind nicht verletzt.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin gegen Herabsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz in vollem Umfang abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Handlungen des Betreuers, die vorrangig der Vorbereitung oder Durchsetzung eigener Vergütungsansprüche dienen, sind keine vergütungsfähigen Betreuungsgeschäfte.
Vergütungsfähigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit zur rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten gehört oder gesetzlich zu den Aufgaben des Betreuers zählt.
Die Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten obliegt dem Gericht von Amts wegen; der Betreuer muss auf Anforderung an der Aufklärung mitwirken (§§ 69e, 56g FGG; § 118 ZPO).
Eine Entscheidung verletzt den Amtsermittlungsgrundsatz oder das rechtliche Gehör nicht, wenn sie auf der Bewertung beruht, dass streitige Maßnahmen ausschließlich eigene Interessen der Betreuerin verfolgten.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.06.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Beschwerdewert: 40,80 EUR.
Gründe
I. Die Betroffene stand unter der Betreuung der Beschwerdeführerin. Durch Beschluss vom 09.12.2002 hat das Amtsgericht Langenfeld auf Antrag der Beschwerdeführerin 598,32 EUR an Vergütung und Aufwendungen für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.10.2002 gegen die Staatskasse festgesetzt. In diesem Betrag waren insgesamt 40,83 EUR für Schreiben vom 26.02.2002 an die Söhne der Betreuten wegen einer Übernahme der Betreuungskosten, für ein Ferngespräch mit einem der Söhne und für ein Schreiben vom 05.03.2002 an das Amtsgericht Langenfeld zum Ergebnis dieser Korrespondenz bzw. Gespräche enthalten.
- I. Die Betroffene stand unter der Betreuung der Beschwerdeführerin. Durch Beschluss vom 09.12.2002 hat das Amtsgericht Langenfeld auf Antrag der Beschwerdeführerin 598,32 EUR an Vergütung und Aufwendungen für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.10.2002 gegen die Staatskasse festgesetzt. In diesem Betrag waren insgesamt 40,83 EUR für Schreiben vom 26.02.2002 an die Söhne der Betreuten wegen einer Übernahme der Betreuungskosten, für ein Ferngespräch mit einem der Söhne und für ein Schreiben vom 05.03.2002 an das Amtsgericht Langenfeld zum Ergebnis dieser Korrespondenz bzw. Gespräche enthalten.
Auf die zugelassene sofortige Beschwerde der Landeskasse hat das Landgericht Düsseldorf die Vergütung der Betreuerin für den genannten Zeitraum durch Beschluss vom 12.06.2003 anderweitig auf 535,82 EUR und den Ersatz für Aufwendungen auf 21,70 EUR festgesetzt. Den weiter gehenden Antrag der Betreuerin hat das Landgericht zurückgewiesen, weil die Schreiben vom 26.02.2002, das Telefonat mit dem Sohn der Betroffenen und das Schreiben vom 05.03.2002 weder zu den vergütungsfähigen Tätigkeiten gehörten, die der Betreuer im Rahmen der Vertretung des Betroffenen in den ihm zugewiesenen Aufgabenkreisen ausführe und die erforderlich seien, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen, noch Tätigkeiten darstellten, zu denen der Betreuer (im Interesse des Betreuten) gesetzlich verpflichtet sei. Vielmehr dienten sie ausschließlich der Abrechnung des Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruchs und damit eigenen Interessen der Betreuerin.
II. Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG). Insbesondere verstößt sie nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG.
Zu Recht hat das Landgericht die Tätigkeiten der Betreuerin im Zusammenhang mit der Geltendmachung ihres Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse nicht als Betreuungsgeschäfte, sondern als Handlungen im eigenen Interesse der Betreuerin angesehen, die als solche nicht vergütungsfähig sind (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1233, 1234 und 1606; OLG Schleswig FamRZ 1999, 462). Zwar ist die Mittellosigkeit des Betreuten im Falle des § 1836 a BGB grundsätzlich von Amts wegen festzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 20.04.2000, FamRZ 2001, 1099, 1100; Münchener Kommentar/Wagenitz, 4. Aufl., § 1836 a BGB Rdnr. 12). Dies enthebt den Betreuer, der seinen Anspruch gegen die Staatskasse geltend macht, jedoch nicht davon, von sich aus oder - wie im vorliegenden Verfahren durch Schreiben des Amtsgerichts vom 13.02.2002 geschehen - auf Anforderung an der Aufklärung der Frage der Mittellosigkeit, sei sie tatsächlich oder fiktiv, mitzuwirken. Diese Mitwirkungsobliegenheit folgt aus §§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 2 Satz 1 und 2 FGG. Danach sollen im Vergütungsantrag die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten dargestellt werden; auf Anforderung des Vormundschaftsgerichts sind sie darüber hinaus glaubhaft zu machen (§§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 2 Satz 2 FGG, 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die auf das gerichtliche Schreiben vom 13.02.2002 entwickelte Tätigkeit der Beschwerdeführerin hielt sich im Rahmen dieser Mitwirkungsobliegenheit und diente ihren eigenen finanziellen Interessen, nicht jedoch der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Betreuerin im Interesse der Betreuten. Denn die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie mit den in Rede stehenden Handlungen nicht im Interesse der Betreuten zur Klärung und Vorbereitung von Unterhaltsansprüchen gegen Dritte tätig wurde, sondern lediglich die Voraussetzungen für ihren eigenen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach §§ 1836 a, 1836 d Nr. 2, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB dargelegt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.