Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Anwalts
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich per sofortiger Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem Reisekosten der in Würzburg ansässigen Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 2/3 des angemeldeten Betrags berücksichtigt wurden. Das OLG bestätigt die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines außerhalb des Wohnorts der Partei ansässigen Anwalts bis zur Höhe fiktiver Ortskosten. Besondere Umstände (Fortführung durch denselben Anwalt, Vertrautheit mit dem Streitstoff) rechtfertigen hier die Fortgeltung der Kosten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen; Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2/3 anerkannt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind erstattungsfähig bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Anwalts, sofern dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre.
Eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nur dann als notwendig geltend machen, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts rechtfertigen.
Die Fortbeauftragung desselben Prozessbevollmächtigten aus sachlichen Gründen und wegen Vertrautheit mit dem Streitstoff kann einen solchen besonderen Umstand darstellen und die Erstattung von Reisekosten begründen.
Die Erstattung richtet sich in der Höhe nach einer Begrenzung auf die Reisekosten, die bei Beauftragung eines örtlichen Anwalts angefallen wären, wodurch der gegnerische Kostenschutz gewahrt bleibt.
Die Kostenentscheidung eines Beschlusses über die Festsetzung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; Rechtsfehler im Festsetzungsumfang sind substanziell darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 8 O 192/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf –Rechtspflegerin - vom 21. Januar 2011, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Oktober 2011, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 628,32 EUR (942,48 x 2/3)
Gründe
I.
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu seinen Gunsten sind die außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht herabzusetzen. Zu Recht hat die Rechtspflegerin bei der Kostenfestsetzung die vom Kläger angemeldeten Reisekosten der in Würzburg ansässigen Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 942,48 EUR entsprechend der in dem vor dem erkennenden Senat abgeschlossenen Vergleich vereinbarten Quote von 2/3 mit 628,32 EUR berücksichtigt.
1.
Die frühere, während des Ausgangsprozesses nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug am 14. März 2010 verstorbene Klägerin mit Wohnsitz in Wyk auf Föhr hat die Prozessbevollmächtigten beauftragt. Da diese nicht an ihrem Wohnsitz, sondern in Würzburg ansässig waren, sind deren Kosten grundsätzlich nicht uneingeschränkt vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten. Diese Einschränkung wirkt sich hier aber nicht zum Nachteil des im Wege der Erbfolge in den Rechtsstreit eingetretenen Klägers aus.
a) Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen. Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt wird, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen, ihn gegebenenfalls zu beauftragen und für eine sachgemäße Information des Rechtsanwalts zu sorgen. Kann diese sachgerechte Information nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen, so ist die Zuziehung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen, aber in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (vgl. BGH JurBüro 2010, 369; MDR 2005, 177; NJW 2003, 898, 900). Danach hätte die in Wyk/Föhr ansässige Klägerin ohne Zweifel die Kosten eines dort ansässigen Prozessbevollmächtigten beanspruchen können.
b) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin allerdings keinen in der Nähe ihres Wohnorts ansässigen Prozessbevollmächtigten, sondern in Würzburg ansässige Rechtsanwälte mit der Prozessführung in Düsseldorf beauftragt.
Die Reisekosten des an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind gleichwohl bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung - was dem Regelfall entspricht - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre. Darf nämlich bei einem Streitfall eine vernünftige und kostenbewusste Partei den für sie einfacheren und naheliegenden Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, so ist sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten werden, nicht daran gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Partei, die die Mühen auf sich nimmt, einen nicht in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens aufzusuchen, wird hierfür sachliche Gründe haben. Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, werden wegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf die Reisekosten des am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts nicht betroffen.
So liegen hier die Dinge zum Nachteil des Beklagten. Denn die Reisekosten der in Würzburg ansässigen Prozessbevollmächtigten bleiben hinter den entsprechenden Kosten in Wyk residierender Rechtsanwälte zurück. Die Strecke von Wyk auf Föhr nach Düsseldorf ist mit 616 Kilometern etwa doppelt so lang wie die Strecke Würzburg/Düsseldorf (338 Kilometer). Entsprechendes gilt für den Zeitaufwand (6 Std. 39 Min. zu 3 Std. 23 Min.), zumal von der Insel Föhr eine Fähre zum Festland benutzt werden muss (Quelle: Google maps – Routenplaner).
c) Etwas anderes gilt auch nicht für die Kosten des zweiten Rechtszuges vor dem erkennenden Senat. Insoweit kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der in der Berufungsinstanz in den Prozess eingetretene Kläger seinen Wohnsitz in Düsseldorf habe.
Für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, kann allerdings die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH NJW 2010, 1882; 2003; 902; NJW-RR 2009, 283; 2007, 1071).
Zwar ist es für sich allein noch nicht als ausreichender Grund zur Beauftragung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten angesehen worden, wenn eine am Sitz des Prozessgerichts oder in dessen Nähe ansässige Partei einen auswärtigen Rechtsanwalt nur deshalb wählt, weil sie mit ihm durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist. Anderes kann aber dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind ( BGH NJW 2010, 1882; NJW-RR 2007, 1071; 2009, 283).
Solche besonderen Umstände liegen hier hinsichtlich der Bearbeitung vor. Die Prozessbevollmächtigten der früheren Klägerin waren mit dem Streitstoff bestens vertraut. Sie hatten den Rechtsstreit im ersten Rechtszug geführt. Der Anwaltswechsel war aus verständiger Sicht des als Erbe in den Rechtsstreit eintretenden Klägers der Sache nicht dienlich. Allein aus Kostengründen war ihm ein Anwaltswechsel nicht zuzumuten, zumal dessen Notwendigkeit gerade aus Kostengründen sehr häufig in Zweifel zu ziehen ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "Anwaltswechsel" m.w.N.).
e) Wegen der weiteren Einwendungen des Beklagten gegen die Festsetzung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.