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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 9/10·15.08.2010

Streitwert bei Klageänderung: keine Addition nacheinander geltend gemachter Ansprüche

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

In einem vor mündlicher Verhandlung beendeten Mietzinsprozess stritten die Parteien über die Streitwertfestsetzung nach Teilzahlungen, Teilerledigung und anschließender Klageänderung. Das Landgericht hatte die nacheinander verfolgten Forderungsteile addiert und den Streitwert erhöht. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den Streitwert zeitlich gestaffelt fest: bis 26.06.2008 nach der ursprünglichen Klage, danach nach dem geänderten, zuletzt allein verfolgten Anspruch. Eine Addition ausgetauschter, nicht gleichzeitig anhängiger Streitgegenstände lehnte der Senat ab.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert zeitlich gestaffelt herabgesetzt und neu festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglichen Änderungen des Streitgegenstands ist der Streitwert zeitlich gestaffelt nach den jeweiligen Wertverhältnissen festzusetzen.

2

Eine übereinstimmende Teilerledigungserklärung vermindert den Streitwert um den Wert des erledigten Teils; ein Kosteninteresse bleibt wegen § 43 Abs. 1 GKG außer Ansatz.

3

Werden wirtschaftlich nicht identische Streitgegenstände im Prozess ausgetauscht und nicht kumulativ geltend gemacht, sind ihre Werte nach § 39 Abs. 1 GKG grundsätzlich nicht zusammenzurechnen.

4

Im Streitwertbeschwerdeverfahren gilt das Verbot der reformatio in peius grundsätzlich nicht; das Rechtsmittelgericht kann den Streitwert auch über den Beschwerdeantrag hinaus herabsetzen.

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Die Zulassung einer Klageänderung löst kostenrechtlich keine „Addition“ allein wegen anwaltlicher Mehrarbeit aus; maßgeblich ist, dass nur noch über den zuletzt verfolgten Anspruch eine Sachentscheidung begehrt wird.

Zitiert von (5)

3 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 122 Abs. 1 GVG§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 22 O 34/08

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 25. Januar 2010 teilweise abgeändert.

Der Streitwert wird für die Zeit bis 26. Juni 2008 anderweitig auf 8.568,00 € und von Amts wegen für die Zeit danach auf 5.712,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

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I.

3

Die Parteien streiten über die zutreffende Festsetzung des Streitwerts in einem ohne Eintritt in die mündliche Verhandlung beendeten Rechtsstreit.

4

Die Klägerin (Vermieterin) hatte für zwei der beklagten Mieterin zur Nutzung in deren Sonnenstudio überlassene Bräunungsgeräte Mietzinsen für die Zeit von April 2007 bis März 2008 (12 Monate) in Höhe von 8.568,00 € (12 x 714,00 €/Mt) eingeklagt. Nachdem die Beklagte (Mieterin) die Mieten der Monate April bis Juni 2007 in Höhe von 2.142,00 € (3 x 714,00 €/Mt) nach Eintritt der Rechtshängigkeit gezahlt und sich herausgestellt hatte, dass die übrigen Mieten bei jeweiliger Fälligkeit ausgeglichen worden waren, hat die Klägerin mit dem bei Gericht am 27. Juni 2008 eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums den Rechtsstreit wegen der erstgenannten Mieten (2.142,00 €) in der Hauptsache für erledigt und ferner erklärt, sie verfolge nicht mehr die Mieten der Monate Juli 2007 bis März 2008 (8 Monate) im Betrage von 6.426,00 € (8 x 714,00 €/Mt), sondern "alternativ" die Mieten der Monate August 2006 bis März 2007 in Höhe von 5.622,00 € (richtig: 5.712,00 € [8 x 714,00 €/Mt]). Anschließend hat sie die Klage zurückgenommen.

5

Mit dem jetzt angefochtenen Beschluss hat der Vorsitzende der angerufenen Kammer für Handelssachen unter Abänderung des Beschlusses vom 12. November 2008 den dort bestimmten Streitwert (8.568,00 € [12 x 714,00 €/Mt]) auf 14.190,00 € heraufgesetzt (2.142,00 € + 6.426,00 € + 5.622,00 €). Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die den ursprünglich festgesetzten Streitwert (8.568,00 €) für richtig hält.

