Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Beweissicherungsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss für ein selbständiges Beweissicherungsverfahren wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts zur Sicherung von Mängelbeseitigungsansprüchen aus Pachtverhältnis. Das Gericht stellte klar, dass der Streitwert nach dem Erfüllungsinteresse zu bemessen ist und § 41 Abs. 5 GKG die Bemessung auf die angemessene Mietminderung für die streitige Zeit (max. ein Jahr) begrenzt.
Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Streitwert 6.300 EUR bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens richtet sich nach dem Wert des zu sichernden Hauptanspruchs.
Bei Mängelbeseitigungsbegehren bemisst sich das Erfüllungsinteresse des Mieters/Pächters nach der angemessenen Mietminderung für die streitige Zeit.
§ 41 Abs. 5 Satz 1 GKG begrenzt den Gebührenstreitwert bei Mängelbeseitigungsbegehren auf die angemessene Mietminderung für die streitige Zeit, höchstens für die Dauer eines Jahres; die Regelung gilt auch für gewerbliche Miete.
Zur Ermittlung des Erfüllungsinteresses ist eine Schätzung nach § 287 ZPO (analog) zulässig; gegen die Schätzung sind konkrete Einwendungen substantiiert vorzubringen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 10 OH 336/06
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten vom 26. Januar 2007 gegen den Streit-wertbeschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg -Einzelrichter- 22. Ja-nuar 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das gemäß § 32 Abs. 2 RVG, §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Rechtsmittel, mit welchem die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus eigenem Recht die Heraufsetzung des mit 6.300,00 EUR bestimmten Streitwerts auf 29.400,00 EUR erstreben, hat keinen Erfolg.
I.
1. Geht es wie im Streitfall um die Bewertung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens, richtet sich dessen Streitwert nach dem Wert des zu sichernden Hauptanspruchs. Dies entspricht nach der Änderung der §§ 485 ff ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungs- gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) inzwischen der überwiegenden Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichw. "Selbständiges Beweisverfahren"; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 4024a; MünchKomm/Lappe, ZPO, 2. Aufl., § 3 Rn. 147 jew. m. zahlr. Rechtsprechungsnachw. auch zur abweichenden Auffassung), der sich der Senat angeschlossen hat (MDR 2001, 354 = OLGR Düsseldorf 2001, 231).
2. Den Antragstellern ging es im Streitfalle darum zu beweisen, dass die im Beweissicherungsantrag genannten acht Mängel von der Antragsgegnerin zu verantworten und deshalb von ihr als Verpächterin gemäß §§ 581 Abs. 2 , 536 BGB zu beseitigen sind. Der Streitwert des Beweissicherungsverfahrens richtet sich demnach nach dem Erfüllungsinteresse der Antragsteller, nämlich nach ihrem Interesse, von der Antragsgegnerin eine mangelfreie Pachtsache zum Gebrauch überlassen zu erhalten.
3. Wie dieses Interesse zu bewerten ist, richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG allgemein nach dem für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Wert des Streitgegenstands (§§ 3ff ZPO), es sei denn, es bestehen besondere Wertvorschriften. Eine solche Sonderregelung sieht der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz seit dem 01. Juli 2004 in Kraft gesetzte § 41 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbs. GKG für Mängelbeseitigungsbegehren vor. Der Gebührenstreitwert wird auf die angemessene Mietminderung für die "streitige Zeit", höchstens auf die angemessene Mietminderung für die Dauer eines Jahres begrenzt. Diese Regelung gilt nicht nur für die Wohnraummiete (sie war nur der Anlass für die gesetzliche Neuregelung), sondern in generalisierender und typisierender Weise (ebenso wie § 41 Abs. 2 GKG beim Streit um den Bestand des Mietverhältnisses) auch für die gewerbliche Miete (BGH NJW-RR 2006, 378 = ZMR 2006, 190 m.w.N.). Sinn dieser Regelung ist, was die Beschwerdeführer übersehen, die (oft hohen) Mangelbeseitigungskosten als Maßstab für die Bewertung des Erfüllungsinteresses des Mieters auszuschließen (BGH aaO; ebs. schon zum früheren Rechtszustand Senat MDR 2001, 354 = OLGR Düsseldorf 2001, 231 m. w. N.). Die Bemessung des Interesses an der Mangelfreiheit der Pachtsache hat das Landgericht mit 525 EUR monatlich zutreffend geschätzt (§ 287 ZPO analog). Diesbezüglich haben die Beschwerdeführer konkrete Beanstandungen auch nicht erhoben, so dass der Jahresbetrag (6.300,00 EUR) das hier streitige Interesse zutreffend wiederspiegelt.
II.
Die Beschwerdeentscheidung ist kostenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
T.
Richter am OLG