Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 9/12·21.02.2012

Sofortige Beschwerde der Staatskasse wegen PKH nach Abhilfeentscheidung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor (Staatskasse) legte sofortige Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung des Landgerichts ein. Streitgegenstand war, ob die Staatskasse beschwerdebefugt bleibt, nachdem das Gericht nachträglich Raten angeordnet hat. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil § 127 Abs. 3 ZPO die Beschwerde auf Fälle ohne Zahlungsanordnung beschränkt. Eine Kostenentscheidung im Prüfungsverfahren war nicht veranlasst.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wegen PKH nach Anordnung monatlicher Raten durch das Landgericht als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Staatskasse ist nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur beschwerdebefugt, wenn bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe weder Raten noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind.

2

Wird auf die Beschwerde der Staatskasse insoweit Abhilfe geschaffen (z. B. Anordnung von Monatsraten), so macht dies die sofortige Beschwerde unzulässig.

3

Die Beschwerdebefugnis der Staatskasse erstreckt sich nicht auf die Anfechtung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe als solcher oder auf die Höhe der angeordneten Zahlungen.

4

Im Verfahren der Prüfung der Prozesskostenhilfe ist eine gesonderte Kostenentscheidung regelmäßig nicht getroffen werden (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 2 O 73/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der

2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 5. September 2012 in Verbindung mit dem Beschluss vom 30. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

I.

3

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 8. November 2011 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5. September 2012 ist, nachdem das Landgericht der Beschwerde durch Beschluss vom 30. Januar 2012 teilweise abgeholfen und dem Kläger die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 325,00 EUR auferlegt hat, unzulässig.

4

Zwar war die Staatskasse zunächst beschwerdebefugt, da das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu Lasten des Klägers festgesetzt hatte (§ 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO). In der auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse sodann ergangenen Abhilfeentscheidung vom 30. Januar 2012 hat das Landgericht der Beschwerde aber insoweit abgeholfen, als es dem Kläger eine monatliche Rate in Höhe von 325,00 EUR auferlegt hat. Dies führt zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Staatskasse (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 917). Eine Beschwerde der Staatskasse, die nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattfindet, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind, kann nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch weder Ratenzahlungen aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Der Sinn dieses der Staatskasse eingeräumten Beschwerderechts hat nach den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absichten des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift darin gelegen, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen (vgl. BGHZ 119, 372, 375 = NJW 1993, 135; BGH, NJW-RR 2010, 494; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 917). Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin gehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGHZ 119, 372, 375 = NJW 1993, 135; BGH, NJW-RR 2010, 494 m.w.N.). Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe als solche oder die Höhe der Vermögensbeträge oder der Raten kann die Staatskasse damit keine sofortige Beschwerde einlegen; insoweit ist sie angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht beschwerdebefugt (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 917; OLG München, JurBüro 1984, 617, 618; Musielak/Fischer, ZPO, 8. Aufl., § 127 Rdnr. 10; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 127 Rdnr. 17). Beschwert sich die Staatskasse – wie hier – gegen eine zunächst ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe und hilft das Gericht der Beschwerde dann durch die Anordnung geringerer Ratenzahlungen ab, so wird die Beschwerde hierdurch unzulässig (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 917; OLG Nürnberg, FamRZ 1988, 1079; Musielak/Fischer, a.a.O., § 127 Rdnr. 10; Zöller/Geimer, a.a.O., § 127 Rdnr. 17).

5

Maßgebend ist danach allein, dass der Partei eine Zahlungspflicht auferlegt worden ist, sei es im Wege einer aus dem Vermögen zu leistenden einmaligen Rate, sei es – wie hier – im Wege einer monatlich zu leistenden Rate. Eine darüber hinausgehende Beschwerdebefugnis der Staatskasse  betreffend der Höhe der auferlegten Zahlung besteht nicht (OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 917), weshalb die (verbliebene) Beschwerde der Staatskasse unzulässig ist.

6

II.

7

Eine Kostenentscheidung ist im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.