6

II.

7

Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Werte der zurückgenommenen Streitgegenstandsteile seien zu addieren. Zwar seien die Streitgegenstände zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig geltend gemachten worden. Die Wertaddition sei aber dennoch geboten, um den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts entsprechend dem Gebührenrecht zutreffend zu erfassen; denn dieser habe sich im Interesse des Mandanten im Prozess nacheinander mit beiden Klageansprüchen befassen müssen.

8

B.

9

Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Zugleich ist der Streitwert für die Zeit nach dem 26. Juni 2008 von Amts wegen anderweitig auf 5.712,00 € festzusetzen.

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I.

11

Die Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und wegen der Überschreitung der notwendigen Beschwer von mehr als 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) auch im Übrigen zulässig. Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel gemäß § 122 Abs. 1 GVG in seiner vollen Besetzung (vgl. BGHZ 156, 320 = NJW 2004, 856).

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II.

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Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

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1.

15

Der wegen nachträglich eingetretener Wertveränderungen zeitlich gestaffelt festzusetzende Streitwert beträgt bis zum 26. Juni 2008 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO 8.568,00 € (12 x 714,00 €/Mt). Insoweit war die Wertfestsetzung für diesen Zeitraum im Beschluss vom 12. November 2008 zutreffend. Dies zieht auch keiner der Beteiligten in Zweifel.

16

2.

17

Mit der Einreichung des die Klageänderung enthaltenden Schriftsatzes am 27. Juni 2008 hat sich der Streitwert indessen nicht, wie das Landgericht meint erhöht, er hat sich vielmehr auf 5.712,00 € ermäßigt.

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a) Der Senat ist nicht daran gehindert, den Streitwert über den Beschwerdeangriff hinaus herabzusetzen. Die (Rechtsmittel-)Gerichte sind gemäß § 61 GKG nicht an die Angaben der Parteien zum Wert des Streitgegenstandes gebunden. Sie sind vielmehr gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG befugt, in den (hier eingehaltenen) zeitlichen Grenzen des Satzes 2 dieser Vorschrift den Streitwert jederzeit von Amts wegen festzusetzen und abzuändern; der im Zivilprozessrecht sonst fast ausnahmslos geltende Grundsatz des Verbots der "reformatio in peius" gilt im Streitwertrecht grundsätzlich nicht (Senat MDR 2009, 1187 = OLGR Düsseldorf 2009, 745 sub B.II.1 m.w.N.).

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b) Der eingangs des Rechtsstreits maßgebliche Streitwert hat sich in Höhe des Teilerledigungswerts zunächst auf 6.426,00 € (8.568,00 € - 2.142,00 €) ermäßigt. Dem hat das Landgericht schon nicht Rechnung getragen.

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aa) Erledigt sich der ursprüngliche Streitgegenstand teilweise, so ist bezogen auf die Streitwertermittlung zu unterscheiden:

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(1) Handelt es sich um eine einseitige, nur durch eine Prozesserklärung der klagenden Partei herbeizuführende Teilerledigung, führt die damit verbundene Klageänderung, nämlich der Teilübergang vom Leistungs- zum Kostenfeststellungsbegehren, zwar auch zu einer Herabsetzung des Streitwerts, aber nicht im Umfang der einseitig erklärten Teilerledigung. Der Streitwert setzt sich vielmehr zusammen aus dem restlichen Wert der Hauptsache und dem Kosteninteresse, das sich auf den erledigten Teil des Streitgegenstands bezieht; dieser Kostenwert ist durch eine Differenzkostenrechnung zu ermitteln (vgl. BGH WuM 2008, 35; Senat OLGR Düsseldorf 2009, 706 m.w.N..).

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(2) Handelt es sich dagegen um übereinstimmende Erledigungserklärungen, führt der damit verbundene Wegfall eines Teils des Streitgegenstands zu einer Herabsetzung des Streitwerts, und zwar im Umfang des Werts des teilweise erledigten Streitgegenstands. Das beruht darauf, dass Nebenforderungen, zu denen auch Prozesskosten gehören, gemäß § 43 Abs. 1 GKG ohne Einfluss auf den Gebührenstreitwert bleiben.

