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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 93/11·19.10.2011

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Verwerfung wegen fehlendem Beschwerdewert

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts und begehrte einen höheren Wert nach § 32 Abs. 2 RVG. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdewert die Grenze von 200 EUR nicht erreicht und das Landgericht die Beschwerde nicht zugelassen hatte. Zudem war keine Vertretung für Unterbevollmächtigte erkennbar.

Ausgang: Beschwerde der Prozessbevollmächtigten gegen Kostenfestsetzung mangels Beschwerdewerts und Nichtzulassung durch das Landgericht als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wertgrenze des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gilt auch für Beschwerden von Rechtsanwälten nach § 32 Abs. 2 RVG.

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Der Beschwerdewert bei Beschwerden nach § 32 Abs. 2 RVG bemisst sich als Differenz zwischen der aufgrund der bisherigen Festsetzung voraussichtlich entstehenden Gesamtvergütung und der bei dem geltend gemachten höheren Streitwert zu erwartenden Gesamtvergütung.

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Erreicht der Beschwerdewert die Schwelle von 200 EUR nach § 68 Abs. 1 GKG nicht und hat das Landgericht die Beschwerde nicht zugelassen, ist die Beschwerde unzulässig und somit zu verwerfen.

4

Eine Prozessbevollmächtigte kann eine Beschwerde nach § 32 Abs. 2 RVG nur für ihre eigenen Vergütungsansprüche erheben; eine Geltendmachung für unterbevollmächtigte Kollegen bedarf einer eindeutigen Vertretungsbefugnis.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 GKG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 4 O 24/10

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 30. August 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Gründe

  1. Gründe
2

I.

3

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

4

1. Zwar ist die Beschwerde gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO, 32 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Ihre Beschwerde im Schriftsatz vom 2. September 2011, mit der sie die Festsetzung eines höheren Streitwerts begehren, versteht der Senat in der Weise, dass sie diese ausschließlich aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG eingelegt haben. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerde auch im Namen der für die Terminswahrnehmung unterbevollmächtigten Rechtsanwälte eingelegt haben, da diese ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 26. Juli 201 den vom Gericht im Urteil vom 14. Juni 2011 festgesetzten Streitwert von 9.861,82 EUR zugrunde gelegt und die Hauptbevollmächtigen darüber hinausgehende Gebühren nicht begehrt haben.

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2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil der Wert der Beschwerde 200 EUR nicht übersteigt und das Landgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat, § 68 Abs. 1 GKG. Die Wertgrenze des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG gilt auch für Beschwerden von Rechtsanwälten nach § 32 Abs. 2 RVG. Beschwerdewert ist dann der Unterschiedsbetrag zwischen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich auf Grund der bisherigen Festsetzung gerade für diesen Anwalt als Beschwerdeführer ergibt, und der entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und vom Anwalt mit seiner Beschwer erstrebten Wert ergibt (Hartung/Schons/Enders, RVG, § 32 Rn. 22; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, § 32 RVG Rn. 17; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG 19. Aufl., § 32 Rn. 89).

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Danach ist der Beschwerdewert im Streitfall nicht erreicht. Denn unter Zugrundelegung der eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Kostenfestsetzungsantrag vom 28. Juli 2011, in der sie eine 1,3 Verfahrensgebühr angesetzt haben, ergibt sich für sie eine tatsächliche Gebührendifferenz von 52 EUR zwischen ihrer Vergütung nach dem festgesetzten Streitwert von 9.861,82 EUR (683,80 EUR) und dem von ihm erstrebten Streitwert von 10.404,84 EUR (631,80 EUR).

7

II.

8

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68

9

Abs. 3 GKG).