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bb) Im Streitfall haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrags von 2.142,00 € übereinstimmend für erledigt erklärt, die Klägerin ausdrücklich im Schriftsatz vom 27. Juni 2008 (GA 36) und die Beklagte konkludent im Schriftsatz vom 18. Juli 2008 (GA 40). Zuvor hatte die Beklagte eingeräumt, dass sie diesen Betrag schulde, ihn "anerkenne" und, wie dann auch geschehen, zahlen werde. In jenem Schriftsatz hat sie u. a. auf die Teilerledigungserklärung der Klägerin erwidert, dass ihre "Zahlungen … offensichtlich nunmehr unstreitig [seien]". Damit hat auch sie inzidenter und in für die Prozesserklärung nach § 91a Abs. 1 ZPO ausreichender Weise zum Ausdruck gebracht, dass über diese Teilschuld nicht mehr gestritten werden soll (vgl. BGH NJW 2004, 506; Senat OLGR Düsseldorf 2009, 91 m.w.N.).

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c) Der Streitwert hat sich des Weiteren entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten und - ihm folgend – des Landgerichts nach dem 26. Juni 2008 über den Betrag von 6.426,00 € hinaus nicht um den von der Klägerin "alternativ" geltend gemachten Mietzins von 8 x 714,00 € (5.712 €) erhöht. Im Gegenteil: Der Streitwert hat sich auf diesen Betrag ermäßigt, weil die Klägerin ihr Klagebegehren in der Hauptsache auf diesen Betrag beschränkt hat und der durch die beiderseitigen Teilerledigungserklärungen außer Streit gestellte Betrag von 2.142,00 € daneben nicht länger ins Gewicht fällt (s.o. 2.b.aa.).

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aa) Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Über die Frage, wie der Streitwert zu bestimmen ist, wenn wirtschaftlich nicht identischen Streitgegenstände während des Rechtsstreits ausgetauscht werden, wenn also verschiedene Streitgegenstände nicht ganz oder teilweise nebeneinander, sondern nacheinander geltend gemacht werden, herrscht in Rechtsprechung und Schrifttum ein lebhafter Meinungsstreit.

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(1)

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Nach einer Auffassung hat in diesen Fällen eine Zusammenrechnung stattzufinden (OLG Celle AGS 2008, 466; OLG Hamm AGS 2007, 517; ebenso JurBüro 2005, 556; KG MDR 2008, 173; OLG Koblenz AGS 2007, 151; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 3118; Liebheit JuS 2001, 688, 690 f; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 5 Rn. 3 für § 39 GKG; Prütting/Helms/Klüsener, FamGKG, § 33 Rn. 4; N. Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 33 Rn. 22; N. Schneider AnwBl. 2007,773; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, RVG 19. Aufl. Teil G "Gegenstandswert" Rn. 243; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 2 Rn. 14; Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., § 22 Rn. 11; Hartung/Römermann, RVG, 2. Aufl., § 22 Rn. 18; Mayer/Kroiß, RVG, 3. Aufl., § 22 Rn. 11; widersprüchlich Meyer GKG 9. Aufl., § 3 Rn. 15, anders § 39 Rn. 1):

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Dies folge aus § 39 Abs. 1 GKG nach dem Grundsatz der Addition der Streitwerte. Es fehle eine Norm, nach der im Fall der Klageänderung eine Addition zu unterbleiben habe. In zeitlicher Hinsicht berechne sich der Streitwert gemäß § 40 GKG zunächst nach demjenigen der Klage. Werde die Klage in einem späteren Zeitpunkt erweitert oder geändert, erhöhe sich der Streitwert entsprechend auf den neuen Streitwert, der sich aus der Addition der ursprünglichen Klage und der Erweiterung bzw. Änderung ergebe. Da sich eine Verfahrensgebühr nicht nachträglich vermindern könne (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1978, 1655; OLG Celle JurBüro 1986, 741; OLG München FamRZ 1997, 34; OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 942), müsse zwangsläufig eine Klageänderung dazu führen, dass der neue Streitwert auf den bisherigen zu addieren sei. Das müsse jedenfalls gelten, wenn der Austausch wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände erfolgt sei (OLG Celle, OLG Hamm aaO. m.w.N.) Nur für Hilfsansprüche und Hilfsaufrechnungen sehe das Gesetz in § 45 GKG eine Einschränkung der Addition dann vor, wenn eine Entscheidung über diese Ansprüche nicht ergehe.

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Hinzu komme, dass nach überwiegender Meinung Klagerweiterungsbeträge auch dann dem Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes hinzuzurechnen seien, wenn dieser ganz oder teilweise bereits vorher seine Erledigung gefunden habe (vgl. OLG Celle JurBüro 1986, 741; OLG Koblenz AGS 2007, 151; OLG Hamm AGS 2007, 517; KG AGS 2008, 188; a.A.; OLG Dresden AGS 2007, 517). Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn beide Fälle hinsichtlich des Streitwertes eine unterschiedliche Behandlung erfahren sollten (Prütting/Helms/Klüsener aaO.). Außerdem wäre es auch gar nicht einzusehen, warum sich das Gericht und die Anwälte mit einem Teil des Streitgegenstandes letztlich unentgeltlich beschäftigen sollten (OLG Hamm a. a. O. m. w. N.).

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(2)

31

Demgegenüber lehnt eine andere Auffassung in Fällen der Auswechslung des Streitgegenstandes die Wertaddition ab (OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 1078; ebenso 1994, 738; OLG Dresden JurBüro 2007, 315; MünchKomm/Wöstmann, ZPO, 3. Aufl., § 5 Rn 3; MünchKomm/Becker-Eberhard, aaO. § 263 Rn. 103, Musielak/Heinrich, ZPO 7. Aufl., § 5 Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 30. Aufl., § 3 Rn. 93; Zöller/Greger aaO § 263 Rn. 32; Baumbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 5 Rn. 7 "Klageänderung"; Hartmann, Kostengesetze, GKG § 39 Rn. 3; Göttlich/Mümmler, RVG "Klageerweiterung"):

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Soweit § 39 Abs. 1 GKG eine solche Addition vorsehe, setze diese voraus, dass die Ansprüche kumulativ und zeitgleich geltend gemacht werden. Andernfalls könne es nicht zu einer Addition kommen, weil es im Prozess zu keinem Zeitpunkt um mehrere dieser Ansprüche ging, sondern immer nur um einzelne Ansprüche. Die Gegenauffassung lasse darüber hinaus unberücksichtigt, dass Streitwertänderungen im laufenden Verfahren sehr wohl möglich seien und – etwa im Fall einer teilweisen Klagerücknahme oder einer übereinstimmenden Erledigungserklärung – dann zu einer zeitlich gestaffelten Streitwertbestimmung führten.

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(3)

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Der Senat schließt sich der zweiten Meinung an.

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Schon der Wortlaut der Bestimmung des § 39 Abs. 1 GKG legt nahe, dass nur etwas gleichzeitig Vorhandenes zusammengerechnet werden kann. Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Absatz 1 ist durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 zusätzlich in das Gerichtskostengesetz eingefügt worden. Die Grundregel, dass in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, ergab sich nach altem Recht durch die Verweisung in § 12 Abs. 1 GKG a.F. auf § 5 Hs. 1 ZPO. Die Regelung des § 39 Abs. 1 GKG wurde allein deshalb in das GKG eingestellt, weil sie für alle Gerichtsbarkeiten Geltung erlangen sollte (BT-Drs. 15/1971 Seite 154). Zu § 5 Hs. 1 ZPO war und ist aber auch heute noch allgemein anerkannt, dass in einem Prozess verschiedene prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) nebeneinander bestehen müssen, um eine Wertaddition begründen zu können (KG Rpfleger 1968, 289; Zöller/Herget aaO.; Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl., Rn. 5; MünchKomm/Wöstmann aaO., Musielak/Heinrich aaO.; Baumbach/Hartmann, aaO, Rn. 3.).

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Dem kann nicht entgegengehalten werden, Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert dürften nicht miteinander verwechselt werden (so Zöller/Herget aaO.; Onderka Anmerkung KostRspr. § 39 GKG Nr 3 zu OLG Dresden aaO.). Denn der Gesetzgeber hat, wie die beschriebene Entstehungsgeschichte zu § 39 Abs. 1 GKG deutlich macht, eine solche Differenzierung nicht vornehmen wollen. Dies entspricht im Übrigen dem Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsordnung.

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§ 40 GKG gibt für die Auslegung nichts Entscheidendes her. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich den Zeitpunkt, auf den es für die Wertberechnung ankommt, besagt aber nichts über die Höhe des sich zum maßgebenden Zeitpunkt ergebenden Streitwerts. Im Übrigen ist es dem Gebührenrecht immanent, dass nach Absinken des Streitswerts die Gebühren nur entsprechend ermäßigt entstehen. Davon ist die – zu verneinende – Frage zu trennen, ob auf bereits entstandene und vom Rechtsanwalt verdiente Gebühren die Streitwertermäßigung Einfluss hat. Es ist selbstverständlich, dass einer nach dem höheren Wert entstandenen Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr nach niedrigerem Streitwert folgen kann. Ebenso verhält es sich gemäß § 36 GKG zu den Gerichtskosten (Verfahrens- und Urteilsgebühren).

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Demgemäß muss eine Klageänderung in einen wirtschaftlich nicht identischen Streitgegenstand nicht "zwangsläufig" zu einer Streitwerterhöhung führen (so OLG Celle aaO.). Diese Argumentation verkennt die - auch kostenmäßige – Bedeutung der zulässigen, insbesondere auch der als sachdienlich zugelassenen Klageänderung. Durch Auswechseln der Streitgegenstände bleibt der in Anspruch genommene Beklagte gegenüber demselben Kläger weiterhin prozessrechtlich und mit dem Kostenrisiko belastet in denselben Rechtsstreit verstrickt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen durch die zulässige Klageänderung als solche keine neuen Kosten ausgelöst werden, es sei denn der neue Streitwert übersteige den Wert des zurückgenommenen Klageantrags. Die durch das Fallenlassen des eingeklagten Anspruchs bestehen bleibende Kostenhülle des bisherigen Verfahrens zwischen ein und denselben Streitteilen kann hier nämlich seine "Wiederausfüllung in der Hauptsache" erfahren (so zutreffend Tschischgale NJW 1962, 2134, 2136; Dunz NJW 1962, 1226). Entscheidend ist, dass der Kläger mit der Klageänderung eine rechtskräftige Entscheidung nur noch über einen, nicht aber über beide Anträge – alten und neuen – begehrt. Der Beklagte erfährt hinreichenden Schutz durch die vom Gericht zu prüfenden Voraussetzungen der Klageänderung. Lässt das Gericht aber die geänderte Klage zu, so ist von einem einheitlichen Verfahren mit einem für das Streitwertrecht nur einfach zu bewertenden Streitgegenstand auszugehen (Tschischgale aaO.; Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, S. 85). Diese kostenrechtlichen Folgen der prozessual zulässigen Klageänderung lassen auch einen Wertungswiderspruch (vgl. Prütting/Helms/Klüsener aaO.) nicht aufkommen.

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Schließlich vermag auch der Hinweis auf die nicht ausreichend vergütete Mehrarbeit der Rechtsanwälte bei nur einfachem Streitwert nicht zu überzeugen. § 45 Abs.1 S. 2 GKG verbietet eine Zusammenrechnung bei nicht beschiedenem Hilfsantrag ohne Rücksicht darauf, dass die Rechtsanwälte ihre Tätigkeiten nicht auf die Bearbeitung des Hauptantrages beschränkt haben.

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Da die Klägerin zuletzt nur noch eine Klageforderung in Höhe von 5.712,00 € geltend gemacht hat, hat sich der Streitwert nach dem 26. Juni 2008 entsprechend ermäßigt. Dabei blieben naturgemäß die nach dem höheren Streitwert bereits entstandenen Gebühren unvermindert bestehen.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 ZPO.